Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.258/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_258/2012

Urteil vom 4. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür,

Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. März 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Kassationsgericht erklärte im angefochtenen Beschluss die Aussagen der
Beschwerdegegnerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen (Haft-)Einvernahme
vom 28. Dezember 2008 und der haftrichterlichen Anhörung vom 29. Dezember 2008
für nicht verwertbar, weil die Angeschuldigte nicht anwaltlich verbeiständet
war. Es hob das Urteil des Geschworenengerichts vom 24. November 2010 auf, da
dieses die beiden Einvernahmen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdegegnerin zu deren Nachteil herangezogen hatte, und wies
die Sache an das Bezirksgericht zu neuer Entscheidung zurück. Beim
angefochtenen Beschluss handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid (BGE
137 V 314 E. 1; 135 V 141 E. 1.1; je mit Hinweis).

2.
2.1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die
Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im
Einzelnen darlegen, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein
sollen. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III
324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch
legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Auf
die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Unseld