Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.251/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_251/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Erben des A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Brodbeck,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Örtliche Unzuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden;
rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo etc. (mehrfache Veruntreuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellations-
gerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. November 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ war seit seiner Jugendzeit mit dem mittlerweile verstorbenen, 23
Jahre älteren A.________, geboren 1934, bekannt. Dieser lebte in einer dem
Grossvater von X.________ gehörenden Liegenschaft in der südbadischen
Nachbarschaft zu Basel. Im Jahre 1999 erlitt A.________ einen Schlaganfall, in
dessen Folge das Amtsgericht Lörrach für ihn mit Beschluss vom 4. September
2002 u.a. für die Vermögenssorge einen Betreuer bestellte, weil er nicht mehr
in der Lage war, seine Angelegenheiten selber zu besorgen. Am 15. September
2004 hob das Amtsgericht Lörrach die Betreuung auf, nachdem A.________ am 1.
September 2004 zugunsten von X.________ eine Vorsorgevollmacht/Vollmacht
unterzeichnet hatte. Bereits seit dem ersten Quartal 2004 hatte A.________
Banken in Deutschland und in der Schweiz, bei denen seine Vermögenswerte lagen,
Zahlungs- und Überweisungsaufträge zugunsten von X.________ erteilt, und diesem
Vollmacht über seine Konti gegeben. Überdies erstellte er ab Mai 2004 zwei
Daueraufträge zugunsten von X.________ über monatlich CHF 711.-- und CHF
1'760.--.

X.________ wird vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 30. März 2004 bis zum 27.
Dezember 2006 von den ihm von A.________ anvertrauten Vermögenswerten
unrechtmässig einen Betrag von insg. CHF 647'395.60 bezogen und für eigene
Zwecke verwendet. X.________ stellt sich auf den Standpunkt, er habe die
Vermögenswerte von A.________ als Schenkung erhalten.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 21. Dezember
2009 der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren. Ferner verpflichtete es ihn zur Leistung von
Schadenersatz in der Höhe von CHF 647'395.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.
November 2005, sowie zu einer Parteientschädigung an A.________ und entschied
über die Nebenpunkte.

Auf Appellation des Beurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt. Es verurteilte
X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren und schob den Vollzug der
Strafe im Umfang von 15 Monaten, bedingt auf, unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei zufolge örtlicher Unzuständigkeit der
schweizerischen Strafverfolgungsbehörden aufzuheben und dem Verfahren sei keine
weitere Folge zu geben. Eventualiter sei er in Abänderung des angefochtenen
Urteils von der Anklage der Veruntreuung freizusprechen. Subenventualiter sei
die Strafe von 2 1/2 Jahren im Umfang von 18 Monaten bedingt aufzuschieben.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es fehle an der örtlichen
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Verfolgung der ihm vorgeworfenen
Straftaten. Die Vermögenswerte seien ihm vom Geschädigten und Anzeigesteller
A.________ (im Folgenden: Geschädigter) geschenkt worden. Dabei habe ihm dieser
auch beträchtliche Beträge in bar ausgehändigt. Die Gelder habe er jeweils in
Deutschland empfangen und erst hernach in der Schweiz auf sein Konto
einbezahlt. Da die Anklage davon ausgehe, dass er gar nie die Absicht gehabt
habe, das Vermögen des Geschädigten zu verwalten, sondern von Anfang an dazu
entschlossen gewesen sei, die Vermögenswerte zu seinem eigenen Nutzen zu
verwenden, wäre eine allfällige strafbare Handlung bereits mit der Übergabe des
Geldes in Deutschland vollendet bzw. beendet gewesen. Dem Verfahren könne daher
mangels örtlicher Zuständigkeit keine weitere Folge gegeben werden. Dasselbe
gelte für die beiden vom Geschädigten veranlassten Überweisungen auf sein
Konto. Diese wären rechtlich ohnehin nicht als Veruntreuung, sondern allenfalls
als Betrug zu würdigen. In Bezug auf diesen Tatbestand genüge die
Anklageschrift aber den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht, zumal in
Deutschland verübte Betrugshandlungen nicht angeklagt seien (Beschwerde S. 6
ff.).

1.2 Die Vorinstanz stellt fest, die fraglichen Gelder seien zum Einen von
Bankkonten, welche der Geschädigte in der Schweiz gehalten habe, auf ein
Schweizer Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden. Zum Andern habe
der Beschwerdeführer Beträge von insg. beinahe CHF 410'000.-- durch mehrere
Bareinzahlungen in Fremdwährung auf sein eigenes Konto einbezahlt. Die
Vorinstanz nimmt an, es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bereits
von Anfang an dazu entschlossen gewesen sei, das Geld des Geschädigten treu-
und abredewidrig zu verwenden. Die Tathandlung liege im Abzug des Geldes vom
eigenen schweizerischen Bankkonto des Beschwerdeführers sowie in dessen
Verbrauch bzw. in dessen Verschiebung auf ein anderes Konto bei einer
liechtensteinischen Bank. Da diese Tathandlungen mehrheitlich im Kanton
Basel-Stadt begangen, d.h. die Gelder mit wenigen Ausnahmen in Basel oder
Riehen abgehoben worden seien, seien die Basler Behörden zur Strafverfolgung
örtlich zuständig. Dasselbe gelte in Bezug auf die Bargeldbeträge, welche der
Beschwerdeführer vom Geschädigten in Deutschland empfangen habe. Auch in diesen
Fällen liege die Tathandlung nicht in der Entgegennahme der Gelder und der
Einzahlung derselben auf sein eigenes Bankkonto, sondern darin, dass der
Beschwerdeführer die Gelder abgezogen und verbraucht bzw. bei einer
Liechtensteiner Bank neu platziert habe. Erst dadurch habe er seinen
Aneignungswillen betätigt (angefochtenes Urteil S. 5 ff.).

1.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach
Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen
als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt,
und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes
einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise
Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss
der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253;
ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 2 und
6B_178/2011 vom 20. Juni 2011 E.3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer
Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug
zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Als Anknüpfungspunkt
in der Schweiz genügt dabei namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf
einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3).

1.4 Beim Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff.
1 Abs. 2 StGB liegt die Tathandlung in einem Verhalten, durch welches der Täter
eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers
zu vereiteln (BGE 121 IV 25). Ein solcher Wille ist in dem zu beurteilenden
Fall aus der blossen Entgegennahme der vom Geschädigten bar übergebenen
Vermögenswerte durch den Beschwerdeführer noch nicht ersichtlich. Wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt, erscheint als unrechtmässige Verwendung der
anvertrauten Vermögenswerte in eigenem Nutzen erst das pflichtwidrige Abheben
der Gelder vom Bankkonto des Beschwerdeführers und deren Verbrauch bzw. deren
Einzahlung auf sein Konto bei einer liechtensteinischen Bank. Diese Handlungen
haben unstreitig in der Schweiz stattgefunden, woraus sich die Zuständigkeit
der Schweizer Strafverfolgungsbehörden ergibt. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, die beiden Überweisungen von je CHF 97'000.--, welche der
Geschädigte auf sein Bankkonto angewiesen habe, fielen nicht unter den
Tatbestand der Veruntreuung, sondern wären gegebenenfalls als Betrug zu
würdigen, ist seine Beschwerde unbegründet. Wie sich aus den Erwägungen unter
E. 4 ergibt, ist die rechtliche Würdigung als Veruntreuung in Bezug auf den
gesamten angeklagten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Der Schluss der
Vorinstanz, die Schweizer Behörden seien zur Verfolgung der angeklagten Taten
zuständig, verletzt kein Bundesrecht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Er beanstandet in diesem Zusammenhang einerseits, dass die
Vorinstanz darauf verzichtet habe, bei zwei Pflegeheimen in Deutschland
amtliche Erkundigungen über den Gesundheitszustand des Geschädigten zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung und zum Zeitpunkt, in welchem er
die Zahlungs- und Überweisungsaufträge erteilt habe, einzuholen. In gleicher
Weise wendet er sich gegen den Verzicht auf die Befragung der Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft, welche im Zuge der Ermittlungen mit dem Geschädigten in
Kontakt gestanden seien. Andererseits beanstandet der Beschwerdeführer, dass
die erste Instanz lediglich gestützt auf ein ärztliches Zeugnis davon abgesehen
habe, den Geschädigten in der Verhandlung als Zeugen zu befragen, ohne
endgültig zu klären, ob jener dauernd verhandlungsunfähig gewesen sei.

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe während des gesamten
Verfahrens nie Gelegenheit erhalten, den Einvernahmen des Geschädigten
wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen und diesen vor Gericht
kontradiktorisch zu befragen. Er habe auch nie unmittelbar Fragen an den
Geschädigten richten können. Indem die kantonalen Instanzen die Aussagen des
Geschädigten trotz fehlender Konfrontation verwerteten, verletzten sie die
Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Dass der Geschädigte vor Gericht nicht
habe befragt werden können, verletze darüber hinaus auch das
Unmittelbarkeitsprinzip (Beschwerde S. 9 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, es sei nicht ersichtlich, was eine amtliche
Erkundigung in dem Seniorenpflegeheim, in welchem sich der Geschädigte in der
Zeit vom 10. Oktober 2003 bis zum 13. Mai 2005 aufgehalten habe, zu erhellen
vermöchte. Falls sich in diesem Heim überhaupt noch jemand seiner erinnern
könnte, wären dessen Angaben für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Geschädigten zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung irrelevant.
Dasselbe gelte für die beantragte Einvernahme der mit dem Fall befassten
Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft. Diese hätten den Geschädigten am 4. Juni
2008 und am 30. Januar 2009 befragt. Sie seien daher offensichtlich nicht in
der Lage, verlässliche Aussagen über dessen Gesundheitszustand kurz vor
Weihnachten des Jahres 2009 zu machen. Entbehrlich sei schliesslich auch eine
amtliche Erkundigung bei der Pflegeeinrichtung, in welcher sich der Geschädigte
im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung befand. Denn selbst wenn eine
solche Erkundigung ergeben hätte, dass einem Erscheinen vor Gericht aus
gesundheitlichen Gründen nichts entgegen gestanden hätte, liesse sich daraus
jedenfalls nicht ableiten, der Geschädigte sei der Verhandlung lediglich
deshalb ferngeblieben, weil er habe vermeiden wollen, seinem Standpunkt
abträgliche Aussagen zu machen. Im Übrigen habe der Vertreter des Geschädigten
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein ärztliches Attest eingereicht, in
welchem er als verhandlungsunfähig erklärt worden sei. Dass es um seinen
Gesundheitszustand zu jener Zeit tatsächlich nicht zum Besten stand, ergebe
sich daraus, dass er nur wenige Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung
verstorben sei (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).

In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts führt die
Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei zu der Einvernahme des Geschädigten
nicht beigezogen worden. Er habe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Zur Verhandlung vor dem Strafgericht sei der Geschädigte zwar als Zeuge geladen
worden, laut ärztlichem Attest aber nicht verhandlungsfähig gewesen. Angesichts
dieser Umstände habe es nicht in der Verantwortung der Behörde gelegen, dass
der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hätten,
den mittlerweile verstorbenen Geschädigten zu befragen. Von daher stehe einer
Berücksichtigung der Aussagen des Geschädigten, zu welchen der Beschwerdeführer
ausreichend habe Stellung nehmen können, trotz fehlender Konfrontation nichts
entgegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch deshalb
zu verneinen, weil den fraglichen Aussagen nicht ausschlaggebende Bedeutung
zukomme. Weitaus bedeutsamer seien die bei den verschiedenen Banken
einverlangten und beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen
(angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
2.3
2.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt
dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche
Beweise beizubringen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht
offensichtlich beweisuntauglich sind, mit solchen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Danach muss das
Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen
(BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen
Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung
gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3;
134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).
2.3.2 Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht dem Angeschuldigten
in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV u.a. den Anspruch,
Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und
Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die
Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in
kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann
entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder
auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen. Die Mitwirkung des
Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Zeugen namentlich entscheidend sein, wenn dieser über Vorgänge berichtet, an
welchen beide Parteien beteiligt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 207/2012
vom 17. Juli 2012 E. 3.3.1). Die Fragen der Verteidigung sind indes nur
zuzulassen, wenn sie erheblich sind. Die Abweisung offensichtlich untauglicher
Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten nicht
(vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und
4.2, je mit Hinweisen).

Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter
Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Die Fragen an den
Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung
für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Der Anspruch auf
Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung
verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie nicht, wenn
der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener
Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit
einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der
Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen
hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und
ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand,
dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte,
nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4,
mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges
Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem
Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren
gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und
die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Al-Khawaja und Tahery
gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 147; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28.06.2012 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. In Bezug auf die
beantragte Erkundigung bei dem Seniorenpflegeheim, in welchem sich der
Geschädigte von Oktober 2003 bis Mai 2005 aufgehalten hatte, nimmt die
Vorinstanz zu Recht an, einer solchen käme für die Frage, ob jener im Zeitpunkt
der erstinstanzlichen Verhandlung verhandlungsfähig war, keine Bedeutung zu.
Die Vorinstanz durfte den Antrag in willkürfreier vorweggenommener
Beweiswürdigung abweisen, da von einer derartigen Erkundigung keine
verlässlichen Auskünfte zu erwarten waren. Was der Beschwerdeführer hiegegen
einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Erkundigung dazu hätte
dienen sollen, den Gesundheitszustand des Geschädigten für den Zeitpunkt
abzuklären, in welchem er die Zahlungs- und Überweisungsaufträge zu Gunsten des
Beschwerdeführers erteilt hatte, bringt dieser erstmals im bundesgerichtlichen
Verfahren vor (Beschwerde S. 11). In der Appellationsbegründung wird der
Beweisantrag lediglich im Zusammenhang mit der Dispensierung des Geschädigten
vom Erscheinen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl.
erstinstanzliches Urteil S. 16; Untersuchungsakten act. 748) gestellt
(Untersuchungsakten act. 857 ff. [Appellationsbegründung S. 5 ff.).

Dasselbe gilt für die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der mit den
Befragungen des Geschädigten befassten Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft.
Auch hier wäre der Antrag jedenfalls untauglich, zumal allfällige Angaben über
die gesundheitliche Verfassung des Geschädigten im Juni 2008 und Januar 2009
keinen Aufschluss über dessen Gesundheitszustand für denjenigen Zeitpunkt
erlaubt hätten, in welchem er die Zahlungs- und Überweisungsaufträge erteilt
hat.

Schliesslich ist auch der Verzicht auf eine Erkundigung bei dem Pflegeheim, in
welchem der Geschädigte zur Zeit der erstinstanzlichen Verhandlung
untergebracht war, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte dem
eingereichten ärztlichen Zeugnis gegenüber der Auskunft des damaligen
Heimleiters, wonach der Geschädigte die Pflegeanstalt am 28. Dezember 2009
"gesundheitlich völlig in Ordnung" auf eigenen Wunsch wieder verlassen habe,
ohne weiteres grössere Bedeutung beimessen. Im Übrigen erscheinen die Anträge
des Beschwerdeführers auf Einholung amtlicher Erkundigungen in gewissem Mass
als widersprüchlich, zumal mit ihnen einerseits die attestierte
Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung in
Frage gestellt (Beschwerde S. 10 Ziff. 3.2.3.1 und 14 Ziff. 3.2.4.7) und
gleichzeitig bewiesen werden soll, der Geschädigte sei schon im Zeitpunkt, in
welchem er Strafanzeige gestellt hatte, handlungsunfähig gewesen (Beschwerde S.
9 Ziff. 3.2.2; vgl. auch S. 11 Ziff. 3.2.3.7).
2.4.2 Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die
gerügte Verwertung der Aussagen des Geschädigten. Dieser war im
Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zwei Mal als Auskunftsperson
befragt worden. Von der ersten Instanz wurde er als Zeuge geladen, konnte aber
wegen seines prekären Gesundheitszustandes nicht zur Verhandlung erscheinen. In
der Folge verstarb er vor Durchführung der zweitinstanzlichen Verhandlung.
Angesichts dieser Umstände kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es liege
nicht in der Verantwortung der Behörden, dass der Beschwerdeführer keine
Gelegenheit hatte, den Geschädigten zu befragen. Dabei kann offen bleiben, ob
dem Beschwerdeführer zumutbar war, schon im Untersuchungsverfahren einen Antrag
auf Beizug zu den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zu stellen (vgl. BGE
120 Ia 48 E. 2e/bb). Zudem kamen den Aussagen des Geschädigten, zu denen der
Beschwerdeführer ausreichend Stellung nehmen konnte, offensichtlich nicht
ausschlaggebende Bedeutung zu. Die kantonalen Instanzen hielten vielmehr fest,
seine Aussagen seien mit Zurückhaltung zu würdigen, weil er offensichtlich
darum bemüht gewesen sei, seine eigene fiskalische Absicht zu verschleiern
(angefochtenes Urteil S. 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 16). Weitaus
grösseres Gewicht massen die kantonalen Instanzen den bei den Banken und dem
Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen zu. Bei dieser Sachlage verletzt
die Verwertung der Aussagen, welche der Geschädigte als Auskunftsperson bei der
Staatsanwaltschaft gemacht hat, trotz unterbliebener Konfrontation kein
Bundesrecht.

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Unmittelbarkeitsprinzips geltend macht. Diesem kommt im vorliegenden Kontext
keine eigenständige Bedeutung zu. Dass das Gericht nach früherem kantonalen
Verfahrensrecht alle für die Entscheidfindung wesentlichen Beweise unmittelbar
zu erheben hatte (§ 121 Abs. 3 aStPO/ BS), mag zutreffen. Doch setzt dies
voraus, dass diese tatsächlich in der Verhandlung abgenommen werden können.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der
Unschuldsvermutung durch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts.

Die Vorinstanz nimmt an, der Geschädigte habe dem Beschwerdeführer die
Vermögenswerte nicht aufgrund eines Schenkungsvertrages, sondern aufgrund einer
Treuhandvereinbarung übertragen. Die von jenem verfassten Schenkungserklärungen
seien simuliert und hätten einzig dazu gedient, die Einzahlungen hoher
Geldbeträge auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers als plausibel erscheinen zu
lassen. Es sei von vornherein unglaubhaft, dass der Geschädigte, der sowohl von
seinem Umfeld wie auch vom Beschwerdeführer als misstrauisch und geizig
beschrieben werde, einem Bekannten Schenkungen in einem hohen sechsstelligen
Betrag mache. Hätte er sein Vermögen der geldgierigen Verwandtschaft
vorenthalten wollen, so hätte er den Beschwerdeführer testamentarisch als
seinen Erben eingesetzt. Sich schon zu Lebzeiten fast des gesamten Vermögens
mittels Schenkungen zu entledigen und dabei sogar Rentenansprüche von monatlich
CHF 1'760.-- und CHF 711.-- abzutreten, erschiene angesichts einer infolge
eines erlittenen Schlaganfalles doch ernsthaft im Raume stehenden
Pflegebedürftigkeit mit den entsprechenden finanziellen Folgen als geradezu
aberwitzig. Ein nachvollziehbares Motiv für Schenkungen in einem derartigen
Umfang sei nicht ersichtlich. Für die Annahme eines Treuhandverhältnisses
spreche demgegenüber, dass der Geschädigte dem Beschwerdeführer eine
uneingeschränkte Generalvollmacht zur Vertretung seiner Interessen und
Angelegenheiten erteilt habe, und dass der Beschwerdeführer Zinsausweise für
die Jahre 2005 und 2006 gefälscht habe, um sie dem Geschädigten vorzulegen.
Schliesslich ergebe sich aus zwei bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten
Dokumenten, dass der Beschwerdeführer die Vermögenswerte vom Geschädigten
treuhänderisch und nicht als Schenkung entgegengenommen habe (angefochtenes
Urteil S. 13 ff.).

3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein.
Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften (vgl. Beschwerde S. 22 f. Ziff.
3.4.4.1) oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E.
3.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen
Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung
von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der
offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts
prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der
Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I
171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II
244 E. 2.1 und 2.2).

Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, welche in weiten Teilen mit
seiner Berufungsschrift übereinstimmt, vorbringt, erschöpft sich weitgehend in
einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das
Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, seine eigene Sicht der Verhältnisse darzulegen und die Gründe, welche
gegen das Bestehen eines Treuhandverhältnisses und für die Annahme einer
Schenkung sprechen, zu bekräftigen (Beschwerde S. 29 ff.). Dies ist nicht
geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn
für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht
prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt
ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356
E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von
Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4
je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte demnach substantiiert darlegen
müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar
sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen
Anforderungen wird seine Beschwerde nicht gerecht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz. Nach dem von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt
solle er den Geschädigten mit der Erklärung getäuscht haben, die Gelder müssten
ihm überschrieben werden, um sie einer angeblichen Besteuerung in Deutschland
zu entziehen. Der Geschädigte habe die Schenkungsdokumente unterschrieben und
ihm die Gelder überwiesen bzw. bar ausgehändigt, wobei die Schenkungserklärung
simuliert gewesen sei. Einziges Ziel dieses Vertrages sei die Täuschung der
deutschen Steuerbehörden gewesen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Inhalts sei
der Vertrag nichtig gewesen. Zivilrechtlich könne nicht zurückgefordert werden,
was in der Absicht hingegeben worden sei, einen rechtswidrigen Erfolg
herbeizuführen (Art. 66 OR). Dies bedeute, dass in Bezug auf die übertragenen
Gelder nie eine Werterhaltungspflicht bestanden habe und diese nicht im Sinne
von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen seien. Der objektive
Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt. Zu prüfen wäre einzig gewesen,
ob der Sachverhalt als Betrug zu würdigen sei. Dieser Tatbestand sei jedoch
nicht angeklagt worden (Beschwerde S. 15 ff.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der einem Vertrag zugrunde liegende, verbotene
Zweck dürfe nicht mit dem individuellen Motiv vermischt werden. Dieses vermöge
für sich allein die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen. Der
Abschluss einer Treuhandvereinbarung sei, auch wenn sie zum Zwecke der
"Steueroptimierung" getroffen werde, nicht per se widerrechtlich. Daran ändere
auch nichts, dass der Treuhänder vom Motiv des Treugebers gewusst habe. Im
Übrigen hätten den Geschädigten offensichtlich nicht nur fiskalische Gründe zur
Treuhandvereinbarung bewogen. Unter den gegebenen Umständen erscheine eine
Berufung des Beschwerdeführers auf die angebliche Nichtigkeit des
Treuhandvertrages als geradezu rechtsmissbräuchlich. Schliesslich sei die
Anwendung von Art. 66 OR auf die Fälle des eigentlichen Gaunerlohnes
beschränkt. Bei dieser Sachlage sei der objektive Tatbestand der Veruntreuung
erfüllt (angefochtenes Urteil S. 19 f.).

4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vertrag widerrechtlich
im Sinne von Art. 20 OR, wenn sein Gegenstand, sein Abschluss mit dem
vereinbarten Inhalt oder sein mittelbarer Zweck gegen objektives
schweizerisches Recht verstösst. Voraussetzung der Nichtigkeit ist stets, dass
diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich
aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 134 III 438 E. 2.2 mit
Hinweisen). Gemäss Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert werden, was in der
Absicht gegeben worden ist, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg
herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung ist die Rückforderung nach Art. 66 OR
nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines
rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgten (Tatbestände des
"Gaunerlohnes"; BGE 134 III 438 E. 3.2). Damit gelangt Art. 66 OR im
vorliegenden Kontext nicht zur Anwendung. Die Argumentation des
Beschwerdeführers schlägt schon aus diesem Grund nicht durch. Ob der zur
Steuerumgehung beanspruchte Treuhandvertrag nichtig war, kann bei diesem
Ergebnis offen bleiben.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Strafzumessung bzw.
die Bemessung des zu vollziehenden Teils der teilbedingten Strafe.
Berücksichtige man, dass ausgehend vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz
feststelle, nicht seine eigene kriminelle Energie am Anfang seiner Handlungen
gestanden habe, sondern diejenige des Geschädigten, bestehe kein Grund, den
höchst möglichen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen. Auch sei seine
Legalprognose nicht derart schlecht, dass eine maximale Warnwirkung
erforderlich wäre, zumal er sich seit der Annahme der Gelder nichts mehr habe
zuschulden kommen lassen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2
Jahren unter Aufschub eines Anteils von 18 Monaten würde den Vollzug der Strafe
in der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring)
erlauben. Dies würde ihn vor einer Entsozialisierung bewahren und ihm
ermöglichen, während des Vollzugs erwerbstätig zu sein (Beschwerde S. 32 f.).

5.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und
weise einen ungetrübten Leumund auf. Vor diesem Hintergrund lasse sich durchaus
eine gute Legalprognose stellen, insbesondere auch angesichts des Umstandes,
dass er auf jeden Fall einen Teil der Strafe werde verbüssen müssen. Die
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sei somit gerechtfertigt. Eine
ausreichende Warnwirkung erfordere allerdings, dass der unbedingte Teil auf das
gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB mögliche Maximum festgelegt werde, weshalb die
Hälfte der Strafe bedingt und die andere Hälfte unbedingt auszusprechen sei.
Auf diese Weise werde auch dem schweren Verschulden des Beschwerdeführers
Rechnung getragen

5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare
Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene
wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.

Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete
Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht
ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe bedingt
aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein
bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Die subjektiven
Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben
Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gelten
(BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch die nicht publ. E. 4.2 von BGE 134 IV 53).
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die
Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub nach neuem Recht etwas tiefer
liegen, da das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (BGE 134 IV 1 E.
4.2.2).

5.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die
Beurteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bildet Teil der
Strafzumessung, bei welcher dem Sachrichter nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zusteht. Das
Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn der Sachrichter von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils
gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten.
Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum
nur ein, wenn dieses sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht
und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E.
4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten).

Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung
des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils auseinander. Dass sie
von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder
wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Daran ändert nichts, dass der auf 15 Monate festgesetzte vollziehbare Teil den
Vollzug der Strafe in der Form des Electronic Monitoring nicht mehr erlaubt
(vgl. § 9 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
[Strafvollzugsverordnung, StVV] des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2010;
vgl. auch Art. 79b Abs. 1 lit. a E-StGB gemäss Botschaft zur Änderung des
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts]
vom 4. April 2012, BBl 2012, S. 4748 f. und 4760). Zwar hat das Gericht auch in
diesem Zusammenhang in seine Entscheidung folgenorientierte Überlegungen
einfliessen zu lassen, hingegen kann es den zu vollziehenden Teil der Strafe
nicht auf ein Mass beschränken, welches dem Verschulden des Täters nicht
hinreichend Rechnung trägt (BGE 134 IV 17 E. 3.5 zur Grenze zum [teil-]
bedingten Strafvollzug). Zudem hat das Bundesgericht im Rahmen der
Strafzumessung wiederholt festgehalten, der Vollzug einer längeren
Freiheitsstrafe bringe es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner
Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder
familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge
einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei
aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteile des
Bundesgerichts 6B_446/2011 E. 9.4, 6B_169/2011 vom 8.6.2011 E. 3.4 und 6B_294/
2010 vom 15.7.2010 E. 3.3.1). Zuletzt führt auch der Hinweis auf ein anderes
Urteil, in welchem bei einem höheren Deliktsbetrag der unbedingte Teil der
Freiheitsstrafe auf ein Jahr festgesetzt wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Es
ist nicht Sache des Bundesgerichts, auf eine exakte Übereinstimmung einzelner
Strafmasse bzw. Strafanteile hinzuwirken. Es hat lediglich für eine korrekte
Anwendung von Bundesrecht zu sorgen. Soweit der zu vollziehende Anteil der
Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen
Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde,
sind Unterschiede in der Zumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck
unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1; 123 IV 150 E. 2a je
mit Hinweisen).

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Boog