Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.280/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_280/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Abt. Straf- und
Massnahmenvollzug, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme; Arrest,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4.
April 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenzentrum Bitzi. Am 9. Januar
2012 äusserte er wiederholt und sogar nach einer Abmahnung in unangemessener
Weise Kritik an einem Mitinsassen, welcher für die Reinigung der Wohngruppe
zuständig war. Er drohte überdies, den Streit handgreiflich zu regeln (vgl. im
Einzelnen angefochtenen Entscheid S. 2 E. I/1 und S. 4 E. 4.1). Vor
Bundesgericht beschwert er sich darüber, dass er wegen des Vorfalls mit drei
Tagen Arrest bestraft wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht (angefochtener Entscheid
S. 4). Es ist folglich nicht ersichtlich, was er mit seinem Vorbringen
erreichen will, in der Wohngruppe würden die Rapporte willkürlich und ohne
Bedacht geschrieben. Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und
inwieweit die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen sein könnte.

In Bezug auf die Höhe der Sanktion kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 5/6 E. 4.2). Da das Verhalten des Beschwerdeführers bereits
wiederholt disziplinarisch geahndet werden musste, ist der Arrest von drei
Tagen nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seinen finanziellen
Verhältnissen ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn