Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.243/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_243/2012

Urteil vom 21. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Schuler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln;

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 7.
Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ soll am 27. Juli 2010 mit seinem Personenwagen die innerorts
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von
3 km/h um 25 km/h überschritten haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte
durch den Militärpolizisten Fw A.________.

B.
Das Bezirksamt Schwyz verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 26. Oktober
2010 wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und zu einer Busse
von Fr. 820.--. Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte das Bezirksgericht
Schwyz am 15. April 2011 den Schuldspruch und verurteilte ihn zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.-- und zu einer Busse
von Fr. 275.--.
In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Schwyz
am 7. Februar 2012 das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht,
subeventualiter an das Bezirksgericht, zurückzuweisen.

D.
Am 24. April 2012 erteilte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung
superprovisorisch. Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz verzichteten auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die Frage der
Verwertbarkeit des Messergebnisses einer Geschwindigkeitskontrolle. Am 1.
Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, die
bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht
fortgeführt (Abs. 1). Verfahrenshandlungen, die vorher angeordnet oder
durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Abs. 2). Mithin ist für die
Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses der Kontrolle vom 27. Juli 2010
das kantonale Verfahrensrecht, d.h. die Verordnung über den Strafprozess im
Kanton Schwyz vom 28. August 1974 (StPO/SZ), anwendbar.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013)
i.V.m. Art. 76 Abs. 3 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr vom
11. Februar 2004 (VMSV; SR 510.710). Die Vorinstanz wende diese Normen
unrichtig an, weil sie die Begriffe "militärischer Strassenverkehr" und
"einschreiten" falsch auslege. Sie halte die Militärpolizei für zuständig
während einer Geschwindigkeitskontrolle von militärischen Fahrzeugen und von
zivilen Fahrzeugen, die von Angehörigen der Armee im Militärdienst geführt
werden, auch solche des zivilen Verkehrs mit zu kontrollieren. Dazu sei die
Militärpolizei aber nicht berechtigt. Deshalb könne nicht auf die vorliegende
Geschwindigkeitsmessung abgestellt werden. Ausserdem wende die Vorinstanz die
vorgenannten Bestimmungen falsch an, weil sie den Sachverhalt unvollständig
bzw. offensichtlich unrichtig feststelle und die Beweise einseitig würdige
(Beschwerde S. 4 f. N. 7, S. 10-16 N. 17 und S. 17-23 N. 18 sowie N. 18.2).

2.2 Die Vorinstanz führt aus, nach Art. 76 Abs. 3 VMSV schreite die
Militärpolizei gegenüber zivilen Strassenbenützern nur ein, wenn diese eine
Gefahr für den Verkehr darstellten. Dass die Militärpolizei bei einer groben
Verkehrsregelverletzung eingreifen dürfe, bestreite der Beschwerdeführer nicht.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts sei gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe
Verkehrsregelverletzung. Daher rechtfertige das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Verhalten grundsätzlich ein Einschreiten (Urteil S. 8 f.).
Die Vorinstanz erwägt, die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch die
Militärpolizei zur ausschliesslichen Kontrolle des zivilen Verkehrs sei nicht
zulässig. Anders verhalte es sich, wenn sie solche Kontrollen in Bezug auf den
militärischen Strassenverkehr durchführe, so z.B. im Rahmen einer militärischen
Übung, einer Verschiebung oder aufgrund stationierter Truppen in unmittelbarer
Umgebung. Gemäss Messprotokoll hätten militärische Fahrzeuge den Messort
passiert. In der Nähe befänden sich militärische Anlagen und Betriebe. Die
betreffende Geschwindigkeitsmessung habe somit nicht die blosse Kontrolle des
zivilen Verkehrs bezweckt. Jedenfalls lasse die Auslegung von Art. 76 VMSV
nicht den Schluss zu, bei einer Geschwindigkeitskontrolle des militärischen
Verkehrs dürften Fahrzeuge des zivilen Verkehrs nicht mitkontrolliert werden,
wenn nicht umgehend eingeschritten werden könne, im Sinne eines Anhaltens vor
Ort. Art. 76 Abs. 3 Satz 2 VMSV könne nur so verstanden werden, dass für
weitergehende Massnahmen, wie eine vorläufige Abnahme des Führerausweises, in
jedem Fall die zivile Polizei beizuziehen sei, da nur diese hierfür zuständig
sei. Der Umstand, dass ein fehlbarer ziviler Fahrzeuglenker nicht angehalten
werden könne, ändere nichts daran, dass dieser eine Gefahr für den Verkehr
gesetzt habe, was zu einem Einschreiten berechtige. Es könne nicht Sinn und
Zweck von Art. 76 Abs. 3 VMSV sein, dass nur derjenige Lenker für sein
Fehlverhalten einzustehen habe, den die Militärpolizei noch vor Ort anhalte,
während sich derjenige, welcher nicht habe angehalten werden können, der
Verantwortung entziehen könne. Art. 76 Abs. 3 Satz 1 VMSV setze insbesondere
keine anhaltende Gefahr voraus. Vorliegend sei eine "blosse" Anzeigeerstattung
an die zivile Polizei durch Art. 76 Abs. 3 VMSV abgedeckt (Urteil S. 10-12 E.
3d).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf
öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (entspricht
dem aufgehobenen Art. 130 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, VZV; SR 741.51).
Vorbehalten bleibt nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SKV die Verordnung vom 11. Februar
2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV). Nach Art. 76 Abs. 1 VMSV
sorgt die Militärpolizei allgemein für die Sicherheit im militärischen
Strassenverkehr. Sie ist insbesondere zuständig für die Durchführung der
verkehrspolizeilichen Kontrollen (lit. a), die Kontrolle der zivilen
Motorfahrzeuge, welche durch Angehörige der Armee im Militärdienst geführt
werden (lit. b) und die Tatbestandsaufnahme bei militärischen Verkehrsunfällen
(lit. c). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat sie nach Art. 76 Abs. 2 VMSV die
Befugnisse gemäss Art. 54 SVG. Diese Norm regelt die besonderen Rechte der
Polizei. Sie nennt etwa die Voraussetzungen, unter welchen diese an Ort und
Stelle Fahrzeug- bzw. Führerausweise beschlagnahmen kann. Nach Art. 76 Abs. 3
VMSV schreitet die Militärpolizei gegenüber zivilen Strassenbenützern und
-benützerinnen nur ein, falls diese eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Sie
zieht sofort die zuständige zivile Polizei bei.
2.3.2 Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden.
Abweichungen vom klaren Wortlaut sind zulässig oder sogar geboten, wenn
triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der
Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben (BGE 137 IV 180 E. 3.4; 131 III 314 E. 2.2; je mit
Hinweisen).
2.3.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; siehe Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138
I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

2.4 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung sind unbehelflich, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Sie beschränken sich darauf, seine
Argumentation zu untermauern, wonach eine Kontrolle des militärischen
Strassenverkehrs nur vorliegt, wenn am Kontrollort hauptsächlich militärischer
Strassenverkehr herrscht (Beschwerde S. 18-23 N. 18.2). Dies ist indessen nicht
massgebend.

2.5 Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_744/2007 vom 10. April 2008 E. 2.4.1
fest, die VZV stelle für die Verkehrskontrollen eine klare und verbindliche
Zuständigkeitsregelung auf. Gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung obliegt die
verkehrspolizeiliche Kontrollkompetenz auf öffentlichen Strassen in der Regel
der nach kantonalem Recht zuständigen zivilen Polizei. Im Kanton Schwyz nimmt
nach § 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Kantonspolizei vom 22. März 2000
die Kantonspolizei unter anderem die Aufgaben der Verkehrspolizei wahr, die
sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben.
Ergänzend zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung regelt Art. 76 Abs. 1 lit. a
VMSV die Zuständigkeit der Militärpolizei beim militärischen Strassenverkehr
für die Durchführung der verkehrspolizeilichen Kontrollen. Gemäss dieser
Zuständigkeitsvorschriften ist die Militärpolizei grundsätzlich nicht befugt,
beim zivilen Strassenverkehr, d.h. von zivilen Fahrzeugführern gelenkten
zivilen Fahrzeugen, verkehrspolizeiliche Kontrollen, wie z.B.
Geschwindigkeitskontrollen, durchzuführen. Sie darf aber nach Art. 76 Abs. 3
Satz 1 VMSV gegenüber zivilen Strassenbenützern einschreiten, falls diese eine
Gefahr für den Verkehr darstellen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten,
dass sich aus dieser Norm keine allgemeine Kontrollkompetenz der Militärpolizei
ableiten lässt (Beschwerde S. 13 am Ende). Deren Befugnis zum Handeln gegenüber
dem zivilen Strassenverkehr setzt vielmehr eine Gefahr für den Verkehr voraus.
Auch der Begriff "einschreiten" weist nicht auf eine generelle Kontrollbefugnis
hin. Es ist jedoch denkbar, dass die Militärpolizei während der Kontrolle des
militärischen Strassenverkehrs eine Gefahr für den Verkehr erkennt bzw. eine
solche mit einer Geschwindigkeitsmessung feststellt. Wie die Vorinstanz
zutreffend bemerkt, lässt sich nicht vermeiden, dass die Militärpolizei bei der
verkehrspolizeilichen Kontrolle des militärischen Strassenverkehrs den zivilen
Verkehr mitkontrolliert. In der Regel lässt sich erst nach der Messung in
Erfahrung bringen, ob ein ziviles Fahrzeug von einem zivilen Fahrzeugführer
oder von einem Angehörigen der Armee im Militärdienst gelenkt wird. Die
Vorinstanz erwägt sodann zu Recht, dass im Falle einer groben
Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für den Verkehr im Sinne von Art. 76 Abs. 3
VMSV vorliegt. Der Militärpolizist war berechtigt einzuschreiten. Der Umstand,
dass er den Beschwerdeführer nach der Geschwindigkeitsmessung nicht anhielt,
sondern der zivilen Polizei eine Anzeige erstattete (zur Berechtigung bzw.
Pflicht zur Erstattung einer Anzeige, § 58 StPO/SZ), ändert nichts an der
Rechtmässigkeit der Kontrolle des Militärpolizisten, die auf den militärischen
Strassenverkehr ausgerichtet war. War der Militärpolizist befugt, den
Beschwerdeführer anzuhalten, durfte er - a maiore ad minus - den Vorfall der
zivilen Polizei anzeigen.
Aus dem Urteil 6B_744/2007 vom 10. April 2008 kann der Beschwerdeführer nichts
ableiten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich bereits dadurch, dass die
Geschwindigkeitskontrolle durch eine Privatperson erfolgte und nicht durch
einen dazu ermächtigten und ausgebildeten Polizisten, d.h. durch eine
qualifizierte Person (Urteil S. 8).
Das Messergebnis der Geschwindigkeitskontrolle des Militärpolizisten ist
verwertbar. Mithin stellt sich die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen
nicht (Beschwerde S. 33 N. 18.4.2; BGE 138 IV 169 zur Fernwirkung von
Beweisverwertungsverboten).

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Vorinstanz gehe aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung von
einem Geständnis aus (Beschwerde S. 5 N. 7 und S. 29-33 N. 18.4). Weil diese
offen lässt, ob er die Geschwindigkeitsübertretung gestanden hat (Urteil S. 4-6
E. 2), vermögen seine Rügen nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern.

4.
4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2
und 3 lit. a sowie b der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1)
über die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal. Die Vorinstanz
nehme auch in diesem Zusammenhang eine einseitige Beweiswürdigung vor. Ihre
tatsächlichen Feststellungen seien unvollständig und offensichtlich unrichtig
(Beschwerde S. 4 N. 7 und S. 23-29 N. 18.3).

4.2 Die Vorinstanz erwägt, bereits aus der Homepage des Unternehmens LEIVTEC
gehe die Entwicklung vom LEICA XV2 Version 1 zum LEIVTEC XV2 Version 3 im Jahre
2001 hervor. In diesem Sinne sei davon auszugehen, dass das LEICA XV2 einem
LEIVTEC XV2 Zertifikat entspreche und die Version 3 abdecke, ohne dass dieser
Umstand auf dem Dokument einer Erwähnung bedürfe. Andernfalls würde sich ebenso
ein Hinweis auf die Version 1 und 3 aufdrängen, nachdem die Version 3 bereits
seit 2001 auf dem Markt sei, der Ausbildungskurs von Fw A.________ indes im
Jahr 2010 stattgefunden habe (Urteil S. 13 E. e). Wenn das Zertifikat
bestätige, dass Fw A.________ die erforderlichen Fachkenntnisse besitze, die
für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der LEIVTEC XV2 notwendig seien,
erfülle er sehr wohl die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA. Dass die
Erstauswertung nicht durch Fw A.________ erfolgt sei, stelle der
Beschwerdeführer nicht in Abrede. Dass Adj Uof B.________ die Auswertung
vorgenommen habe, stelle der Beschwerdeführer weder in Frage noch zweifle er
dessen diesbezügliche Kompetenz an. Eine solche Aufgabenteilung widerspreche
jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorgaben (Urteil S. 13 f. E. f). Mit Fug
könne davon ausgegangen werden, dass Fw A.________ nicht nur aufgrund seiner
Funktion als Radarspezialist zur Durchführung der umstrittenen
Geschwindigkeitskontrolle berechtigt gewesen sei, sondern auch im Rahmen seines
dienstlichen Auftrags und seiner Kompetenz. Jedenfalls sei nicht ersichtlich,
weshalb an der Bestätigung von Adj Uof B.________, wonach Fw A.________ als
Radarspezialist zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeit
ermächtigt gewesen sei, zu zweifeln sei, umso weniger als der Kommandant der
Militärpolizei die Bestätigung mitunterzeichnet habe (Urteil S. 14 f. E. g).

4.3 Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, Fw
A.________ verfüge über die erforderlichen Fachkenntnisse und erfülle die
Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA. Weiter ist nicht zu beanstanden,
dass sie keine Gründe erkennt, die Zweifel an seiner Ermächtigung aufkommen
lassen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung der
Vorinstanz sind nicht geeignet, Willkür darzutun. Dieser begnügt sich
weitgehend damit, den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung
seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne zu erörtern, inwiefern
das angefochtene Urteil (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll.
Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Eine solche ist zum
Beispiel gegeben, wenn der Beschwerdeführer behauptet, auf das nachträgliche
Bestätigungsschreiben könne nicht abgestellt werden, weil die Beteiligten den
Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darstellen würden (Beschwerde S.
28). Sodann machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht
geltend, Adj Uof B.________ sei zur Auswertung weder kompetent noch ermächtigt
gewesen (insbesondere kantonale Akten STK 11 5 act. 1, 9 und 19). Insofern
bestand keine Veranlassung, diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auf seine Vorbringen im Zusammenhang mit Adj
Uof B.________ nicht einzutreten ist, weil nicht erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gab (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
bereits deshalb nicht einzutreten, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der
vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, wonach die Erstauswertung durch
[den ermächtigten und qualifizierten] Fw A.________ erfolgte (Urteil S. 14 E.
f).
Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen
Bundesrecht verletzt haben soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert
dargelegt und ist nicht ersichtlich.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini