Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.238/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_238/2012 Verfügung vom 14. Mai 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adolph Boddaert, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Wiederaufnahme (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. März 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2012 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn