Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.250/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_250/2012

Urteil vom 1. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln;
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 31. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 5. April 2008 um 22.50 Uhr bei starkem Regen mit seinem
Personenwagen in der Stadt Basel auf dem Wasgenring in Richtung
Allschwilerstrasse. Auf der Kreuzung Wasgenring / Blotzheimerstrasse
kollidierte er mit dem Fussgänger F.________, der in alkoholisiertem Zustand
die Strasse wenige Meter neben dem Fussgängerstreifen überquerte. F.________
wurde zu Boden geworfen und blieb schwer verletzt liegen.

B.
Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt verurteilte X.________ aufgrund dieses
und eines anderen Sachverhalts am 10. März 2010 wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Sie bestrafte ihn
mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer
Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 350.--. Vom Vorwurf, im
Zeitpunkt der Kollision nur mit eingeschaltetem Standlicht gefahren zu sein,
sprach sie ihn frei.

Die Berufung von X.________ wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 31. Januar 2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der
fahrlässigen schweren Körperverletzung und der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln freizusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer sieht das Anklageprinzip und seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Er macht zusammengefasst geltend, in der
Anklageschrift wie auch im erstinstanzlichen Urteil werde ihm vorgeworfen,
F.________ (nachfolgend: Geschädigter) angefahren zu haben, als dieser die
Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquert habe. Die Vorinstanz lege ihm
demgegenüber zur Last, den Geschädigten mangels pflichtgemässer Aufmerksamkeit
übersehen zu haben, als dieser die Strasse zwei Meter neben dem
Fussgängerstreifen überquert habe. Mit einem solchen Vorwurf habe er nicht
gerechnet, und ihm sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu
äussern (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über
die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt
zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (
BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 f. mit Hinweisen).

Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der
Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,
welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil 6B_344/2011 vom 16. September
2011 E. 3 mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur
Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das hier noch anwendbare
kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt (vgl. § 112 der
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100;
aufgehoben per 1. Januar 2011]).

1.3 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 7. Januar 2010 vorgeworfen, am 5. April 2008 um ca. 22.50 Uhr
bei Regen von der Hegenheimerstrasse kommend auf die beleuchtete Verzweigung
Wasgenring / Blotzheimerstrasse zugefahren zu sein, um diese geradeaus zu
passieren. Zur selben Zeit habe der Geschädigte - aus der Sicht des
Beschwerdeführers - vom rechtsseitigen Trottoir aus bei gelb blinkender
Lichtsignalanlage den unmittelbar nach der Verzweigung markierten
Fussgängerstreifen betreten. Der Beschwerdeführer habe den Geschädigten mangels
pflichtgemässer Aufmerksamkeit übersehen, weshalb es zur Kollision gekommen
sei. Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschwerdeführer zur Last
gelegte Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend
konkretisiert. Dass die Vorinstanz abweichend davon feststellt, die Kollision
habe sich ein bis zwei Meter neben und nicht auf dem Fussgängerstreifen
ereignet, ändert an der genügenden Konkretisierung des Tatvorwurfs nichts und
verletzt das Immutabilitätsprinzip nicht. Dem Beschwerdeführer wird sowohl in
der Anklage (vgl. S. 2) als auch im vorinstanzlichen Entscheid mangelnde
pflichtgemässe Aufmerksamkeit vorgeworfen, als er auf die Verzweigung
Wasgenring / Blotzheimerstrasse zufuhr. Es war für ihn damit ersichtlich,
welcher Vorfall Gegenstand der Anklage bildet. Auch wenn sich der Geschädigte
nach den tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen ein bis zwei Meter neben
und nicht auf dem Fussgängerstreifen befand und deshalb nicht
vortrittsberechtigt war (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), bleibt es
beim Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit und hält sich die Vorinstanz an die
eingeklagte Tat.

Die beiden Varianten (Kollision auf und unmittelbar neben dem
Fussgängerstreifen) verlangen nicht zwei wesentlich unterschiedliche
Verteidigungsstrategien. Vielmehr hat der Beschuldigte in beiden Fällen
regelmässig darzutun, dass er trotz der Kollision seinen (besonderen)
Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, allenfalls der Fussgänger sich ohne
entsprechende Anzeichen regelwidrig verhalten hat respektive auf der Fahrbahn
bei gebotener Vorsicht nicht erkennbar war. Der Beschwerdeführer persönlich wie
auch die Verteidigung haben denn auch bereits im Untersuchungsverfahren und vor
erster Instanz wiederholt geltend gemacht, der Geschädigte habe die Strasse
nicht auf, sondern (aus der Sicht des Beschwerdeführers) hinter dem
Fussgängerstreifen überquert (vgl. beispielsweise kantonale Akten pag. 79, 97,
119, 121, 150, 165 und 171). Den gleichen Standpunkt vertrat die Verteidigung
vor Vorinstanz (vorinstanzliche Akten pag. 216 ff. und 242). Sie argumentierte,
dem Beschwerdeführer könne in diesem Fall keine mangelnde Aufmerksamkeit
vorgeworfen werden, und der Unfall wäre "auch bei absolut pflichtgemässer
Vorsicht nicht zu vermeiden" gewesen (vorinstanzliche Akten pag. 218 und 242).
Damit hat der Beschwerdeführer selbst ein regelwidriges Verhalten des
Geschädigten thematisiert. Seine Pflichtverletzung als Fahrzeuglenker stand
weiterhin im Raum. Es trifft mithin nicht zu, dass er sich zum entsprechenden
Vorwurf nicht äussern konnte (Beschwerde S. 6). Dass und inwiefern ihm eine
wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem
Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich.

Ebenso wenig nimmt die Vorinstanz eine neue rechtliche Würdigung vor, mit
welcher nicht zu rechnen war (vgl. dazu BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4 S. 494
f.; 126 I 19 E. 2c S. 22 ff.; je mit Hinweisen). Beide Instanzen werfen dem
Beschwerdeführer vor, seine Pflichten gegenüber Fussgängern im Sinne von Art.
33 Abs. 2 SVG verletzt zu haben (Entscheid S. 7 ff.). Indem die Vorinstanz
diese Pflicht auch gegenüber einem Fussgänger bejaht, der die Strasse knapp
neben dem Fussgängerstreifen betritt, und sie zudem auf Art. 26 Abs. 2 SVG
verweist, verletzt sie nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dieser
verfassungsmässige Anspruch verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligte
Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von
der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat
in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des
Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen,
vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2 S.
267).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) vor.

2.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je
mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, im Zusammenhang mit einer möglichen
Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers sei von Bedeutung, ob dieser
habe erkennen können, dass der Geschädigte die Strasse neben dem
Fussgängerstreifen überquerte. Dies sei zu bejahen. Der Geschädigte habe sich
im Zeitpunkt der Kollision fünf bis sechs Meter vom Fahrbahnrand entfernt auf
der Strasse befunden. Bei einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 1 m/s
(diese sei wohl aufgrund der starken Alkoholisierung des Geschädigten noch
tiefer gewesen) habe sich der Geschädigte während fünf bis sechs Sekunden auf
der Fahrbahn befunden. Der Beschwerdeführer hätte deshalb fünf bis sechs
Sekunden vor der Kollision respektive aus einer Entfernung von 50 bis 60 Metern
den Geschädigten auf der Fahrbahn sehen können. Damit hätte er auf sein
Vortrittsrecht verzichten und bremsen müssen (Entscheid S. 8).

2.3 Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht nicht aus, das
vorinstanzliche Beweisergebnis als "schlichtweg nicht erstellt" zu bezeichnen.
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür darzutun, indem er anführt, im
Dunkeln seien Personen hinter einem Fussgängerstreifen "nur sehr schwer" und
nur "mit Glück rechtzeitig" erkennbar (Beschwerde S. 8). Solche allgemein
gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Gleiches gilt, soweit der
Beschwerdeführer ausführt, der Geschädigte sei möglicherweise auf der Fahrbahn
umhergeirrt. Falls er damit behaupten sollte, der Geschädigte habe sich vor der
Kollision länger als fünf bis sechs Sekunden auf der Strasse aufgehalten, kann
er daraus offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Beschwerdeführer behauptet weiter, es sei nicht erstellt, dass der Geschädigte
die Fahrbahn rasch überquert habe. Solches stellt die Vorinstanz nicht fest,
weshalb die Rüge an der Sache vorbeigeht. Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen hat der Geschädigte die Fahrbahn eher langsam mit einem
Schritttempo von höchstens 1 m/s respektive 3.6 km/h überquert.

Weitere Fahrzeuge oder Umstände, welche die Sicht des Beschwerdeführers
eingeschränkt hätten, stellt die Vorinstanz nicht fest. Der Beschwerdeführer
stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Sicht auf den Geschädigten sei
möglicherweise durch ein anderes Fahrzeug verdeckt gewesen. Dieses Vorbringen
vermag zwar die freie Sicht auf die fragliche Kreuzung theoretisch in Zweifel
zu ziehen. Hingegen liegt Willkür nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre.

Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach der Geschädigte
sich vor der Kollision während fünf bis sechs Sekunden auf der Fahrbahn befand
und der Beschwerdeführer dies hätte erkennen können, schlechterdings nicht mehr
vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 StGB und Art.
33 Abs. 2 SVG. Soweit er zur Begründung anführt, er habe den Geschädigten nicht
erkennen können und dieser sei möglicherweise durch ein ihm (dem
Beschwerdeführer) vorausfahrendes oder entgegenkommendes Fahrzeug verdeckt
gewesen, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom vorinstanzlichen
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür darzutun. Damit ist er nicht zu
hören. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen vor, Art. 33 Abs. 2 SVG
verpflichte den Fahrzeugführer, vor einem Fussgängerstreifen besonders
vorsichtig zu fahren. Übersehe er jedoch einen Fussgänger, der nicht auf dem
Fussgängerstreifen, sondern hinten auf der Strasse stehe, so könne ihm kein
unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden. Zudem habe er aufgrund des
Vertrauensgrundsatzes nicht mit einer solchen Situation rechnen müssen. Endlich
bringt der Beschwerdeführer vor, es liege ein die Kausalität unterbrechendes
Selbstverschulden des Geschädigten vor (Beschwerde S. 9 ff.).
3.2
3.2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs.
3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125
StGB setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer
Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn
der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte
erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten
Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die
blosse Vorhersehbarkeit nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der
Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Mass der im
Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64
mit Hinweisen).
3.2.2 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt
nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden
Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so
zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss
jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das
Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu
reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden
(Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker
verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der
Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf
bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere
Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302
E. 3c S. 303; je mit Hinweisen).

Art. 33 SVG regelt die Pflichten des Fahrzeuglenkers gegenüber Fussgängern.
Danach ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu
ermöglichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders
vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den
Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff
sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird in Art. 6 Abs. 1 VRV
konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne
Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren muss, der sich bereits
auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn
überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und
nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (vgl. auch Art.
49 Abs. 2 SVG und Art. 47 VRV). Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem
Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten zu beobachten
(vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2 S. 43). Seine Sorgfaltspflicht wird nicht dadurch
aufgehoben, dass ein Fussgänger die Strasse regelwidrig knapp neben dem
Fussgängerstreifen betritt (Urteil 6B_922/2008 vom 2. April 2009 E. 3.3.3 und
3.4 mit Hinweisen).

Art. 26 Abs. 2 SVG regelt besondere Vorsichtspflichten. Bestehen Anzeichen
dafür, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, kann sich
der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG
abgeleitete Vertrauensprinzip berufen.

3.3 Der Beschwerdeführer fuhr auf der Hauptstrasse auf die Verzweigung
Wasgenring / Blotzheimerstrasse zu. Allfällige Verkehrsteilnehmer, die von der
Blotzheimerstrasse an die besagte Verzweigung gelangten, waren bei gelb
blinkender Lichtsignalanlage vortrittsbelastet (Signal 3.02 "Kein Vortritt"
respektive Markierung 6.13 "Wartelinie" gemäss Anhang 2 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Weitere
Fahrzeuge, die dem Beschwerdeführer auf dem Wasgenring entgegenkamen und ihn im
Bereich der genannten Verzweigung kreuzten, stellt die Vorinstanz nicht fest.
Fahrzeugen auf dem Wasgenring (beide Fahrtrichtungen) ist ein Abbiegen jeweils
nach links in die Blotzheimerstrasse verboten. Der Beschwerdeführer lenkte sein
Fahrzeug auf zwei Fussgängerstreifen zu. Diese waren unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse die wesentlichen und voraussehbaren Gefahrenquellen.
Darauf hätte er sein Augenmerk schwergewichtig richten müssen, wobei er auch
verpflichtet war, den Trottoirseiten seine Aufmerksamkeit zu schenken. Dieser
Pflicht zur erhöhten Vorsicht ist der Beschwerdeführer nicht in genügendem
Masse nachgekommen. Der Geschädigte betrat ein bis zwei Meter und damit
unmittelbar hinter dem Fussgängerstreifen von rechts die Fahrbahn. Bereits das
Betreten der Strasse hätte der Beschwerdeführer nach den willkürfreien
vorinstanzlichen Feststellungen erkennen können. Im Zeitpunkt des Unfalls hielt
sich der Geschädigte schon seit mindestens fünf bis sechs Sekunden auf der
Fahrbahn (rechte Fahrbahnhälfte) auf. Er hat diese demnach nicht überraschend
betreten. Zudem ging er unmittelbar neben dem Fussgängerstreifen zur
Fahrbahnmitte. Mithin befand er sich in der Fahrtrichtung respektive vor dem
Fahrzeug des Beschwerdeführers. Gleichwohl blieb er vom Beschwerdeführer
unbemerkt und erblickte ihn dieser erst unmittelbar vor der Kollision
(Entscheid S. 6). Bei nach den Umständen gebotener Aufmerksamkeit hätte ihn der
Beschwerdeführer frühzeitig wahrnehmen müssen. Dieser hätte in der Lage sein
müssen, unter Verzicht auf sein Vortrittsrecht sein Fahrzeug rechtzeitig
abzubremsen. Damit wären die schweren Körperverletzungen vermeidbar gewesen.
Zumindest wäre ihr Ausmass verringert worden. Eine Körperverletzung gilt auch
als vermeidbar, wenn es bei sorgfaltsgemässem Verhalten des Fahrzeuglenkers mit
grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen wäre
(Urteil 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.6 mit Hinweisen). Da der
Beschwerdeführer das regelwidrige Betreten der Fahrbahn respektive das
Fehlverhalten des Geschädigten hätte erkennen und der dadurch geschaffenen
Gefahr mit besonderer Vorsicht hätte begegnen können, kann er sich nicht auf
das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen (Art. 26 Abs.
2 SVG). Ebenso wenig liegt ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des
Geschädigten vor (Beschwerde S. 10 f.). Sein Verhalten in unmittelbarer Nähe
des Fussgängerstreifens war nicht derart ungewöhnlich, dass der
Beschwerdeführer damit überhaupt nicht hätte rechnen müssen (vgl. zur Adäquanz
BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).

Der Schuldspruch der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist
bundesrechtskonform.

4.
Den beantragten Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga