Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.271/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_271/2012

Urteil vom 4. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 156, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eintritt der Rechtskraft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 23. März 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 trat das Kantonsgericht Freiburg auf eine
Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Anmeldung des Rechtsmittels
verspätet war. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_120/2012 vom 12. März 2012 nicht ein.

Mit Entscheid vom 23. März 2012 teilte das Kantonsgericht Freiburg dem
Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Sensebezirks
gestützt auf Art. 438 Abs. 2 StPO mit, dass das Urteil vom 11. Januar 2012 am
19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Als mögliches Rechtsmittel gibt
das Kantonsgericht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht an (act.
2).

Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch mit Eingabe vom 26. April 2012
erneut mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (act. 1).

Es muss nicht geprüft werden, ob gegen eine Bescheinigung der Rechtskraft die
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zur Verfügung steht (bejahend
THOMAS SPRENGER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 438 N 10).

Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vom 26. April 2012 nicht
mit der einzig zulässigen Frage der Rechtskraft der Verfügung vom 11. Januar
2012, sondern er bemängelt die Verfügung selber mit der Begründung, er habe die
Tat, um die es ursprünglich ging, nicht begangen. Die materielle Seite der
Angelegenheit kann indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn