Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.239/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_239/2012

Urteil vom 1. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. B.X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Etter,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Mai 2009 betrat A.X.________ unangemeldet die Wohnung seiner von ihm
getrennt lebenden Ehefrau (nachfolgend: Privatklägerin), als diese auf dem Sofa
sass. Zunächst kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. In dessen Verlauf
soll er die Privatklägerin gepackt und ihr die Hand auf den Mund gelegt haben,
als sie zu Schreien begonnen habe. Darauf habe diese ihm in den Zeigefinger
gebissen. Während des folgenden Gerangels stiess A.X.________ das Messer, das
er mitgeführt hatte, drei Mal in ihren Oberkörper. Dadurch fügte er der
Privatklägerin Verletzungen im Oberbauch, im Brustkorb (je zwei Zentimeter lang
und ca. sieben Zentimeter tief) sowie auf der Höhe der Lendenwirbelsäule (rund
zwei Zentimeter lang und ca. fünf Zentimeter tief) zu.

B.
Das Bezirksgericht Uster verurteilte A.X.________ am 19. Mai 2011 wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren. Es
verpflichtete ihn, der Privatklägerin Fr. 2'020.-- Schadenersatz und eine
Genugtuung von Fr. 35'000.--, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2009, zu
bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg
bzw. wies es die Genugtuungsforderung ab. Schliesslich zog das Bezirksgericht
Uster das beschlagnahmte Messer ein.
Auf Berufung von A.X.________ und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Januar 2012 das
bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt und in Bezug auf die Zivilansprüche
bzw. stellte dessen Rechtskraft fest. Es verurteilte A.X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren.

C.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben. Er sei mit einer
Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen. Die Genugtuung sei auf Fr.
15'000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Mai 2009, zu reduzieren. Eventuell
sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.X.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Er macht im Wesentlichen geltend, die
Privatklägerin habe die tätliche Auseinandersetzung mit dem Biss in seinen
Finger ausgelöst (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; siehe auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a S.
41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise einseitig.
Sie berücksichtige die Zeugenaussagen von C.________ nicht, obwohl daraus
hervorgehe, dass ihr die Privatklägerin einen anderen Tatablauf geschildert
habe als den Strafverfolgungsbehörden. Zudem stützten diese Angaben seine
Darstellung, die Privatklägerin habe ihn grundlos gebissen (Beschwerde S. 4-6
N. 4.1 und S. 10 N. 4.6).
Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, für die Erstellung des
angeklagten Sachverhalts seien die Aussagen des Beschwerdeführers und der
Privatklägerin massgebend. Sie setzt sich mit den Zeugenaussagen von C.________
auseinander und kommt zum Schluss, es könne nicht ohne weiteres darauf
abgestellt werden. Deren Aussage, wonach ihr die Privatklägerin berichtet habe,
sie (die Privatklägerin) sei auf den Beschwerdeführer losgegangen, betreffe
eine Handlung, die nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet habe. Dieser
habe lediglich ausgeführt, die Privatklägerin habe ihn gebissen (Urteil S. 7 E.
2.4). Diese Erwägung ist zwar etwas missverständlich formuliert, da ein
"Losgehen auf jemanden" auch durch einen Biss erfolgen kann. Allerdings sagte
die Zeugin aus, "die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie sei auf den
Beschwerdeführer losgestürmt und dann habe er gestochen" (kant. Akten act. 13/
17 S. 4). Die vorinstanzliche Feststellung, die Angaben der Zeugin würden
weitergehen als die Schilderungen des Beschwerdeführers, ist angesichts des
Wortlauts der Zeugenaussage nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer behauptet
denn auch nicht, er habe ausgesagt, die Privatklägerin sei auf ihn losgestürmt.
Sein Einwand, er habe wiederholt erklärt, sie habe ihn grundlos gebissen, geht
an der Sache vorbei. Nach dem Dargelegten ist auch die vorinstanzliche
Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, es sei nicht ohne weiteres auf die
Aussagen von C.________ abzustellen. Anzumerken ist, dass die Zeugin in der
gleichen Einvernahme ebenso ausführte, sie glaube, die Privatklägerin sei
zuerst auf den Beschwerdeführer losgestürmt, und danach habe er die
Privatklägerin mit dem Messer gestochen (kant. Akten act. 13/17 S. 4).
1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Erwägung der Vorinstanz, in
seinen Darstellungen des Ablaufs des Vorfalls und denjenigen der Privatklägerin
bestünden letztlich keine grossen Unterschiede, sei nicht nachvollziehbar,
erschöpfen sich seine Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik
(Beschwerde S. 6 N. 4.2). Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit
er ausführt, wenn er unter Krafteinsatz bzw. mit grosser Wucht zugestochen
hätte, wie die Vorinstanz annehme, wäre es zu tieferen Stichverletzungen
gekommen (Beschwerde S. 11 N. 4.7).
1.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Feststellung der
Vorinstanz, er habe die Privatklägerin auf ihre lediglich verbale Gegenwehr
gepackt und tätlich angegriffen, sei offensichtlich falsch. Die Vorinstanz
erstelle den Tatablauf unrichtig, weil sie seinen Aussagen an der
Hafteinvernahme zu Unrecht eine zentrale Bedeutung zuschreibe. Diese Befragung
sei unmittelbar nach der Tat erfolgt. Er habe sich in einem miserablen
psychischen Zustand befunden und sich bei der Rückübersetzung nicht
konzentrieren können. Dies gehe aus dem Protokoll nicht hervor, da seine
Aussagen übersetzt und sinngemäss aufgezeichnet worden seien, wodurch
Unklarheiten oder wirre Angaben korrigiert würden. Die Vorinstanz hätte
vielmehr auf seine konstanten Aussagen an den späteren Einvernahmen abstellen
müssen. Danach habe er der Privatklägerin nur seinen linken Zeigefinger auf den
Mund gelegt, bevor diese ihn gebissen habe. Insofern sei die vorinstanzliche
Feststellung, er habe die linke Hand an den Mund der Privatklägerin gehalten,
und sie vor deren Biss an den Haaren gerissen, offensichtlich unrichtig
(Beschwerde S. 7 ff. N. 4.3 f.).
Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz führt aus, die Schilderung des
Beschwerdeführers unmittelbar nach der Tat zeige, dass er die Privatklägerin
kurz nach seinem Erscheinen tätlich angegriffen habe, indem er sie auf ihre
bloss verbale Gegenwehr hin gepackt habe. Gemäss seinen Aussagen habe die
Privatklägerin ihn gefragt, weshalb er sich einmische, sie könne machen was sie
wolle, worauf er sie gepackt habe. Als sie um Hilfe geschrien habe, habe er ihr
den Mund zudrücken wollen, worauf die Privatklägerin ihm in den linken
Zeigefinger gebissen habe. Darauf habe er sie an den Haaren gerissen. Es sei
eine handgreifliche Auseinandersetzung entstanden (Urteil S. 11). Die
Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nach der Tat zwar Stresssymptome
gezeigt. Das bedeute jedoch nicht, dass seine durchwegs klar und logisch
aufgebauten Aussagen in der Hafteinvernahme nicht glaubhaft seien. Es bestünden
auch keine Hinweise auf wirre Angaben. Aufgrund der Tatnähe seien diese
Ausführungen deshalb als besonders zuverlässig einzustufen (Urteil S. 11 f.).
Indem der Beschwerdeführer darlegt, wie seine Aussagen aus seiner Sicht zu
würdigen sind, vermag er keine Willkür darzutun. Sein Einwand, die Vorinstanz
verkenne, dass unklare und wirre Angaben wegen der sinngemässen Protokollierung
und allfälligen Korrektur bei der Übersetzung nicht offen zutage treten würden,
ist unbehelflich. Bereits seine peniblen, teilweise eigenhändigen
Berichtigungen auf dem von ihm unterschriebenen Protokoll der Hafteinvernahme
zeigen, dass er sich in einem aussagefähigen Zustand befand (kant. Akten act.
11/1 S. 5 ff.), selbst wenn er gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung
"ausgeprägt beeinträchtigt" war (kant. Akten act. 19/3). Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf die tatnäheren Aussagen des
Beschwerdeführers abstellt, da sie willkürfrei zum Schluss gelangen durfte,
diese seien klar, logisch aufgebaut, enthielten keine Hinweise auf wirre
Angaben und seien glaubhaft. Mithin ist auch das Vorbringen unbegründet, es sei
von einer Notwehrsituation auszugehen, weil der Biss nicht als Abwehr gegen
seinen Angriff erfolgt sei, sondern im Gegenteil selber einen tätlichen
Übergriff darstelle (Beschwerde S. 12 N. 5.2).
1.3.4 Die Vorinstanz hält fest, das Messer sei durch eine Scheide geschützt
gewesen, die der Beschwerdeführer gebastelt habe. Ein um eine Gürtelspitze
gewickeltes Klebeband habe den Messergriff umschlossen und das Messer durch die
Klebewirkung zusätzlich fixiert (Urteil S. 14 E. 2.6.5.2). Insofern ist es
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich (Beschwerde S.
9 N. 4.5), dass die Vorinstanz erwägt, das Messer habe nur mit grosser
Konzentration aus der Scheide gezogen werden können, und sie seinen Einwand, es
habe unter ihm gelegen und sei so eingeklemmt gewesen, dass es beim
Hervorziehen ohne Einwirkung aus der Scheide geraten sei, als lebensfremd
einschätzt.

1.4 Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro
reo" verletzt sein soll.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz nehme zu Unrecht einen
vollendeten Tötungsversuch an. Gemäss Gutachten habe für die Privatklägerin
aufgrund der Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr bestanden. Von seinem
Handeln sei er sogleich zurückgetreten, nachdem sie ihn angesprochen habe.
Daher sei von einem unvollendeten Versuch auszugehen (Beschwerde S. 11 N. 5.1).

2.2 Ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die
strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg
nicht eintritt. Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist
auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob der
Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt
des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006 E.
7.4.2, nicht publ. in: BGE 132 IV 70). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der
Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer
Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB).

2.3 Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit der
Beschwerdeführer lediglich geltend macht, es liege nur ein unvollendeter
Versuch vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht angesichts der
grundsätzlich fehlenden praktischen Bedeutung der Unterscheidung zwischen
unvollendetem und vollendetem Versuch kein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung des Entscheids in diesem Punkt (zum alten Recht BGE 127 IV 97 E.
1b S. 100; Urteil 6P.232/2006 vom 5. Juli 2007 E. 7.2.2, nicht publ. in: BGE
133 IV 308). Soweit der Beschwerdeführer indes geltend machen will, es liege
ein Rücktritt i.S.v. Art. 23 Abs. 1 StGB vor, sind seine Einwände unbegründet.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die Stichwunden der
Privatklägerin, die ihr der Beschwerdeführer zufügte, grundsätzlich geeignet,
deren Tod zu bewirken (Urteil S. 18 f. E. 2.2.2 f.). Namentlich die
Verletzungen im Brust- und Bauchraum waren unmittelbar lebensbedrohend
(Antworten 5 und 6 im ärztlichen Befund vom 13. Mai 2009, kant. Akten act. 15/3
S. 2). Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Privatklägerin ins Spital gefahren habe, betreffe das Nachtatverhalten,
während der dem Beschwerdeführer vorgeworfene (vollendete) Tötungsversuch die
Handlung davor, nämlich das mehrmalige Zustechen, betreffe (Urteil S. 23 E.
2.3.3 und E. 2.4). Nach dem wiederholten Zustechen in den Oberkörper der
Privatklägerin, wodurch ihr der Beschwerdeführer unmittelbar lebensbedrohliche
Verletzungen zufügte, kann von einem Rücktritt vom Tötungsversuch nicht die
Rede sein. Überdies liess er von der Privatklägerin erst ab, als diese ihn
ansprach, weshalb auch kein Handeln aus eigenem Antrieb vorliegt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht insbesondere
geltend, die Vorinstanz beachte nicht, dass lediglich ein versuchtes und
eventualvorsätzliches Handeln vorliege. Sodann berücksichtige sie zu Unrecht
gewisse strafmindernde Faktoren nicht (wie seine schwierigen persönlichen
Verhältnisse und sein "Wohlverhalten" vor sowie nach der Tat) bzw. nicht
angemessen (z.B. das Nachtatverhalten, sein Geständnis und seine Kooperation).
Daher sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren zu hoch. Als
angemessen erweise sich eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (Beschwerde S. 13
ff. N. 6).
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer der
Strafzumessung seine eigene tatsächliche Würdigung zugrunde legt. Dies ist der
Fall, wenn er ausführt, es sei erst aufgrund des Bisses zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen und sein Tatmotiv sei nicht Wut oder Kränkung
gewesen, er habe nur auf den Biss reagiert bzw. diesen abgewehrt (Beschwerde S.
13 N. 6.2.a und S. 14 N. 6.2.d).

3.2 Die Grundsätze der Strafzumessung hat das Bundesgericht wiederholt
dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz setzt sich bei der Strafbemessung mit den wesentlichen
schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsfaktoren zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von
unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte
nicht berücksichtigt hätte. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil
S. 28 ff.).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige nicht genügend,
dass er die Tat nur versucht habe (Beschwerde S. 13 N. 6.2.b). Der Umfang der
zulässigen Reduktion der Strafe hängt unter anderem von den tatsächlichen
Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (zum alten Recht
BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54). Die Vorinstanz stellt
fest, für die Privatklägerin habe aufgrund der Verletzung des Brust- und des
Bauchraums eine potenzielle [unmittelbare] Lebensgefahr bestanden. Die
tatsächlichen Folgen der Tat seien beträchtlich. Die Privatklägerin habe
Verletzungen mit bleibenden Narben erlitten. Sie habe eine Operation und
ärztliche Behandlungen über sich ergehen lassen müssen. Zudem sei ein
mehrtägiger Spitalaufenthalt erforderlich gewesen. Hinzu kämen die erlittenen
Schmerzen und die anhaltenden psychischen Folgen. Im Lichte dieser Umstände
erwägt die Vorinstanz zutreffend, die versuchte Tatbegehung führe nur zu einer
geringen Strafreduktion (Urteil S. 30 f. E. 5.1.1 und E. 5.1.4).
3.4.2 Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe "nur"
eventualvorsätzlich gehandelt, was auch die erste Instanz berücksichtigt habe
(Urteil S. 31 E. 5.2.1), weist darauf hin, dass auch sie diesen Umstand in die
Strafbemessung einbezieht.
3.4.3 Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er im Zusammenhang mit
dem Tatmotiv geltend macht, die Vorinstanz mache aus zwei
Strafminderungsfaktoren lediglich einen und berücksichtige diesen überdies zu
wenig entlastend (Beschwerde S. 14 N. 6.2.e). Er setzt sich nicht mit den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt damit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil S. 35 E. 5.2.3).
3.4.4 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers erwägt die
Vorinstanz, aus dessen Biografie gehe für die Strafzumessung nichts Relevantes
hervor (Urteil S. 35 f. E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie seine
persönlichen Verhältnisse trotz der familiären Schwierigkeiten als neutral
bewertet. Ausserdem übersieht der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 15 N. 6.3.e),
dass die Vorinstanz ihm aufgrund seiner psychischen Instabilität eine leichte
Entlastung zugesteht (Urteil S. 35 E. 5.2.3).
3.4.5 Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen (Beschwerde S. 16 N. 6.3.b),
dass das straffreie Verhalten während des hängigen Verfahrens, wie auch die
Vorstrafenlosigkeit (BGE 136 IV 1), grundsätzlich nicht strafmindernd zu
qualifizieren sind (Urteile 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.4; 6B_87/
2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen). Dass sich der Beschwerdeführer
bis zur Tat wohlverhielt und sich auch danach nichts mehr zuschulden kommen
liess, bewertet die Vorinstanz zutreffend als neutral (Urteil S. 36 E. 6.2 f.).
3.4.6 Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Vorinstanz gewichte sein Geständnis und die Reue sowie Kooperation
nicht ausreichend (Beschwerde S. 16 f. N. 6.3.d). Die Vorinstanz hält dem
Beschwerdeführer zugute, dass er sich von Anfang an geständig und kooperativ
zeigte. Indessen berücksichtigt sie auch, dass seine Täterschaft aktenkundig
war, weshalb ein Leugnen wenig sinnvoll gewesen wäre. Ferner stellt sie zu
seinen Gunsten in Rechnung, dass er auch Reue und Einsicht bekundete, obwohl er
in der Untersuchung sein Tatvorgehen bisweilen zu bagatellisieren versuchte
(Urteil S. 36 E. 6.3). Dass die Vorinstanz diese Strafzumessungsfaktoren
weniger stark gewichtet als es der Beschwerdeführer für richtig hält, stellt
für sich alleine keine Verletzung von Bundesrecht dar. Geständnisse können zwar
strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht
und Reue des Täters sind. Ein Verzicht auf Strafreduktion kann sich jedoch
aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil
der Täter z.B. nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig war (Urteil
6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.4.7 Die Beschwerde ist weiter abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer rügt,
die Vorinstanz verletze ihr Ermessen, indem sie seine sofortige und umfassende
Hilfestellung unmittelbar nach der Tat nicht mit einer Strafreduktion von einem
Drittel der Einsatzstrafe würdige (Beschwerde S. 16 N. 6.3.c). Es ist nicht zu
beanstanden und liegt im Ermessen der Vorinstanz, das vorbildliche
Nachtatverhalten des Beschwerdeführers mit einer "merklichen" Strafminderung zu
würdigen (Urteil S. 36 E. 6.3)

3.5 Die vorinstanzliche Strafzumessung hält insgesamt vor Bundesrecht stand.

4.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Reduzierung der
Genugtuungszahlung an die Privatklägerin mit der von der willkürfreien
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichenden Version, die
Privatklägerin trage ein Mitverschulden, da sie die tätliche Auseinandersetzung
mit ihrem Biss verursacht habe (Beschwerde S. 17 N. 7). Dass die Vorinstanz die
Genugtuung aus anderen Gründen bundesrechtswidrig bemesse, macht er nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im
angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Urteil S. 38 f.).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 4 und act. 2; Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini