Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.272/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_272/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, ambulante Massnahme etc. (mehrfache
Veruntreuung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.); Willkür,
rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung,
vom 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zug sprach X._________ am 14. März 2012
zweitinstanzlich in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft
und Abweisung der Berufung des Beschuldigten der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Schändung schuldig. Im Übrigen
stellte es die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom
23. November 2011 fest (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung, Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher
Urkundenfälschung und mehrfacher Pornographie, Einziehung, Zivilpunkt). Es
bestrafte X._________ mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 122 Tagen. Zudem ordnete es wie bereits das
Strafgericht eine ambulante Massnahme an. Den Vollzug der Strafe schob es nicht
auf.
Der Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und
mehrfacher Schändung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

X._________ nahm im Jahr 1995 von April bis Dezember mehrmals sexuelle
Handlungen an und mit seiner am 7. Februar 1995 geborenen Tochter A._________
vor. Unter anderem rieb er die Vagina des Babies mit den Fingern, leckte dessen
Vagina, masturbierte mit dem Glied zwischen dessen Beinen oder unter
gleichzeitigem Pressen des erigierten Glieds gegen dessen Schambereich bis zur
Ejakulation auf dessen Vagina, spreizte ihm die Schamlippen und penetrierte es
anal mit einem ca. 2 mm breiten und 4 mm hohen Kabel und dem kleinen Finger.
X._________ hielt die Übergriffe auf Video fest. Die Straftaten kamen ans
Licht, als im Jahr 2005 aufgrund einer Strafanzeige des damaligen Arbeitgebers
von X._________ u.a. wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher
Veruntreuung eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei diverses Material
(kinder-)pornographischen Inhalts gefunden wurde.

B.
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei mit einer
Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft)
zu bestrafen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, mit der
Weisung, die bereits begonnene Therapie weiter zu führen, eventuell eine vom
Gericht angeordnete Therapie zu besuchen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre
festzusetzen. Für den Fall, dass das Gericht eine ambulante Massnahme als
notwendig erachte, sei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei
diese zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Falls das
Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid fälle, sei das Urteil des
Obergerichts vom 14. März 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. X._________ ersucht zudem um unentgeltliche
Rechtspflege.

C.
Das Obergericht des Kantons Zug verzichtet auf eine Stellungnahme zur
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat sich nicht vernehmen
lassen.

Erwägungen:

1.
Die inkriminierten Taten beging der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des
neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Anwendbar auf
die Zumessung der Strafe, die anzuordnende Massnahme und den in Frage stehenden
Strafaufschub ist das neue Recht, weil das neue Massnahmen- und
Massnahmenvollzugsrecht gemäss Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 der Schlussbestimmungen
der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 in jedem Fall
anzuwenden, eine Kombination von altem und neuem Recht im Interesse einer
einheitlichen Rechtsanwendung ausgeschlossen (BGE 134 IV 97 E. 4.1 S. 100 mit
Hinweisen) und das neue Recht für den Beschwerdeführer strafzumessungsrechtlich
jedenfalls nicht strenger als das alte ist (vgl. Urteil 6B_724/2008 E. 1 vom
19. März 2009). Dass die Vorinstanz für die auszufällende Strafe altes und für
die anzuordnende Massnahme neues Recht anwendet, ist zwar unrichtig (vgl.
Beschwerde, S. 4 f.), spielt in der Sache jedoch keine Rolle, weil sich daraus
keine nachteiligen Konsequenzen für den Beschwerdeführer ergeben.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche (antizipierte)
Beweiswürdigung sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
in Verletzung von Art. 189 StPO vor. Aufgrund der von ihm eingereichten
Therapieberichte bestünden an der aktuellen Richtigkeit und Vollständigkeit des
psychiatrischen Gutachtens vom 23. Dezember 2007 massgebliche Zweifel
(Beschwerde, S. 5 ff.).

2.1 Das über den Beschwerdeführer amtlich erstellte psychiatrische Gutachten
datiert vom 23. Dezember 2007 (kantonale Akten, act. 9/15). Im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids war es rund vier Jahre alt. Das Gutachten befasst
sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
der Frage der Schuldfähigkeit und nimmt eine eingehende diagnostische und
prognostische Beurteilung vor. Die Diagnosestellung erfolgt mittels anerkannter
psychiatrischer Diagnoseschlüssel (etwa SKID III) unter Berücksichtigung
früherer diagnostischer Erkenntnisse. Die Rückfallgefahr wird anhand
wissenschaftlich etablierter Prognoseinstrumente (insbesondere Kriterienkatalog
Dittmann, SVR-20) geprüft. Die Gesamtbeurteilung in Bezug auf das Risiko
weiterer ähnlicher oder gleich gelagerter Straftaten erfolgt
kriterienorientiert anhand struktureller und dynamischer Parameter. Am Schluss
des Gutachtens folgt die forensisch-psychiatrische Beurteilung mit Beantwortung
der Beweisfragen. Im Einzelnen diagnostiziert der Gutachter dem
Beschwerdeführer eine narzistische Persönlichkeitsstörung mit histrionischer
Komponente, eine nicht näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz im Sinne
einer Paraphilie mit pädosexuellen Neigungen und eine reaktive depressive
Anpassungsstörung. Er attestiert ihm für die verübten Sexual- und
Vermögensdelikte eine (höchstens) leichtgradige Verminderung der
Schuldfähigkeit und geht von einer relevanten Rückfallgefahr aus. Der Gutachter
hält den Beschwerdeführer für behandlungsbedürftig und empfiehlt eine ambulante
Massnahme, die während des Strafvollzugs durchführbar sei.

2.2 Die Vorinstanz beurteilt das Gutachten vom 23. Dezember 2007 als
überzeugend. Die Berichte der Therapeuten, soweit sie in die Beweiswürdigung
miteinzubeziehen seien, legten keine veränderten Verhältnisse in den relevanten
Punkten nahe und vermöchten das Gutachten in seiner Überzeugungskraft nicht zu
erschüttern. Das Gutachten sei damit noch immer aktuell. Die Vorinstanz sieht
sich deshalb nicht veranlasst, ein Ober- oder Ergänzungsgutachten einzuholen
oder die Therapeuten des Beschwerdeführers als Sachverständige zu befragen
(Entscheid, S. 8 ff., S. 17 f.).
2.3
2.3.1 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder wenn sie auf einer Verletzung von
schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3.2 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise
abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich
sind (BGE 127 I 54 E. 2b). Das hindert den Richter nicht, einen Beweisantrag
abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der
zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch
durch diese nicht mehr geändert (BGE 137 II 266 E. 3.2).
2.3.3 Von einem Gutachten darf nach der Praxis des Bundesgerichts nur
abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen
oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen von Sachverständigen
ernstlich erschüttern, was eingehend zu begründen ist (vgl. BGE 129 I 49 E. 4;
128 I 81 E. 2 S. 86).
2.3.4 Nach Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person
ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a)
das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige
in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder (lit. c) Zweifel an
der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Ein Gutachten ist auch zu ergänzen,
wenn aufgrund einer veränderten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen ist, dass die Antworten auf die Gutachterfragen zufolge der
Entwicklung seit der Gutachtenserstellung anders ausfallen könnten als das
Ergebnis der bereits erstellten Expertise (Andreas Donatsch, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 189 Rz. 9). Dabei können
auch gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als
triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu
stellen (Marianne Heer, BSK, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 189
Rz. 7).
Zur Beantwortung der Frage, ob ein (früheres) Gutachten noch hinreichend
aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des
Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob
Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des
Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der
Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind
neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; s.a. BGE 128 IV 241 E.
3.4).

2.4 Die Vorinstanz würdigt das Gutachten vom 23. Dezember 2007 sachlich.
Formelle oder inhaltliche Mängel sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte
es als schlüssig erachten. Das gilt insbesondere für die gutachterlichen
Ausführungen zur Rückfallgefahr. Der Gutachter beurteilt diese entgegen der
Kritik in der Beschwerde (S. 9 ff.) lege artis anhand struktureller und
dynamischer Merkmale sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der im
Zeitpunkt der Begutachtung seit April 2006 bereits laufenden Therapie des
Beschwerdeführers. Im Ergebnis geht der Gutachter für Sexualstraftaten (mit
einer gegenwärtigen Einschränkung von Delikten gegen die eigenen Kinder) und
Vermögensdelikte von einer erhöhten Gefahr, d.h. einer mittelgradigen
Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten aus. Er begründet seine
Risikoeinschätzung plausibel und in sich widerspruchsfrei (vgl. Gutachten, S.
68, S. 87 ff.; S. 89, S. 95 f.; siehe aber Beschwerde, S. 9 f.; S. 21 f.). Dass
die Einschätzung in Bezug auf die Vermögensdelinquenz eher knapp ausfällt,
macht die gutachterliche Beurteilung weder unvollständig noch unzureichend im
Sinne von Art. 189 StPO (Beschwerde, S. 11 f.). Die Vorinstanz setzt sich mit
der diesbezüglichen Kritik des Beschwerdeführers auseinander und entkräftet sie
stichhaltig (Entscheid, S. 16). Inwiefern sie das rechtliche Gehör im Sinne
einer unzureichenden Begründung verletzt haben könnte, ist nicht erkennbar
(Beschwerde, S. 12). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie von den fachlichen
Beurteilungen des Gutachters abweicht (Beschwerde, S. 10 f.). Das gilt
namentlich für die Frage der Legalprognose und die Einschätzung, die
ungünstigen legalprognostischen Faktoren würden die günstigen deutlich
überwiegen. Die Folgerung der Vorinstanz, die grössere Offenheit des
Beschwerdeführers gegenüber seiner gegenwärtigen Partnerin in Bezug auf die
verübten Sexualstraftaten ändere an der legalprognostischen Einschätzung des
Gutachters nichts Entscheidendes, weil die jetzige Partnerin im Unterschied zur
früheren keine kleinen Kinder habe, ist unter Willkürgesichtspunkten vertretbar
(Entscheid, S. 12).
2.4.1 Das Gutachten wird durch die vom Beschwerdeführer eingereichten drei
Therapieberichte nicht erschüttert. Die Berichte weisen in den wesentlichen
Punkten zumindest teilweise in die gleiche Richtung. Die Therapeuten gehen wie
der Gutachter übereinstimmend von einer psychischen Störung des
Beschwerdeführers gemäss ICD-10 aus und halten ihn für behandlungsbedürftig.
Der Therapeut B._________ spricht in seinen gegenüber dem Gutachter gemachten
Angaben diagnostisch ebenfalls von "ausgeprägteren narzistischen Zügen", "einer
nicht näher bezeichneten Störung der Sexualpräferenz" sowie von "pädosexuellen
Neigungen" und hält ebenfalls eine deliktsorientierte Behandlung für angezeigt
(vgl. Gutachten, S. 45). Die Therapeuten C._________ und D._________ gehen zwar
von einer "depressiven Störung" sowie einer "posttraumatischen
Belastungsstörung" aus und favorisieren eine psychotherapeutische (Trauma-)
Therapie im Hinblick auf die Verarbeitung des selbst erlebten Missbrauchs des
Beschwerdeführers (vgl. kantonale Akten, CD 4/9/3 und GD 4/12/6,
Therapieberichte vom 23. Dezember 2010 und vom 12. März 2012). Perspektivisch
nimmt der Therapeut C._________ jedoch - wie der Gutachter - eine relevante
Rückfallgefahr an, indem er die Notwendigkeit einer mehrjährigen
psychotherapeutischen Behandlung betont, "so dass der Beschwerdeführer nicht
mehr gefährdet sei, andere Personen und dabei auch Schutzbefohlene zu
schädigen" (Entscheid, 13). Bezüglich der massgeblichen Fragestellungen, ob der
Beschwerdeführer psychisch krank, behandlungsbedürftig und rückfallgefährlich
ist, stimmen das Gutachten und die Therapieberichte mithin weitgehend überein.
Der vorinstanzliche Schluss, wonach die Berichte der Therapeuten keine
wesentliche Veränderung der massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nahe
legten, so dass nach wie vor von einem aktuellen Gutachten auszugehen sei, ist
vertretbar (Entscheid, S. 9, 11, 17 f.). Nicht ersichtlich ist, dass die
Vorinstanz die Therapieberichte, insbesondere denjenigen von C._________,
willkürlich zu Lasten des Beschwerdeführers gewürdigt haben soll (Beschwerde,
S. 11).
2.4.2 Dass die Therapeuten C._________ und D._________ im Unterschied zum
Gutachter diagnostisch von einer "posttraumatischen Belastungsstörung" und
einer "depressiven Störung" ausgehen, vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens
nicht in Zweifel zu ziehen und lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht
willkürlich erscheinen (Entscheid, S. 10 f.; vgl. aber Beschwerde, S. 7 ff.).
Zwar kann eine abweichende Diagnosestellung einer Fachperson unter Umständen
auf ein verändertes Krankheitsbild der betroffenen Person hindeuten und weitere
medizinische Abklärungen erfordern. Eine solche Konstellation liegt hier nicht
vor. Die Vorinstanz hatte deshalb auch keinen Grund, die Therapeuten des
Beschwerdeführers zu befragen. Denn diese leiten ihre Diagnose nicht aus
Erkenntnissen ab, die dem Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt
waren oder bekannt sein konnten, sondern aus Umständen (dem angeblich selbst
erlebten sexuellen Missbrauch des Beschwerdeführers), welche auch der Gutachter
kannte und in seine Beurteilung mit einbezog. Die gutachterliche
Diagnosestellung ist umfassend. Sie findet ihre Stütze überdies nicht nur in
früheren Expertenmeinungen (vgl. Gutachten S. 40 ff. betreffend
Austrittsberichte der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der
psychiatrischen Klinik Zugersee, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Littenheid etc.), sondern auch in der Beurteilung des Therapeuten B._________
(vgl. Gutachten, S. 45). Die Vorinstanz musste an der Aktualität der
gutachterlichen Diagnose nicht zweifeln.
2.4.3 Ebenfalls haltbar ist die Würdigung der Vorinstanz zur Schlüssigkeit des
Gutachtens betreffend die Frage des Strafaufschubs. Der Gutachter erachtet die
ambulante Massnahme - im Unterschied zu den Therapeuten - auch während des
Vollzugs der Strafe als durchführbar. Die Chancen für den Behandlungserfolg
einer Therapie hält er lediglich wegen der Art und Schwere der beim
Beschwerdeführer bestehenden Problematik (mangelnde Introspektionsfähigkeit,
bagatellisierende Haltung) für begrenzt und nicht aufgrund des Vollzugs einer
Freiheitsstrafe. Die Befürchtung suizidaler Krisen im Falle des Strafvollzugs
nimmt der Gutachter in seine Beurteilung insofern auf, als er bei einer
Inhaftierung zumindest anfänglich von einer (neuerlichen)
Zustandsverschlechterung des Beschwerdeführers ausgeht. Er weist indessen
darauf hin, dass einer allfälligen Suizidalität durch entsprechende, u.a.
stützende und medikamentöse, Vorkehren begegnet werden könnte. Die
gutachterliche Beurteilung fällt unter Berücksichtigung der von den Therapeuten
genannten Risikofaktoren im Falle der Inhaftierung umfassend und differenziert
aus. Weitere Risikofaktoren werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich (vgl. Therapieberichte). Die Vorinstanz durfte auf das Gutachten
abstellen und ohne Willkür auf eine Befragung der Therapeuten verzichten, zumal
auch insoweit keine Erkenntnisse zu erwarten waren, die nicht schon in den
Therapieberichten enthalten sind (Entscheid, S. 14). Dass und inwiefern die
diesbezügliche vorinstanzliche Begründung inhaltlich an einem unauflösbaren
Widerspruch leiden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kritik des
Beschwerdeführers ist unbegründet (Beschwerde, S. 5 ff.). Das ist auch der
Fall, soweit er geltend macht, die Vorinstanz lasse die Bedenken des Gutachters
zu seiner Destabilisierung und die Warnungen der Therapeuten ausser Acht und
nehme willkürlich entgegen dem klaren Wortlaut des Gutachtens bzw. anhand
einzelner selektiver Ausführungen an, dieser befürworte eine ambulante
Massnahme während des Strafvollzugs (Beschwerde, S. 23).

2.5 Das Gutachten vom 23. Dezember 2007 bildet zusammenfassend nach wie vor
eine hinreichende Grundlage für die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Die
Therapieberichte, welche keine veränderten Verhältnisse nahelegen, vermögen
dessen Überzeugungskraft nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz durfte triftige
Gründe für ein Abweichen davon verneinen und die Beweisanträge auf Einholung
eines Ober- oder Ergänzungsgutachtens und auf Befragung der Therapeuten ohne
Willkür abweisen. Eine Verletzung von Verfassungs- oder Bundesrecht liegt nicht
vor.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er sieht Art. 47 ff. StGB,
die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB und das Willkürverbot im Sinne von
Art. 9 BV als verletzt.

3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Es greift
in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen
über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden
Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw.
in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134
IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz geht von der Schändung als dem schwersten vom
Beschwerdeführer verübten Delikt aus. Der ordentliche Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Tathandlungen, welche
über einen Zeitraum von 9 Monaten stattfanden, reichen vom Spreizen der
Schamlippen, Reiben und Lecken der Vagina bis zum Schenkelverkehr (Reiben des
Glieds zwischen den Oberschenkeln des Opfers direkt unterhalb seines
Geschlechtsteils) mit Ejakulation auf dessen Vagina. Es handelt sich um
sexuelle Handlungen teilweise beischlafsähnlicher Art, die für das Opfer
zusätzliche Gefahren körperlicher und seelischer Verletzungen beinhalteten. Das
gilt namentlich für das mehrfache anale Penetrieren des Säuglings mit einem
Kabel und dem kleinen Finger. Die Tathandlungen sind objektiv sehr gravierend.
Unerheblich ist, dass kein Beischlaf im eigentlichen Sinn stattgefunden hat
(Beschwerde, S. 13). Ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen,
berücksichtigt die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht das besonders intensive
Ausmass der Tatbestandsverwirklichung, d.h. das rein egoistische Ausleben
massiv gestörter Sexualfantasien bei besonders schamloser und gezielter
Ausnützung der Wehrlosigkeit des Kinds während der Abwesenheit der Mutter
(Entscheid, S. 22; Beschwerde, S. 12). Die Vorinstanz geht von einem insgesamt
(sehr) schweren Tatverschulden und damit von einer Einsatzstrafe aus, die
deutlich über der Hälfte des ordentlichen Strafrahmens liegt (Entscheid, S.
23). Eine solche Strafe erweist sich angesichts der objektiven und subjektiven
Tatschwere nicht als ermessensverletzend (Beschwerde, S. 13).

3.3 Die Vorinstanz verneint die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach
Art. 48 lit. e StGB, weil sich der Beschwerdeführer nicht wohl verhalten habe
(2003 bis 2005 Vermögens- und Urkundendelikte sowie Besitz harter
Pornographie). Aufgrund des langen Zeitablaufs von 17 Jahren seit den sexuellen
Übergriffen gegenüber seiner Tochter im Jahr 1995 erachtet sie das
Strafbedürfnis aber als erheblich vermindert. Die Vorinstanz reduziert das
Verschulden des Beschwerdeführers deswegen auf ein eher schweres Verschulden
und setzt die Einsatzstrafe auf 54 Monate herab (Entscheid, S. 22 f.). Die seit
der Tatbegehung verstrichene Zeit schlägt sich damit im Umfang von mindestes
einem Jahr und folglich nicht unhaltbar tief auf das Strafmass nieder. Dass die
Vorinstanz diesen Strafzumessungsgrund technisch unrichtig bei der
Verschuldensbewertung abhandelt, schadet nicht. Im Übrigen verkennt der
Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 14), dass der Strafmilderungsgrund nach Art.
48 lit. e StGB nicht schon deshalb zur Anwendung gelangt, weil die ihm
vorgeworfenen Schändungsdelikte verjährt wären, wenn das im Tatzeitpunkt
geltende Verjährungsrecht noch anwendbar wäre (siehe hierzu BGE 127 IV 86).
Denn auch unter dem damals geltenden Recht kam der Milderungsgrund nur bei
Wohlverhalten zum Tragen.

3.4 Aufgrund der gutachterlich festgestellten, leicht verminderten
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert die Vorinstanz das eher schwere
Verschulden auf ein erhebliches Verschulden und setzt die Einsatzstrafe auf 43
Monate fest (Entscheid, S. 23). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (lediglich) eines von mehreren
Kriterien für die Beurteilung des Tatverschuldens dar. Sie führt nicht zu einer
rein mathematischen Reduktion der Einsatzstrafe, sondern lediglich zu einer
Reduktion des Verschuldens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die frühere, überholte Rechtsprechung. An der
Sache vorbei geht daher der Einwand, die Vorinstanz weiche von der gefestigten
Praxis ab, wonach eine leicht verminderte Schuldfähigkeit eine Strafreduktion
von einem Viertel zur Folge habe, und begründe nicht, weshalb hier lediglich
eine Reduktion von einem Fünftel angemessen sein soll (Beschwerde, S. 15).

3.5 Die Vorinstanz verneint, dass von einem frühen, ernst gemeinten und
umfassenden Geständnis bei den Sexualdelikten gesprochen werden könne
(Entscheid, S. 26). Der Beschwerdeführer habe anlässlich mehrerer Befragungen,
bei welchen es immer auch um diese Straftaten gegangen sei, Gelegenheit gehabt,
die Taten zuzugeben. Erst in der vierten Befragung sei er dazu gestanden. In
diesem Zeitpunkt habe er gewusst, dass die Strafuntersuchungsbehörde bei ihm zu
Hause umfangreiches (kinder-)pornographisches Bildmaterial beschlagnahmt und
bereits teilweise (u.a. die Aufzeichnungen vom 29. Juli 1995) gesichtet hatte.
Diese Ausführungen lassen sich ohne weiteres auf die Akten stützen. Dass die
Vorinstanz das Geständnis nicht strafmindernd in Rechnung stellt, ist nicht zu
beanstanden. Im Übrigen berücksichtigt sie die täterbezogenen Aspekte für sich
je leicht strafmindernd, so u.a. den selbst erlebten sexuellen Missbrauch, das
Nachtatverhalten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mehrfach beteuerte Reue
und die freiwillige Therapiebereitschaft sowie die erlittenen Belastungen durch
das Strafverfahren (Entscheid, S. 26 f.). Sie gesteht dem Beschwerdeführer
insoweit eine Strafreduktion von rund einem Sechstel zu (Entscheid, S. 27).
Dass der Beschwerdeführer diese Strafreduktion als zu gering erachtet, ist für
sich alleine kein Grund für die Annahme, die vorinstanzliche Strafzumessung
verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 18). Die Vorinstanz legt die für die
Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe relevanten Umstände überdies
hinreichend und nachvollziehbar dar. Die Angabe von Zahlen oder Prozenten ist
nicht erforderlich und auch nicht angebracht (BGE 136 IV 55 E. 5.6, S. 61).

3.6 Die Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe für die Schändungsdelikte von 36
Monaten aufgrund der weiteren Delikte auf 50 Monate. Sie bewertet das
Verschulden separat für jede Deliktsgruppe (mehrfache Urkunden- und
Veruntreuungsdelikte, mehrfache sexuelle Handlungen, mehrfache Pornographie)
und würdigt die massgeblichen Strafmilderungs-, Strafminderungs- und
Straferhöhungsgründe nachvollzieh- und überprüfbar. Die Straferhöhung um 14
Monate ist angemessen und erweist sich alleine mit Rücksicht auf die 2003 bis
2005 verübten Veruntreuungs- und Urkundendelikte (Deliktssumme Fr. 125'000.--;
Deliktszeitraum 2 ½ Jahre; 25 Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen) als
keineswegs zu streng. Die nicht mehr leichte Verletzung des
Beschleunigungsgebots stellt die Vorinstanz mit 10 Monaten strafmindernd in
Rechnung. Mit 40 Monaten spricht sie im Ergebnis eine Freiheitsstrafe aus, die
sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des weiten sachrichterlichen
Ermessens hält. Verletzungen von Art. 47 StGB oder Art. 50 StGB liegen ebenso
wenig vor wie solche von Art. 9 BV oder Art. 29 BV.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Anordnung der ambulanten
Massnahme und die Nichtgewährung des Strafaufschubs seien verfassungs- und
bundesrechtswidrig. Er macht geltend, weder schwer psychisch gestört noch
rückfallgefährdet zu sein (Beschwerde, S. 20 ff.).

4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der
Art. 59 - 61 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme
setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter
psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB
anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn (lit.
a) der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in
Zusammenhang steht und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu
Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung
Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Dabei ist auch unter dem neuen Recht
vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Eine ambulante Massnahme
und entsprechend der damit verbundene mögliche Aufschub der Strafe bedürfen
einer besonderen Rechtfertigung (Urteil 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2.3
mit Hinweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3).

4.2 Die Vorinstanz ordnet eine ambulante Massnahme an. Sie stützt sich auf das
nach wie vor aktuelle Gutachten vom 23. Dezember 2007 (Entscheid, S. 29 f). Der
Beschwerdeführer zeigt danach ein komplexes Störungsbild. Insbesondere die
narzistische Persönlichkeitsstörung und die nicht näher bezeichnete Störung der
Sexualpräferenz sind in ihrem Ausmass und ihren sozialen Folgen derart
erheblich, dass sie als geistig mangelhafte Entwicklung zu verstehen sind
(Gutachten, S. 85, S. 94, S. 95). Die festgestellte Abweichung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers von der Norm ist lang anhaltend und
evident. Die Vorinstanz durfte die rechtliche Relevanz der psychiatrischen
Diagnose und damit eine schwere psychische Störung nach Art. 63 StGB bejahen
(Entscheid, S. 30; Beschwerde, S. 21). Ebenso durfte sie ohne Rechtsverletzung
eine im Sinne des Gesetzes relevante Rückfallgefahr annehmen. Der Gutachter
geht insgesamt von einem erhöhten, d.h. mittelgradigen, Rückfallrisiko für
Sexual- und Vermögensdelikte aus, welches in Belastungssituationen nach oben zu
korrigieren sei (vorstehend E. 2.4.1; Entscheid, S. 30; Beschwerde, S. 22).
Eine regelmässige und offene Teilnahme an einer deliktorientierten
Psychotherapie lasse mittel- bis längerfristig eine Besserung der Legalprognose
erwarten. Damit ist kein unverhältnismässiger Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verbunden. Die Massnahmeanordnung
erweist sich als bundesrechtskonform.

4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Nichtgewährung des Strafaufschubs
sind schlüssig, stehen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und lassen sich auf die Einschätzung des Gutachters stützen, wonach der Art der
ambulanten Behandlung auch bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe
Rechnung getragen werden kann (vorstehend E. 2.4.3). Allgemeine
destabilisierende Folgen des Strafvollzugs reichen für sich alleine zur
Begründung eines Strafaufschubs nicht aus. Zwar mag sich die Situation des
Beschwerdeführers mit Blick auf die vorbestehende depressive Anpassungsstörung
und die mögliche Suizidgefahr bei Inhaftierung leicht verschärft darstellen.
Dies rechtfertigt angesichts der relativ hohen Freiheitsstrafe von 40 Monaten
und der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit indessen keinen Aufschub der
Strafe. Im Übrigen ist die Frage, ob sich im Falle der Inhaftierung eine
Suizidalität entwickeln könnte, die den Strafvollzug allenfalls verunmöglichen
würde, ein Problem der Hafterstehungsfähigkeit, das nicht bereits im Rahmen des
Strafaufschubs zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht
auf das Urteil 6S.295/2006. In jenem Fall erachtete das Bundesgericht die
Nichtgewährung des Strafaufschubs in erster Linie als bundesrechtswidrig, weil
der Vollzug der Strafe einen Therapeutenwechsel zur Folge gehabt hätte, der
angesichts der Persönlichkeitsstruktur und des relativ hohen Alters des Täters
sowie des Vertrauensverhältnisses zwischen Täter und Therapeut für den
Therapieerfolg "höchst ungünstig" gewesen wäre. Solches steht hier nicht zur
Diskussion. Der Beschwerdeführer kann aus dem zitierten Fall angesichts der
nicht vergleichbaren Sachlagen nichts für sich ableiten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Kosten
des Verfahrens sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,
wobei seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill