Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.268/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_268/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bussenumwandlung (Widerhandlung gegen das SVG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 29. Februar 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers
um Sistierung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe und Gewährung einer
verlängerten Zahlungsfrist ab, weil dieser die Veränderung seiner
wirtschaftlichen Lage seit dem Bussenurteil nicht hinreichend dargelegt hatte
(vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 lit. d).

Da das Verfahren gemäss Art. 67 StPO und dem im Kanton Solothurn geltenden
Gesetz über die Gerichtsorganisation auf Deutsch geführt wurde, der
Beschwerdeführer indessen nur Französisch und Italienisch versteht, rügt er vor
Bundesgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 28. Oktober 2011 eine Frist bis 11. November 2011, um unter
anderem Beweisanträge zu stellen und Unterlagen einzureichen, die die
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage seit dem Bussenurteil und seine
Schuldlosigkeit an der jetzigen Situation darlegen sollten. Da er die Verfügung
nicht verstand, rief er am 10. November 2011 bei der Vorinstanz an und
erkundigte sich nach dem Inhalt. Der Gerichtsschreiber übersetzte die Verfügung
auf Französisch und teilte dem Beschwerdeführer zudem ebenfalls auf Französisch
den Inhalt von Art. 36 Abs. 3 StGB mit (Aktennotiz vom 10. November 2011). In
der Folge reichte der Beschwerdeführer am 11. November 2011 eine Stellungnahme
ein, der er eine deutsche Übersetzung beifügte. Darin stellt er ausdrücklich
fest, "j'ai compris que je dois répondre à deux questions" (S. 1), und "la
deuxième question est d'apporter d'autres éléments qui prouvent ma situation
actuelle d'indigence" (S. 2; Übersetzungen auf S. 3). Wie er bei dieser
Sachlage den Vorwurf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
erheben kann, ist unerfindlich. Wenn er es, obwohl ihm die Fragestellung klar
war, unterlassen hat, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen, hat er
die Folgen dieses Versäumnisses zu tragen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid
in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn