Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.260/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_260/2012

Urteil vom 19. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Gefährdung des Lebens;
Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss
des Geschworenengerichts des Kantons Zürich
vom 17. Juni 2010 und den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 17. Juni 2010
schuldig der mehrfachen versuchten Tötung und der mehrfachen Gefährdung des
Lebens (im Sinne der Anklage vom 9. Oktober 2009) sowie der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens trotz Entzugs und des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (im Sinne der Nachtragsanklage vom 17. Mai 2010). Es
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (unter Anrechnung von 216
Tagen Polizei- und Untersuchungshaft) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
Im Zivilpunkt erklärte das Geschworenengericht X.________ dem Grundsatz nach
schadenersatzpflichtig. Zur Bestimmung der Schadenshöhe verwies es den
Geschädigten Y.________ auf den Zivilweg. Es verpflichtete X.________
ausserdem, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 75'000.-- und Z.________ eine
solche von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die
Genugtuungsbegehren ab.
Den Schuldsprüchen der mehrfachen versuchten Tötung und der mehrfachen
Gefährdung des Lebens liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
X.________ fuhr am 1. Mai 2008 in Zürich mit seinem Personenwagen mit 18,7 km/h
in eine beim Kreuzungsbereich Dienerstrasse/Langstrasse sich aufhaltende, dicht
gedrängte Menschenmenge und setzte seine Fahrt kontinuierlich beschleunigend
durch die Menschentraube fort. Eine unbekannt gebliebene Person sprang auf die
Motorhaube seines Autos. Unmittelbar nach der Einfahrt in die Dienerstrasse, in
welchem Zeitpunkt sich diese Person noch immer auf der Motorhaube befand, in
der Folge aber unkontrolliert vom Fahrzeug herunterfiel, erfasste X.________
mit seinem Personenwagen Y.________, Z.________ und A.________. Y.________
geriet unter das Fahrzeug und wurde über eine Distanz von 78 Metern,
eingeklemmt zwischen Fahrzeugboden und Strasse, mitgeschleppt. Z.________ und
A.________ wurden überfahren. Nach der Überquerung der Langstrasse mussten
zahlreiche weitere Personen vor dem herannahenden Fahrzeug flüchten. Im Zuge
seiner anschliessenden Flucht fuhr X.________ auf den sich ihm auf der Strasse
entgegenstellenden B.________ zu, so dass sich dieser nur durch einen Sprung
auf die Seite retten konnte.

B.
Die gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich am 27. März 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen die kantonalen Urteile führen sowohl X.________ (6B_260/2012) als auch
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (6B_496/2011) Beschwerde in
Strafsachen. X.________ beantragt, es seien das geschworenen- und das
kassationsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht
Zürich und an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Eventualiter
sei er in teilweiser Aufhebung der genannten Urteile von den Vorwürfen der
mehrfachen versuchten Tötung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens
freizusprechen und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung, der Entwendung
zum Gebrauch, des Fahrens trotz Entzugs sowie des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten
zu bestrafen. Die Strafe sei im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben. Die
Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. Im Umfang von sieben Monaten sei die
Strafe zu vollziehen. X.________ ersucht überdies um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV
sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift bestimmt
zum einen den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden.
Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unverändert bleiben
(Immutabilität). Zum andern vermittelt die Anklageschrift dem Angeklagten die
zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide
Funktionen sind erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat
hinreichend bestimmt umschrieben wird (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen).
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Anklageprinzip bzw. das daraus fliessende
Prinzip der Immutabilität sei verletzt, ist unbegründet (Beschwerde, S. 7 ff.).
Wohl geht die Anklageschrift davon aus, die unbekannt gebliebene Person sei
durch den Personenwagen des Beschwerdeführers erfasst und auf die Motorhaube
katapultiert worden, das Geschworenengericht hingegen davon, die unbekannt
gebliebene Person sei von sich aus aktiv auf die Motorhaube des Autos
gesprungen (Entscheid, S. 37). Die Frage, wie die unbekannt gebliebene Person
auf die Motorhaube des Fahrzeugs gelangte, war für das Geschworenengericht
indessen nicht von rechtlicher Relevanz. Massgebend war vielmehr, dass der
Beschwerdeführer die Fahrt mit der unbekannt gebliebenen Person auf der
Motorhaube unbeirrt fortsetzte - und zwar im Sinne eines aktiven Tuns und nicht
etwa eines Unterlassens - und diese Person in der Folge unkontrolliert von der
Motorhaube herunterfiel (Entscheid, S. 37 f.). Diese Aspekte sind von der in
dieser Hinsicht weder ungenau noch unvollständig formulierten Anklageschrift
gedeckt und gehen nicht über den darin umschriebenen Sachverhalt hinaus (vgl.
Anklageschrift S. 3: ..."[diese Person fiel im Verlauf der weiteren
ununterbrochenen Fahrt nach mindestens 12 Metern von der rechtsseitigen
Motorhaube wieder herunter]. Weiterhin ohne abzubremsen und mit der unbekannt
gebliebenen Person auf der Motorhaube beschleunigte der Angeklagte seinen
Personenwagen auf circa 24 km/h..."). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt
nicht vor. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Kassationsgerichts
verwiesen werden (Entscheid, S. 12 ff.).

2.
Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen in Bezug auf den Schuldspruch der
mehrfachen versuchten Tötung, namentlich zu Fragen des Tatablaufs, des
Eventualvorsatzes und der Schuldfähigkeit sowie in Bezug auf die Erwägungen zur
Strafzumessung, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine
willkürliche Beweiswürdigung, einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro
reo", eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Anwendung
von kantonalem Strafprozessrecht (Art. 109 aStPO/ZH) vor.
2.1
2.1.1 Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen
tötet. Strafbar ist auch eventualvorsätzliches Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch
unerwünscht sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft
sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss
auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
2.1.2 In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage.
Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten
Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4;
vgl. auch Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560
mit Hinweisen). Dem angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38
E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012
E. 2.2.1).

2.2 Das Geschworenengericht erstellt den Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf
der mehrfachen versuchten Tötung überwiegend anhand der Videoaufnahmen über die
Fahrt des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Auswertungen des
Sachverständigen des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei
Zürich (Entscheid, S. 33 f.; Protokoll, S. 564 ff. mit Verweis auf Gutachten).
Die Aussagen der Augenzeugen beurteilt es insgesamt als wenig verlässlich
(Entscheid, S. 32 f.) und diejenigen des Beschwerdeführers grösstenteils als
widersprüchlich, beschönigend und unglaubhaft. Es stellt darauf nur ab, soweit
diese in sich widerspruchsfrei und kohärent sind oder mit den Aussagen von
glaubhaften Aussagepersonen übereinstimmen (Entscheid, S. 24 ff., S. 31). Im
Ergebnis geht das Geschworenengericht davon aus, der Beschwerdeführer habe
seinen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 18,7 km/h, bei leichtem
Abbremsen bzw. vom Gas gehen im Bereich der Langstrasse, in die dicht gedrängte
Menschenmasse im Kreuzungsbereich Dienerstrasse/Langstrasse gefahren und die
Menschenmenge mit seinem Fahrzeug kontinuierlich beschleunigend durchpflügt. Er
habe mit seinem Fahrzeug mehrere Menschen erfasst. Eine unbekannt gebliebene
Person sei auf die Motorhaube seines Autos gesprungen und in der Folge
heruntergefallen (Entscheid, S. 38 f., 48).

2.3 In diesen Feststellungen des Geschworenengerichts zum objektiven Geschehen,
welche das Kassationsgericht zu Recht schützt, ist keine Willkür erkennbar. Sie
lassen sich auf das gutachterlich ausgewertete Videomaterial stützen. Von
Aktenwidrigkeiten kann nicht gesprochen werden (Beschwerde, S. 22, 25, 29). Die
Version des Beschwerdeführers, er sei zumindest vom subjektiven Eindruck her im
Schritttempo losgefahren, habe vor der sich im Kreuzungsbereich Dienerstrasse/
Langstrasse aufhaltenden Menschenmenge abgebremst und versucht, sich "langsam"
durch diese "hindurchzudrücken", findet in den Akten keine Stütze. Das
Geschworenengericht verwarf diese Version mit vertretbaren Argumenten
(Entscheid, S. 36-39) und das Kassationsgericht wies die dagegen erhobenen
Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers ab (Entscheid, S. 24-31). Ohne auf die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanzen einzugehen, beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, den Sachverhaltsnachweis in Bezug auf den Tatablauf/
die Fahrweise zu bestreiten, wobei er seine bereits vor Kassationsgericht
vertretenen Standpunkte im bundesgerichtlichen Verfahren wiederholt und seine
Sicht der Dinge darlegt (Beschwerde, S. 18 f.). Darauf ist nicht einzutreten (
BGE 132 IV 70 nicht publ. E. 2.3; 125 I 492 E. 1a/cc).

2.4 In Bezug auf den Eventualvorsatz stellt das Geschworenengericht in
tatsächlicher Hinsicht fest, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, mit
seiner Fahrweise Personen zu erfassen und ihnen allenfalls tödliche
Verletzungen zuzufügen. Jede erwachsene Person wisse um den Umstand, dass
Menschen sterben können, wenn sie von einem Auto an- oder überfahren werden.
Bereits beim Wegfahren, spätestens aber als sich der Beschwerdeführer vor der
Menschenmenge befunden habe, habe er deshalb nicht mehr darauf vertrauen,
sondern nur noch hoffen können, dass ihm die Leute rechtzeitig aus dem Weg
gehen würden (Entscheid, S. 48 f.). Das Kassationsgericht schützt die
geschworenengerichtlichen Feststellungen unter Hinweis auf die allgemeine
Lebenserfahrung. Tatsächlich wisse jedermann aufgrund der täglichen
Geschehnisse im Strassenverkehr, dass entsprechende Unfälle für angefahrene
oder überfahrene Personen tödlich enden könnten (Entscheid, S. 34 f.). Was der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen einwendet, vermag Willkür oder eine
unzureichende Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht darzutun. Er
zeigt anhand der Urteilserwägungen der Vorinstanzen weder auf, inwiefern die
Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung willkürlich sein könnte, noch
legt er dar, dass und weshalb ihm das Wissen um die naheliegende Gefahr
tödlicher Verletzungen bei Anfahrunfällen nicht zugerechnet werden könne oder
dürfe. Der Beschwerdeführer behauptet insofern lediglich, er habe die Fahrt
(bis zum Einfahren in die Kreuzung Dienerstrasse/Langstrasse) im Griff gehabt,
hätte jederzeit anhalten können und habe keine Menschen gefährdet, weshalb ihm
auch nicht vorgeworfen werden könne, er habe nur noch hoffen können, dass ihm
die Leute aus dem Weg gehen würden (Beschwerde, S. 18 ff., 23). Dass die
Vorinstanzen nicht einen solchen Tatablauf zu beurteilen hatten, sondern eine
"kontinuierlich beschleunigende Fahrt durch die Menschenmenge", lässt der
Beschwerdeführer bei seiner Kritik ausser Acht. Er geht, ohne die
vorinstanzlichen Feststellungen zu entkräften, von einem andern Sachverhalt aus
(Beschwerde, S. 19 ff.). Führt man sich aber die dicht gedrängte Menschenmenge
im Kreuzungsbereich Dienerstrasse/Langstrasse vor Augen, ist es keineswegs
willkürlich, wenn die Vorinstanzen in Anbetracht der Fahrweise des
Beschwerdeführers davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe bei Fahrtantritt
bzw. spätestens vor der Menschenmenge nur noch hoffen können, dass ihm die
Menschen aus dem Weg gehen würden (vgl. Entscheid Kassationsgericht, S. 35 mit
Hinweis auf die geschworenengerichtlichen Erwägungen).

2.5 Dass das Geschworenengericht widersprüchliche und unsinnige Feststellungen
zur Frage des Vorsatzes auf Tötung einerseits und auf Gefährdung des Lebens
andererseits trifft, ist mit dem Kassationsgericht zu verneinen (Entscheid, S.
35 ff.). Im Rahmen der Erwägungen zum Tötungsvorwurf geht das
Geschworenengericht in subjektiver Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer
habe bei Fahrtantritt, spätestens aber als er sich vor der Menschenmenge
befand, nicht mehr darauf vertrauen, sondern nur noch hoffen können, der
Tatbestand werde sich nicht verwirklichen (Entscheid, S. 48 f.). In Bezug auf
den Vorwurf der Lebensgefährdung stellt es fest, der Beschwerdeführer habe
seine Fahrt fortgesetzt, obwohl er die unmittelbare Lebensgefahr für die vor
ihm flüchtenden Personen kannte (Entscheid, S. 49 f.). Damit bilden die
entscheidwesentlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bei den
Tötungsversuchen "die blosse Hoffnung auf einen guten Ausgang bei
Fahrtantritt", hingegen bei den Gefährdungen des Lebens das "unbeirrte
Fortsetzen der Fahrt trotz Kenntnis der dadurch geschaffenen unmittelbaren
Lebensgefahr" (vgl. kassationsgerichtlichen Entscheid, S. 37). Ein Widerspruch
in den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen zur Frage des Vorsatzes in
Bezug auf die beiden Straftatbestände lässt sich vor diesem Hintergrund nicht
ausmachen. Mit den differenzierten Erwägungen des Kassationsgerichts setzt sich
der Beschwerdeführer nicht auseinander (Beschwerde, S. 23: "Was das
Kassationsgericht vorbringt, ändert daran nichts."). Er begnügt sich damit, die
im kassationsgerichtlichen Verfahren erhobenen Vorbringen vor Bundesgericht
unter Darlegung seiner Sicht zu wiederholen. Mit einer solchen rein
appellatorischen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen.

2.6 Das Geschworenengericht verneint die Frage, ob im Verlaufe der Fahrt eine
Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB beim Beschwerdeführer eingetreten
sei (Entscheid, S. 46 ff.). Es würdigt die Ausführungen von Prof. Dr. rer. nat.
C.________ sowie diejenigen von Dr. med. D.________, welche während der
Strafuntersuchung mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurden.
Die Sachverständige hatte nur zu prüfen, ob eine krankhafte psychische Störung
vorliegt, die geeignet war, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im
Tatzeitpunkt zu beeinträchtigen. Sie verneinte eine solche Störung und schloss
eine Beeinträchtigung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit und damit der
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB ausdrücklich aus (Entscheid, S. 47).
Sie erklärte, die Tat sei normalpsychologisch als eine kurzfristige
Überreaktion erklärbar, die nicht krankhaft sei. Das Geschworenengericht
stellte aufgrund seiner richterlichen Zuständigkeit eigene Überlegungen zur
Frage an, ob und allenfalls inwieweit der Beschwerdeführer in seiner
Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit wegen der ihm zugestandenen
panikartigen Ausnahmesituation beeinträchtigt gewesen sein könnte. Vor diesem
Hintergrund kann mit dem Kassationsgericht (Entscheid, S. 23) und entgegen der
unbegründeten Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 12, 16) nicht
gesagt werden, das Geschworenengericht habe sich in Verletzung von Art. 109
aStPO/ZH Fachwissen angemasst. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne
einer unzureichenden Begründung ist ebenfalls nicht erkennbar (Beschwerde, S.
18). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die auf dem
psychiatrischen Gutachten beruhenden Feststellungen des Geschworenengerichts,
wonach im Tatzeitpunkt weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit im
Sinne von Art. 19 StGB aufgehoben oder beeinträchtigt war, aktenwidrig und
damit willkürlich sein könnten (vgl. kantonale Akten, Gutachten (HD 22/2), S.
31, 33, Protokoll, S. 890; so aber Beschwerde, S. 14 f.)

2.7 Das Geschworenengericht gesteht dem Beschwerdeführer eine Ausnahmesituation
(im Sinne einer starken Verschuldensminderung bei der Strafzumessung) zu
(Entscheid, S. 62). Er sei im Verlaufe der Fahrt aufgrund der äusseren
Einwirkungen auf sein Fahrzeug (massive Gewalteinwirkungen, Sprung der
unbekannt gebliebenen Person auf die Motorhaube mit Versperren der Sicht) in
eine gewisse Panik geraten. Das Geschworenengericht verneint hingegen eine
jegliche Wahrnehmung und Entscheidung ausschliessende Panik (Entscheid, S. 46,
48, 49). Für diese Einschätzung massgeblich war, dass der Beschwerdeführer -
als er sich bereits in der Menschenmenge befand - gemäss seinen eigenen Angaben
etwas beschleunigte, als die Menschenmasse seiner Ansicht nach kleiner geworden
war. Das Geschworenengericht durfte daraus ohne Willkür folgern, dass der
Beschwerdeführer das Geschehen richtig einschätzen und seine Wahrnehmungen
adäquat interpretieren konnte. Das Kassationsgericht beurteilt die
geschworenengerichtlichen Ausführungen, welche mit denjenigen beider
Fachpersonen nicht im Widerspruch stehen, als nachvollziehbar (Entscheid, S. 23
f.). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen Willkür nicht
darzutun. Der erhalten gebliebene Realitätsbezug und die Fähigkeit des
Beschwerdeführers, sich wechselnden Situationen anzupassen (Gas geben, wenn
Menschenmenge kleiner wird) spreche gegen einen (vollständigen) Kontrollverlust
des Beschwerdeführers. Soweit dieser nur darlegt, welche Schlüsse aus den
Ausführungen der Fachpersonen richtigerweise zu ziehen wären, ohne die
Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nachzuweisen, ist auf seine
Kritik nicht einzutreten (Beschwerde, S. 13 ff.). Entsprechendes gilt, soweit
er spekuliert, es könnte bei ihm ein die Schuldfähigkeit ausschliessender oder
diese zumindest vermindernder "Stupor", d.h. ein Starrezustand des Körpers bei
wachem Bewusstsein, vorgelegen haben (Beschwerde, S. 21, 26).

2.8 Das Geschworenengericht stellt im Rahmen der Strafzumessung unter Verweis
auf seine Erwägungen zum Eventualvorsatz fest, der Beschwerdeführer sei auf
rücksichtslose Art und Weise durch die Menschenmenge gefahren. Hinzu komme,
dass die Opfer praktisch keine Chancen gehabt hätten, Gegenwehr zu leisten. Es
sei daher im Moment der Tatausführung auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft
und eine kriminelle Energie zu schliessen (Entscheid, S. 61). Diese
Feststellungen sind weder widersprüchlich noch willkürlich. Mit dem Verweis auf
den Eventualvorsatz spricht das Geschworenengericht den Umstand an, dass der
Beschwerdeführer auf eine dicht gedrängte Menschenmenge zufuhr, und spätestens
als er sich vor der Menschenmenge befand nicht mehr darauf vertrauen konnte,
dass ihm die Leute rechtzeitig aus dem Weg gehen würden (vgl. E. 2.2 und 2.3).
In dieser Phase war der Beschwerdeführer noch keinen (wesentlichen) äusseren
Gewalteinflüssen ausgesetzt. Dennoch setzte er seine Fahrt mit kontinuierlicher
Beschleunigung fort. Diese Aspekte lassen in Übereinstimmung mit dem
Kassationsgericht (Entscheid, S. 39 f.) willkürfrei auf eine erhebliche
Gewaltbereitschaft und eine kriminelle Energie schliessen. Inwiefern die
Feststellung, die Opfer hätten praktisch keine Abwehrchancen gehabt, mit Blick
auf die Fahrweise des Beschwerdeführers unhaltbar sein oder gegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.

2.9 Die Ausführungen der Vorinstanzen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie
nehmen zum Geschehensablauf und zur Fahrweise ebenso plausibel und hinreichend
Stellung wie zum Wissen und Willen des Beschwerdeführers sowie zu dessen
Zustand im Zeitpunkt der Tat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das
Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Eine Verfassungsverletzung liegt nicht
vor.

3.
Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers verletzt der Schuldspruch der
mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung Bundesrecht in verschiedener
Hinsicht. Das Geschworenengericht schliesse zu Unrecht auf Eventualvorsatz
(Beschwerde, S. 18 ff.). Er habe kein Motiv gehabt, den Tod von Menschen in
Kauf zu nehmen (Beschwerde, S. 22). Das Gericht spreche sich bundesrechtswidrig
nicht zur Frage aus, ob sein Verhalten angesichts des freiwilligen Sprungs der
unbekannt gebliebenen Person auf die Motorhaube seines Fahrzeugs überhaupt
strafbar sei. Einerseits habe er diesen Sprung nicht voraussehen und damit auch
nicht rechnen müssen (Beschwerde, S. 25). Andererseits habe die unbekannt
gebliebene Person mit ihrem Sprung auf die Motorhaube des fahrenden Autos in
allfällige Eingriffe in die körperliche Integrität eingewilligt (Beschwerde, S.
6 f.). Weiter prüfe das Geschworenengericht nicht, ob allfällige
Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Notstand vorgelegen hätten (Beschwerde,
S. 5 f.). Schliesslich gehe es in Verletzung von Bundesrecht von seiner
uneingeschränkten Schuldfähigkeit aus (Beschwerde, S. 11 ff.).

3.1 Der Schluss des Geschworenengerichts auf Eventualvorsatz verletzt kein
Bundesrecht (Entscheid, S. 54). Eine kontinuierlich beschleunigende Fahrt mit
einer Geschwindigkeit von rund 18,7 km/h in bzw. durch eine dicht gedrängte
Menschenmenge birgt für eine unbestimmte Anzahl von Personen die nahe Gefahr
von schweren, allenfalls tödlichen Verletzungen. Diese Gefahr der
Tatbestandsverwirklichung musste sich dem Beschwerdeführer bei Fahrtantritt,
spätestens aber als er sich vor der Menschenmenge befand, als mögliche und
geradezu wahrscheinliche Folge seines Handelns aufdrängen. Er konnte nach den
willkürfreien Feststellungen des Geschworenengerichts nur noch hoffen und nicht
darauf vertrauen, es werde nichts passieren. Dennoch liess er es darauf
ankommen. Der Beschwerdeführer erfasste mit seinem Fahrzeug mehrere Personen,
die teilweise schwere bis lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Dass keine
Person starb, ist dem Zufall zu verdanken. Lag die mögliche Tötung von Menschen
durch ein Anfahren oder Überfahren aber derart nahe und kalkulierte der
Beschwerdeführer diese Möglichkeit des Erfolgseintritts als möglich bzw. als
geradezu wahrscheinlich ein, kann sein Verhalten nur als Inkaufnahme des
Erfolgs ausgelegt werden. Das Fehlen eines Tatmotivs spricht angesichts der
nahen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht gegen die Annahme von Eventualvorsatz und nicht für
blosse Fahrlässigkeit (Beschwerde, S. 22, 24).
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten in Bezug auf die unbekannt
gebliebene Person für nicht strafbar hält, weil der Sprung auf die Motorhaube
seines Autos "sicherlich nicht voraussehbar" gewesen sei und er damit nicht
habe rechnen müssen, macht er implizit einen Irrtum über den Kausalverlauf
geltend (Beschwerde, S. 6 f., 25). Künftige Ereignisse lassen sich kaum je
genau vorhersehen. Bloss geringfügige Abweichungen im Geschehensablauf können
den Täter daher nicht entlasten (Urteile 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E.
8.5.5 und 6S.1/2008 vom 26. August 2009 E. 2.4). Dass der Beschwerdeführer
möglicherweise keine konkrete Vorstellung hatte, wie sich der Erfolg im
Einzelnen verwirklichen könnte und wie die einzelnen Menschen in der Menge in
Bezug auf das verhältnismässig schnell auf sie zufahrende Fahrzeug reagieren
würden, liegt in der Natur der Sache. Unterschiedliche Reaktionen waren zu
erwarten bzw. lagen auf der Hand. Ein Sprung auf die Motorhaube des Autos, etwa
um der Gefahr des Überfahrenwerdens zu entgehen, ist - ebenso wie das in der
Folge unkontrollierte Herunterfallen des Betroffenen - im Blick auf die zu
beurteilende Fahrt in bzw. durch die Menschenmenge keineswegs derart
aussergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit hätte rechnen können und
müssen. Der allfällige Irrtum über den Kausalverlauf ist daher unbeachtlich.
3.2.2 Das Geschworenengericht stellt in Bezug auf die unbekannt gebliebene
Person fest, diese sei nicht wie eingeklagt auf die Motorhaube des fahrenden
Autos katapultiert worden, sondern "aktiv" bzw. "absichtlich" darauf gesprungen
und in der Folge unkontrolliert heruntergefallen (Entscheid, S. 37). Den Grund
für diesen Sprung lässt es offen. Offensichtlich befand sich auch diese Person
in Anbetracht des auf sie zukommenden Fahrzeugs in einer für sie gefährlichen
Situation und musste sie sich "innert Sekundenbruchteilen" über ihr weiteres
Vorgehen ("Fluchtrichtung") entscheiden (kantonale Akten, Protokoll,
Ausführungen des Sachverständigen, S. 626). Aus dem "aktiven" Sprung auf die
Motorhaube kann daher - selbst wenn er mit einer Aggression bzw. einem Angriff
des Springenden einhergegangen sein sollte (vgl. Beschwerde, S. 6 f.) - nicht
abgeleitet werden, die unbekannt gebliebene Person habe in einen Verletzungs-
oder Tötungserfolg eingewilligt. Für das Geschworenengericht war im Übrigen
nicht von rechtlicher Bedeutung, wie die unbekannt gebliebene Person auf die
Motorhaube gelangte. Massgeblich war, dass der Beschwerdeführer dessen
ungeachtet seine Fahrt unbeirrt fortsetzte und die Person in der Folge
unkontrolliert vom Auto herunterfiel (vgl. vorstehend E. 1; Entscheid, S. 38).
Dass diese Person insoweit den gleichen Risiken für schwere bzw. gar tödliche
Verletzungen ausgesetzt war wie die vom Fahrzeug erfassten Personen, die nicht
irgendwie auf die Motorhaube gelangt waren, ist evident (vgl. aber Beschwerde,
S. 9 f.). Inwiefern das Geschworenengericht diesbezüglich willkürliche Annahmen
getroffen haben könnte bzw. Art. 109 aStPO/ZH willkürlich angewandt haben
sollte (vgl. Beschwerde, S. 9), ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Sachverständigen nicht ersichtlich (Entscheid, S. 37 mit Hinweis auf Protokoll,
S. 622 ff. insbesondere S. 624, 626 f.; kassationsgerichtlicher Entscheid mit
Hinweis auf die Vernehmlassung des Geschworenengerichts, S. 13).

3.3 Das Geschworenengericht war entgegen der unbegründeten Auffassung des
Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 ff.) nicht gehalten, Rechtfertigungsgründe
im Sinne von Art. 15 ff. StGB zu prüfen. Ohne dass der Beschwerdeführer bei
Fahrtantritt einem Angriff oder einer nicht anders abwendbaren Gefahr
ausgesetzt gewesen wäre, fuhr er im Wissen darum, dass er mit seinem Fahrzeug
Menschen anfahren oder überfahren und ihnen tödliche Verletzungen zufügen
könnte, in die Menschenmenge. Notwehr oder Notstand fallen ausser Betracht.
Dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der zeitlich nur sehr kurzen Fahrt von
Sekunden nach den vorinstanzlichen Feststellungen aufgrund äusserer
Einwirkungen (Gewalteinwirkungen auf das Auto, Sprung der unbekannt gebliebenen
Person auf die Motorhaube mit Versperren der Sicht) in Angst und Schrecken und
damit auch in eine gewisse Panik bzw. Ausnahmesituation geriet, ändert daran
nichts. Der Beschwerdeführer setzte sich selber schuldhaft durch deliktisches
Verhalten diesen Risiken aus. Er kann sich nicht darauf berufen, die
Weiterfahrt und die dadurch verursachten Gefährdungen und Verletzungen anderer
seien gerechtfertigt gewesen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3). Ohnehin wäre es völlig
unverhältnismässig, zum Schutze des eigenen Fahrzeugs die körperliche
Integrität anderer Menschen zu gefährden oder zu verletzen.

3.4 Das Geschworenengericht geht von zutreffenden Begriffen der
Schuldunfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19
StGB aus (BGE 107 IV 3 E. 1a). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern
es diese Begriffe verkannt haben soll, und er zeigt auch nicht auf, inwiefern
es mit dem Abstellen auf das Gutachten von Dr. med. D.________ in Willkür
verfallen ist (E. 2.5 und 2.6). Die Rügen sind unbegründet (Beschwerde, S. 11,
12), soweit darauf einzutreten ist.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der mehrfachen Gefährdung des
Lebens. Er habe die vor ihm Flüchtenden sowie auch B.________, der sich ihm in
den Weg gestellt habe, nicht direktvorsätzlich gefährdet. Im Übrigen habe
Letzterer selber darüber entschieden, wann er ihm aus dem Weg gehen würde.
Kausal für eine allfällige Gefahr sei somit dessen eigenes Verhalten gewesen.
B.________ sei kein Polizist, der jemanden anhalten dürfe (Beschwerde, S. 26
ff.).

4.1 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar,
wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, welche
direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Subjektiv ist direkter
Vorsatz vorausgesetzt. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der
Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem
handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (
BGE 94 IV 60 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E.
1.2, nicht publ. in BGE 136 IV 76). Skrupellos ist ein in schwerem Grade
vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Die Möglichkeit des
Todeseintritts muss als so wahrscheinlich erscheinen, dass sich wissentlich
darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu bewerten ist (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121
IV 67).

4.2 Das Geschworenengericht stellt gestützt auf die Akten fest, der
Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrzeug mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit
von rund 20 km/h unmittelbar, d.h. zum Teil weniger als zwei Meter, hinter den
flüchtenden Personen gefahren. Er habe seine Fahrt unbeirrt fortgesetzt
(Entscheid, S. 42). Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der
naheliegenden Gefahr, die Flüchtenden könnten straucheln, durfte die Vorinstanz
objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr und subjektiv eine direktvorsätzliche
Gefährdung sowie Skrupellosigkeit bejahen (Entscheid, S. 49 f.). Der
Beschwerdeführer konnte unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft davon
ausgehen, die Fahrt unter Kontrolle zu haben und die vor ihm flüchtenden
Personen nicht zu gefährden (Beschwerde, S. 26).

4.3 Nach den Feststellungen des Geschworenengerichts stellte sich B.________
dem Beschwerdeführer im Zuge seiner anschliessenden Flucht mit ausgebreiteten
Armen auf der Strasse entgegen, um ihn aufzuhalten. Dieser habe sich dadurch
nicht davon abbringen lassen weiterzufahren. B.________ habe sich deshalb mit
einem Sprung zur Seite vor dem herannahenden Fahrzeug retten müssen (Entscheid,
S. 42). Inwiefern das Geschworenengericht die Aussagen von B.________
fehlerhaft wiedergibt und von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt
ausgeht, ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen (S. 27) nicht ersichtlich.
Dass B.________ im letzten Moment zur Seite sprang bzw. springen konnte,
bedeutet entgegen der unrichtigen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht,
dass sich jener nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand (Beschwerde,
S. 27). Mit seinem Sprung verhinderte B.________ nur, dass die durch das
herannahende Fahrzeug geschaffene Lebensgefahr in einen Verletzungserfolg mit
allenfalls tödlichen Folgen umschlug. Die unmittelbare Lebensgefahr ergab sich
bereits aus dem unbeirrten Zufahren des Beschwerdeführers auf das Opfer. Für
die Frage der kausalen Verursachung der Gefahr ist nicht entscheidend, ob
B.________ das Recht respektive die Pflicht hatte, jenen zum Anhalten zu
zwingen (vgl. zur privaten Festnahme § 55 aStPO/ZH). In subjektiver Hinsicht
durfte das Geschworenengericht auch hier direktvorsätzliche Gefährdung und
Skrupellosigkeit bejahen. Es kann auf dessen Ausführungen verwiesen werden
(Entscheid, S. 50, 55).

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt, die Strafe
sei zu hoch ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die festgestellte
"Ausnahme- bzw. Angstsituation" zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Auch hätte
das Geschworenengericht eine allenfalls teilweise verminderte Schuldfähigkeit
und einen "Stupor" berücksichtigen müssen. Schliesslich seien sein Geständnis,
die Reue und der Umstand, dass ein vollendeter Versuch vorliege, zu wenig
gewichtet worden (Beschwerde, S. 28 ff., 30).

5.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Es greift
in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen
über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden
Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw.
in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134
IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden
Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um
die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen
Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137
IV 57).

5.2 Das Geschworenengericht geht für den Tatkomplex der mehrfachen versuchten
Tötung (zum Nachteil der insgesamt vier Opfer) unter Berücksichtigung der
objektiven und subjektiven Tatschwere von einem "gerade noch erheblichen"
Tatverschulden aus. Es berücksichtigt einerseits das Ausmass des Erfolgs
(Rechtsgutverletzung) und die Art und Weise des Vorgehens (kriminelle Energie,
Gewaltbereitschaft, keine Tatplanung, spontane Reaktion) sowie andererseits die
Willensrichtung des Beschwerdeführers (Eventualvorsatz) und die bei diesem
festgestellte Angst- bzw. Ausnahmesituation aufgrund der äusseren Einwirkungen
auf sein Fahrzeug im Verlaufe der Fahrt. Diese panikartige Angstsituation,
welche die Entscheidungsfreiheit des im Sinne von Art. 19 StGB voll
schuldfähigen Beschwerdeführers eingeschränkt habe, stellt die Vorinstanz
"stark" verschuldens- (bzw. straf-)mindernd in Rechnung. In Bezug auf den
vollendeten Versuch als verschuldensunabhängige Komponente weist das
Geschworenengericht darauf hin, dass es eine Frage des Glücks oder des Zufalls
war, wie schwer oder wie leicht die Opfer verletzt wurden bzw. ob sich bei
ihnen Bagatell- oder tödliche Verletzungen einstellen würden. Es veranschlagt
die versuchte Tatbegehung deshalb nur "leicht" strafmindernd. Die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz neutral, das
Nachtatverhalten (Teilgeständnis, Reue) strafmindernd und die Vorstrafen sowie
den getrübten automobilistischen Leumund straferhöhend. Insgesamt fällt es für
den Tatkomplex der mehrfachen versuchten Tötung eine Einsatzstrafe von sechs
Jahren aus (Entscheid, S. 61-66).
Entsprechend geht das Geschworenengericht für den Tatkomplex der mehrfachen
Gefährdung des Lebens vor. Es nimmt auch insoweit, namentlich in Bezug auf das
Delikt zum Nachteil von B.________, ein "gerade noch erhebliches"
Tatverschulden an. Die übrigen Gefährdungen würden unter dem Titel der
Tatmehrheit weniger ins Gewicht fallen, weil sie fast parallel zu den
Tötungsversuchen erfolgten. Die beim Beschwerdeführer festgestellte
Angstsituation stellt es auch in diesem Zusammenhang "stark" verschuldens-
(bzw. straf-)mindernd in Rechnung (Entscheid, S. 66).
Bezüglich des Deliktskomplexes gemäss Nachtragsanklage (Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahren trotz Entzugs, Fahren in fahrunfähigem
Zustand) geht das Geschworenengericht von einem "nicht mehr leichten"
Verschulden des Beschwerdeführers aus. Von Relevanz sei hier überdies, dass
diese Taten während des hängigen Verfahrens betreffend versuchter
eventualvorsätzlicher Tötung verübt worden seien (Entscheid, S. 66 f.).
Die Einsatzstrafe für die mehrfache versuchte Tötung von 6 Jahren erhöht das
Geschworenengericht zwecks Sanktionierung der übrigen Delikte um ein Jahr. Es
legt die Gesamtstrafe auf 7 Jahre fest (Entscheid, S. 67).

5.3 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung sind teils
unbegründet, teils gehen sie an der Sache vorbei:
Das Geschworenengericht schliesst bei der objektiven Tatschwere auf eine
erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und eine kriminelle
Energie. Seine Ausführungen sind mit Blick auf die rücksichtslose Fahrt in die
Menschenmenge weder willkürlich noch bundesrechtswidrig (vgl. E. 2.8). Der
panikartigen Ausnahmesituation, die sich beim Beschwerdeführer im Verlaufe der
Fahrt einstellte, trägt es im Rahmen der subjektiven Tatschwere "stark"
verschuldensmindernd Rechnung (Entscheid, S. 62). Aus seinen Erwägungen ergibt
sich, dass es ohne Berücksichtigung dieser Angstsituation objektiv von einer
beträchtlich höheren Einsatzstrafe für die versuchten Tötungsdelikte
ausgegangen wäre. Die Angstsituation schlägt sich damit im Umfang von mehreren
Jahren auf das Strafmass nieder. Eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit im
Sinne von Art. 19 StGB oder einen "Stupor" musste das Geschworenengericht bei
der Verschuldensbewertung nicht in Rechnung stellen. Der Beschwerdeführer war
im Tatzeitpunkt nach den willkürfreien Feststellungen des Geschworenengerichts
voll schuldfähig (vgl. E. 2.6).
Das Geschworenengericht nimmt zu Recht an, dass beim Ausbleiben des
tatbestandsmässigen Erfolgs die Strafe nicht obligatorisch gemildert, wohl aber
gemindert werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem
von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen
der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Das Geschworenengericht führt hierzu aus,
dass das Opfer Y.________ lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Ohne
notfallärztliche Versorgung wäre aller Wahrscheinlichkeit der Tod eingetreten.
Bei den übrigen Geschädigten (insbesondere A.________ und Z.________) seien die
Verletzungen deutlich geringer ausgefallen. Dass sie keine gravierenderen
Verletzungen davongetragen hätten, sei dem Zufall zuzuschreiben (Entscheid, S.
63 f.). Das Geschworenengericht reduziert die Strafe daher nur in geringem
Umfang, was aus den im Entscheid genannten Gründen bundesrechtlich nicht zu
beanstanden ist.
Unbegründet ist die Beschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, das Geschworenengericht habe sein (Teil-)Geständnis und die Reue
offensichtlich nicht ausreichend gewichtet. Das Geschworenengericht stellt zu
seinen Gunsten in Rechnung, dass er von Anfang an zugab, der Lenker des
Fahrzeugs gewesen zu sein. Es berücksichtigt dabei allerdings, dass ihm nicht
viel anderes übrig blieb, da er mit seinem eigenen, auf ihn eingelösten
Fahrzeug unterwegs war. Ebenso hält es ihm zu Gute, dass er sich bei den
Geschädigten entschuldigte und dadurch Reue bekundete. Es erwägt hingegen, dass
von Einsicht ins Unrecht der Tat keine Rede sein könne. Das Geschworenengericht
zieht die erwähnten Strafzumessungsfaktoren strafmindernd in Betracht
(Entscheid, S. 66). Dass sie diese weniger stark gewichtet, als es der
Beschwerdeführer für richtig hält, ist für sich allein kein Grund für die
Annahme, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Bundesrecht.
Die in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten
festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Jahren für den Tatkomplex der versuchten
Tötungen erweist sich im Ergebnis keineswegs als zu hoch, sondern im Gegenteil
als sehr milde. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Einsatzstrafe um ein
Jahr und die für sämtliche Delikte ausgefällte Gesamtstrafe von 7 Jahren (vgl.
Urteil 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.3). Verletzungen von Art. 47 ff.
StGB liegen nicht vor.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Kosten
des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei
seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Geschworenengericht des Kantons Zürich und
dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill