Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.259/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_259/2012

Urteil vom 10. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises usw.,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafabteilung, vom 13. März 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung gegen ein
Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Januar 2012 nicht ein, weil der
Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Dieser
ist der Ansicht, er habe die Berufung innert Frist angemeldet.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 3). Der
Beschwerdeführer kommt zu einem anderen Ergebnis, weil er meint, massgebend für
den Beginn der Frist sei die zweite schriftliche Zustellung des Dispositivs an
ihn am 8. Februar 2012. Diese Auffassung ist, wie die Vorinstanz zu Recht
feststellt, falsch. Es ist unbestritten, dass das Urteil des Strafgerichts an
der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2012 dem anwesenden Beschwerdeführer
mündlich eröffnet und begründet wurde. Im Anschluss daran händigte ihm die
Einzelrichterin ein schriftliches Urteilsdispositiv samt Rechtsmittelbelehrung
aus. Dieser Vorgang war für den Beginn der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO
massgebend. Mit dem späteren Schreiben vom 8. Februar 2012 begann keine Frist
für die Berufung zu laufen, sondern teilte das Strafgericht den Parteien nur
mit, in Bezug auf das im Dispositiv beigelegte Urteil sei die Frist von Art.
399 Abs. 1 StPO unbenützt verstrichen, womit das Urteil rechtskräftig geworden
sei (angefochtener Entscheid S. 2 Ziff. 3). Nachdem die Frist von Art. 399 Abs.
1 StPO bereits im Januar 2012 abgelaufen war, war die Eingabe vom 23. Februar
2012 als Berufungsanmeldung verspätet.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn