Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.237/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_237/2012

Urteil vom 17. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Diebstahl; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 24. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach am 7. April 2011 X.________ des Diebstahls
schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Es bestrafte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 280.--.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 24. Januar 2012 eine Berufung von
X.________ teilweise gut und setzte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr.
30.-- sowie eine Busse von Fr. 120.-- fest.

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen
und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244
E. 2.1). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem Recht gerügt werden soll. Auf bloss appellatorische Kritik
ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 143 E.
2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3, 489 E. 2.8; 134 II
244 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn als bisher absolut
Unbescholtenen völlig unzutreffend und willkürlich der Begehung eines
Diebstahls für schuldig erklärt. Er habe im Plädoyer vor der Vorinstanz eine
absolut groteske und absurde Strafuntersuchung geltend gemacht. Ferner weist er
als willkürlich zurück, dass die Vorinstanz den geltend gemachten
Verteidigeraufwand von 26,25 Stunden um gut 8 Stunden auf rund 18 Stunden
gekürzt habe.

Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Beschwerdeschrift keine einzige
Rechtsnorm, die verletzt sein sollte. Insbesondere bei Rügen im Sinne von Art.
106 Abs. 2 BGG gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt
auf Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten
haben (BGE 134 II 244 E. 2.2). Gemäss dieser Bestimmung musste die
Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen enthalten und eine kurz gefasste
Darlegung darüber, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden
sind". Die Beschwerde erweist sich als blosse appellatorische Kritik. Darauf
ist nicht einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw