Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.235/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_235/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft; Verjährung; Strafzumessung,
bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 2. Juli 2009
zweitinstanzlich wegen mehrfacher Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB),
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), mehrfachen Vergehens gegen Art.
105 Abs. 1 AVIG, mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Sachverhaltskomplex ND 1, 2 und
19-32), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung in
mittelbarer Täterschaft (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfacher
Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV
schuldig. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 21. Mai 2008 wegen Betrugs im Sachverhaltskomplex ND 9, mehrfachen
Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und falscher Anschuldigung (Art. 303
Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht
verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr.
30.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12.
Juni 2002, zum Strafentscheid des Bezirksamts Lenzburg vom 15. August 2005 und
zu den Strafmandaten des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 2. November 2005
sowie vom 26. Januar 2006. Die vom Bezirksgericht für die Widerhandlungen gegen
Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 1'000.--
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 die von
X.________ gegen den Entscheid vom 2. Juli 2009 erhobene Beschwerde in
Strafsachen teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 25. November 2010 im
Sinne der Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 vom
Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sachverhaltskomplex ND 1, 2 und 19-32
frei (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche gemäss
Urteil vom 2. Juli 2009. Es verurteilte X.________ zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu Fr. 30.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2002 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 27. November 2009 (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

D.
Die von X.________ gegen das Urteil vom 25. November 2010 erhobene Beschwerde
hiess das Bundesgericht erneut teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziff. 4 des
angefochtenen Urteils teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011).

E.
Mit Urteil vom 17. Februar 2012 schob das Obergericht den Vollzug der
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- im Sinne des bundesgerichtlichen
Urteils 6B_165/2011 auf. Es setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Auf die
Anträge von X.________ betreffend die Verurteilung wegen mehrfacher
Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung sowie betreffend Höhe und Art
des Vollzugs der Freiheitsstrafe trat es nicht ein.

F.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, ihn vom Vorwurf der
Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft freizusprechen und die
Sache zur Neufestsetzung der Strafe und zur Neufestlegung des Vollzugs der
Freiheitsstrafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, bezüglich der Unterlassung der Buchführung und
der Misswirtschaft sei zwischenzeitlich die Strafverfolgungsverjährung
eingetreten. Die Vorinstanz sei auf die Rüge zu Unrecht nicht eingegangen.

1.2 Das Obergericht sprach für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne
von Art. 105 Abs. 1 AVIG eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus. Für die
übrigen Straftaten, darunter auch die Unterlassung der Buchführung und die
Misswirtschaft, verhängte es eine Freiheitsstrafe.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2010
lediglich in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4 teilweise auf, d.h. soweit die
Geldstrafe für vollziehbar erklärt wurde. Die Rügen betreffend den Schuldpunkt
und die unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren wies es ab. Insoweit erwuchs
das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2010 in Rechtskraft. Die
altrechtliche Verjährungsfrist, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft,
hörte daher am 25. November 2010 zu laufen auf (vgl. BGE 127 IV 220 E. 2; 121
IV 64 E. 2). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil zu Recht davon aus,
nach diesem Datum sei eine Strafverfolgungsverjährung nicht mehr möglich bzw.
diese Frage sei nicht mehr zu prüfen (Urteil E. 3 S. 24 f.).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld