Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.275/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_275/2012

Urteil vom 26. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Adamczyk.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 2. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Anklage wirft X.________ vor, er sei am Donnerstag, 14. Januar 2010 um ca.
10.30 Uhr, mit seinem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von deutlich über
der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h aus der
Richtung Zürichstrasse herkommend auf der Oberen Bahnhofstrasse in Affoltern am
Albis durch die Begegnungszone Richtung Post gefahren. Dabei habe er seine
Geschwindigkeit wissentlich und willentlich nicht den besonderen Umständen
angepasst, namentlich nicht der Begegnungszone, in welcher Fussgänger
vortrittsberechtigt seien. X.________ habe nicht angehalten, als die
Fussgängerin Y._________ im Begriff gewesen sei, die Strasse auf Höhe der
Oberen Bahnhofstrasse xx zu überqueren, da er sie nicht gesehen habe.
Stattdessen sei er ungebremst auf Y._________ zugefahren, so dass diese von der
Strasse habe wegrennen müssen.
X.________ habe mit seiner Fahrweise für die Fussgänger in der Begegnungszone,
u. a. für Y._________, bewusst eine besondere Gefahr geschaffen, da man nicht
damit habe rechnen müssen, dass dort ein Autolenker deutlich schneller als 20
km/h fahren würde, und er habe zudem für Y._________ aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit eine besondere Gefahr geschaffen, da diese in der
Begegnungszone nicht habe damit rechnen müssen, dass ein Autolenker ihr
Vortrittsrecht missachten würde.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 2. März 2012 in
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr.
150.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 600.--.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen. Er
sei von allen Verfahrenskosten zu entlasten, und es sei ihm eine
Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 2'500.-- zuzusprechen. Eventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz erachtet den eingeklagten Sachverhalt gestützt auf die
Aussagen der Fussgängerin Y._________ als erstellt. Sie verweist insbesondere
auf die ausführlichen Erwägungen der ersten Instanz.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt bzw. die Beweise willkürlich gewürdigt.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dieser kann nur gerügt
werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S.
39).
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3
S. 4 f. mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schilderungen von Y._________
seien weder glaubhaft noch objektiv. Sie habe sich nach dem angeblichen Vorfall
ihm gegenüber als Polizistin ausgegeben, jedoch später diese Aussage dahin
gehend berichtigen müssen, dass sie einmal bei der Polizei im
Gefangenentransport gearbeitet habe, dann aber aus psychischen und
gesundheitlichen Gründen den Dienst quittiert habe. Wie emotional ihre
Schilderungen seien, ergebe sich auch aus ihren Aussagen, wonach aus ihrer
Sicht Personen wie er nicht Auto fahren dürften und man ihm den Führerausweis
wegnehmen müsse. Er sei der Meinung, dass Y._________ ihm eine Lektion habe
erteilen wollen.
Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme erklärte Y._________ auf entsprechende
Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers plausibel, dass sie ihre frühere
Tätigkeit als Polizistin erst erwähnt habe, als der Beschwerdeführer entgegnet
habe, dass man ihn zum Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung hätte
"radaren" müssen (kantonale Akten, act. 9 S. 5). Die vom Beschwerdeführer
behauptete Emotionalität von Y._________ spricht nicht gegen deren
Glaubwürdigkeit, sondern weist im Gegenteil darauf hin, dass er sie am 14.
Januar 2010 durch seine Fahrweise tatsächlich konkret gefährdete und die in der
Begegnungszone zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritt. Dies ergibt sich
auch aus der Aussage von Y._________, wonach sie unmittelbar nach dem Vorfall
gezittert habe, und das Ereignis ihr extrem eingefahren sei (kantonale Akten,
act. 3 S. 3), was im Übrigen der Beschwerdeführer durch seine Aussage
bestätigte, dass er, nachdem er vor der Post parkiert habe, von einer völlig
aufgelösten und verstörten Frau angesprochen worden sei (kantonale Akten, act.
8 S. 3).
1.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Y._________ habe ihre Aufmerksamkeit
nicht uneingeschränkt dem Strassenverkehr widmen können, da sie beim Überqueren
der Strasse offenbar etwas in ihre Tasche gesteckt habe. Die Vorinstanz sieht
in dieser möglichen kurzen Unaufmerksamkeit keinen Grund, an den Aussagen von
Y._________ betreffend die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers zu
zweifeln. Dies tut sie ohne Willkür, führte doch Y._________ als Zeugin
nachvollziehbar aus, dass sie im Begriff gewesen sei, ihren Einkauf in die
Tasche zu stecken, und sich etwa in der Strassenmitte befunden habe, als sie
Autolärm gehört, daraufhin aufgeschaut und ein heranrasendes Auto gesehen habe.
Daraufhin sei sie zur Seite gesprungen und habe dem Auto nachgeschaut, welches
mit unveränderter Geschwindigkeit weiter Richtung Parkplatz bei der Post und
Bank gefahren sei (kantonale Akten, act. 9 S. 1 f.).
Die Vorinstanz erwägt weiter willkürfrei, dass sich die
Geschwindigkeitsschätzung durch Y._________ auf lebensnahe und nachvollziehbare
Umstände stütze, welche auf selber Erlebtes schliessen würden. Nicht unhaltbar
ist auch, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Fähigkeit von Y._________,
Geschwindigkeiten einzuschätzen, ihren als Zeugin gemachten Angaben Bedeutung
zumisst, wonach sie eine Ausbildung bei der Polizei absolviert habe und dabei
im Rahmen von Verkehrskontrollen auch Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt
worden seien (kantonale Akten, act. 9 S. 3).

1.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass kein Augenschein vorgenommen und
sein GPS-Gerät nicht ausgewertet wurde.
Die Vorinstanz stellt ohne Willkür fest, dass eine Auswertung des GPS-Gerätes
den Beschwerdeführer nicht entlasten könnte, sei doch dieses Gerät nicht
geeignet, die damals am Tatort genau gefahrene Geschwindigkeit aufzuzeigen. Es
ist auch nicht zu beanstanden, dass kein Augenschein vorgenommen wurde, konnte
doch die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Beweise willkürfrei annehmen,
dass ein solcher das Beweisergebnis nicht verändert hätte.

1.5 Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Aussagen von Y._________ davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2010 in Affoltern am Albis
mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit durch die Begegnungszone an der Oberen
Bahnhofstrasse fuhr und dabei eine Fussgängerin konkret gefährdete bzw. ihr
Vortrittsrecht missachtete. Die Rüge, die Vorinstanz sei bei der Feststellung
des Sachverhalts in Willkür verfallen, ist unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer übt Kritik am Verhalten der Richter an der
vorinstanzlichen Verhandlung. Darauf ist mangels ausreichender Substanziierung
nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Adamczyk