Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.242/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_242/2012

Urteil vom 3. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, Moosbruggstrasse 11, 9001 St.
Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6.
März 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid
eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung ab, weil der
Beschwerdeführer weiterhin einen geschützten Rahmen mit sozialpädagogischer und
therapeutischer Überwachung, Betreuung und Begleitung benötige, was zumindest
vorläufig noch in einem stationären Rahmen erfolgen müsse (angefochtener
Entscheid S. 5).

Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er
verweist nur auf den angeblich geringfügigen Schuldgehalt der Anlasstat, sein
klagloses Verhalten im Vollzug der Massnahme und seinen Wunsch, wieder zurück
in die Freiheit zu gelangen. Alle diese Vorbringen haben mit der Frage, ob er
weiterhin der Massnahme bedarf, nichts zu tun und können deshalb im
vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach den
Feststellungen der Vorinstanz bereits konkrete Schritte eingeleitet sind, die
allenfalls zu einer bedingten Entlassung führen können (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 5). Das Ergebnis dieser Schritte ist abzuwarten.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn