Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.232/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_232/2012

Urteil vom 8. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Mathiassen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchter Mord,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Februar 2009, eventuell am 14./15. Februar 2009, hütete X.________ in
der gemeinsamen Familienwohnung seine am 29. Januar 2009 geborene Tochter
A.Y.________. Als der Säugling schrie, packte er ihn mit beiden Händen um den
Brustkorb und drückte während 5 bis 10 Sekunden derart stark zu, dass rechts
die 6. und 9. Rippe und links die Rippen 7 bis 9 brachen. Als A.Y.________
weiter schrie, setzte sich X.________ mit ihr auf das Sofa, packte sie hinten
am Hals am Kleidchen und knüllte dieses an der Aussparung so zusammen, dass das
Kind nicht mehr atmen konnte. Während er seine Tochter auf diese Weise längere
Zeit würgte, schaute er zum Fernseher, der ausgeschaltet war. Als A.Y.________
zu schreien aufhörte, liess er von ihr ab. Sie war blau im Gesicht. Er brachte
sie zurück in ihr Bettchen. A.Y.________ erlitt durch das länger andauernde
Würgen neben ausgeprägten Hautläsionen am Hals aufgrund der Unterbrechung der
Sauerstoffzufuhr eine Beeinträchtigung der Hirndurchblutung bei unmittelbarer
Lebensgefahr.
Im Rahmen des gleichen Vorgangs wirkte X.________ weiter auf A.Y.________ ein,
indem er an ihr zerrte, sie schlug, stiess und schüttelte. Sie erlitt einen
Bluterguss zwischen den harten und weichen Hirnhäuten sowie eine Hirnprellung.
Ausserdem verabreichte er ihr einen Schoppen mit zu heisser Milch, so dass sich
der Säugling im inneren und äusseren Mundbereich verbrühte und mit einer
Magensonde ernährt werden musste.
Vermutlich ein bis zwei Tage später, als X.________ A.Y.________ unter
erheblicher Gewaltanwendung grob auszog und brutal an den Armen zerrte, um sie
zu waschen, brach er ihr beide Oberarmknochen.

B.
Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ am 11. Mai 2011 des versuchten
Mordes und der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig.
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren unter Anrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs und ordnete eine ambulante
Massnahme an.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung.
X.________ legte Anschlussberufung ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 29. Februar 2012 der
versuchten Tötung und der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung
schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren unter
Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Im Übrigen
bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, das Urteil des Obergerichts sei in Bezug auf den Schuldspruch der
versuchten Tötung aufzuheben, und die Sache sei zur Verurteilung von X.________
wegen versuchten Mordes und zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur
Beschwerde. X.________ beantragt, es sei der obergerichtliche Schuldspruch
wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu bestätigen, und er sei zu
einer höchstens vierjährigen Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Haftzeiten
und des vorzeitigen Strafantritts) zu verurteilen. Überdies sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. B.Y.________, die Mutter von
A.Y.________ und Partnerin von X.________, reicht einen "Geschädigtenbericht"
ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Tat
als vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Nach ihrer Auffassung ist
das gewaltsame Einwirken des Beschwerdegegners auf den noch nicht drei Woche
alten Säugling bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände
skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Die Vorinstanz verneine die besondere
Skrupellosigkeit genau besehen allein deshalb, weil der Beschwerdegegner
"lediglich" mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Diese Folgerung sei
unzutreffend. Auch bei blossem Eventualvorsatz könnten das Tatmotiv und der
Zweck der Tat eine besondere Skrupellosigkeit begründen. Der Beschwerdegegner
habe zwar in einer für ihn belastenden Situation gehandelt, doch habe schlicht
kein Bezug zwischen dieser Belastungssituation und A.Y.________ bestanden. Er
habe nicht aufgrund einer Überforderung im Rahmen der Betreuung seines Kindes
gehandelt, etwa weil dieses übermässig geschrien hätte. Vielmehr habe er an der
völlig unschuldigen A.Y.________ seine Aggression und Wut über die Kindsmutter
und deren angebliche Fremdbeziehung abreagiert. Ein solches Handeln sei
gefühlskalt, egoistisch sowie sinn- und zwecklos und erfülle das Merkmal der
Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestands (Beschwerde, S. 3-5).

1.2 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter
besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der
Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse
Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht
um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die
Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf
äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen
nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine
Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere
Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar
und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere
Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung
eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem
Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz erwägt, das Vorgehen des Beschwerdegegners, welcher seine
Wut und seinen Frust über die Kindsmutter an A.Y.________ ausgelassen habe, sei
nicht nachvollziehbar und erscheine egoistisch. Da er seine Tochter aber nicht
habe töten wollen, sondern er "bloss" eventualvorsätzlich gehandelt habe, seien
im Tatmotiv und dem Zweck der Tat keine besondere Skrupellosigkeit erkennbar
und erübrigten sich Ausführungen hierzu. Darauf sei im Rahmen der
Strafzumessung zurückzukommen (Entscheid, S. 32). Die Tatausführung mit
massiver Gewaltanwendung und Zufügung von grossen Schmerzen (Zusammendrücken
des Brustkorbs mit mehrfachen Rippenbrüchen beidseits, längeres Würgen,
wiederholtes Schütteln) erscheine zwar als abscheulich, sei jedoch noch nicht
als besonders verwerflich zu qualifizieren. Dass es sich beim Opfer um einen
knapp drei Wochen alten Säugling gehandelt habe, dürfe für sich betrachtet
ebenso wenig zur Annahme von Skrupellosigkeit führen wie der Umstand, dass
A.Y.________ dem Beschwerdegegner völlig wehr- und hilflos ausgeliefert gewesen
sei. Skrupelloses Handeln könne auch nicht darin erblickt werden, dass der
Beschwerdegegner A.Y.________ nach dem Würgevorgang wieder in ihr Bettchen
gelegt und sich an den Computer gesetzt habe, um weiter zu spielen, wie wenn
nichts geschehen wäre. Sein Nachtatverhalten indiziere zwar eine Gefühlskälte
gegenüber seiner Tochter und eine Geringschätzung menschlichen Lebens, reiche
aber zur Begründung von Mord nicht aus. Auch diese Gesichtspunkte seien bei der
Strafzumessung zu würdigen (Entscheid, S. 33, 36).
In ihren Strafzumessungserwägungen befasst sich die Vorinstanz ausführlich mit
dem Tatmotiv und der Situation des Beschwerdegegners zur Zeit der Tat. Sie
stützt sich auf dessen Aussagen und die über ihn erstellten psychiatrischen
Gutachten vom 30. Oktober 2009 und 29. September 2010. Sie stellt fest, der
Beschwerdegegner sei im Rahmen der Betreuung des Kindes nicht überfordert
gewesen. A.Y.________ habe auch nicht übermässig geschrien. Der
Beschwerdegegner habe vielmehr eine Fremdbeziehung der Kindsmutter vermutet und
Zweifel daran gehabt, ob A.Y.________ sein leibliches Kind sei. Insofern habe
er sich in einer für ihn belastenden Situation befunden. Seine Wut, Aggression
und Frustration gegenüber der Kindsmutter und ihrer angeblichen Beziehung zu
einem andern Mann habe er an A.Y.________ abreagiert, die ihm hierzu nicht den
geringsten Anlass gegeben habe. Der Beschwerdegegner habe das Kind wie einen
Gegenstand behandelt und nicht als Menschen wahrgenommen, was sich in seiner
Aussage manifestiere, A.Y.________ sei nicht präsent gewesen, es sei einfach um
ihn gegangen. Sein egoistisches Vorgehen sei gänzlich unverständlich, die Tat
völlig sinnlos und nicht nachvollziehbar (Entscheid, S. 32, 36, 38 f.).

1.4 Die vorinstanzliche Würdigung der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung
verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht.
1.4.1 Ob die besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist auf der Basis einer
Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalls
zu entscheiden. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene
der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen
sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben
(Urteil 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Die massgeblichen Faktoren
dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können
durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das
Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht
ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen
erscheinen lassen kann (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2010, § 1 Rz. 22). Die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid lassen die erforderliche
Gesamtwürdigung vermissen. Die Vorinstanz betrachtet die massgeblichen
Gesichtspunkte (namentlich den Beweggrund, den Zweck der Tat und die
Ausführung) isoliert und folgert, dass keiner der Gesichtspunkte für sich zur
Annahme der Qualifikation ausreicht. Der Entscheid ist insoweit
rechtsfehlerhaft.
1.4.2 Die Vorinstanz verneint ein besonders verwerfliches Tatmotiv bzw. einen
besonders verwerflichen Tatzweck, weil der Beschwerdegegner "bloss"
eventualvorsätzlich und nicht mit dem Ziel handelte, seine Tochter zu töten.
Damit vermengt sie Fragen der Absicht oder des Handlungsziels beim direkten
Vorsatz und des Verwirklichungswillens beim Eventualvorsatz mit Fragen der
Skrupellosigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der
herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (BGE 112
IV 65 E. 3b; statt vieler Urteil 6B_215/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.3.1;
CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Rz. 23
zu Art. 112 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 1 Rz. 18; HANS WALDER,
Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag, StRGB Art. 111-113, ZStR 1979, S. 117
ff., S. 158; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume I, Berne
2010, Rz. 2 zu Art. 112 StGB; MICHEL DUPUIS ET AL, Petit Commentaire du Code
pénal, 2012, Rz. 7 zu Art. 112 StGB). Mord unterscheidet sich von der
vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit (BGE 127 IV 13 E.
1a). Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als
besonders abstossend erscheinen lassen (BGE 127 IV 13 E. 1a; 118 IV 122 E. 2b).
Dass der Täter den Tod des Opfers "nur" in Kauf nimmt, schliesst mithin nicht
aus, dass die hinter der Tötung bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe
und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen
Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können. Indem die Vorinstanz
die konkreten Beweggründe, die den Beschwerdeführer zur Tat veranlassten, nicht
im Rahmen der Beurteilung der Skrupellosigkeit würdigte (sondern bei der
Strafzumessung), verletzt sie Bundesrecht.
1.4.3 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen reagierte der Beschwerdegegner
seine frustrationsbedingte Aggression und seine Wut auf die Kindsmutter (wegen
deren angeblichen Fremdbeziehung und der Zweifel, ob A.Y.________ sein Kind
sei) hemmungslos an seiner noch nicht drei Wochen alten Tochter ab und
behandelte diese wie einen Gegenstand. Es sei nicht um sie, sondern um ihn
gegangen. Darin kommt eine innere Einstellung bzw. Tatmotivation zum Ausdruck,
die äusserst egoistisch und bei der Beurteilung der Skrupellosigkeit als
besonders verwerflich zu würdigen ist. Denn wer einen andern Menschen zum
Objekt seiner Frustration und Wut macht, an deren Entstehung der andere nicht
den geringsten Anteil hat, zeigt ein ausserordentliches Mass von Missachtung
menschlichen Lebens, indem er dem Opfer jeglichen personalen Eigenwert und das
Recht auf körperliche Unversehrtheit vollständig abspricht. Einher mit der
besonders verwerflichen Tatmotivation geht weiter der Umstand, dass die
versuchte Tötung von A.Y.________ nach den vorinstanzlichen Feststellungen als
völlig sinnlos und unverständlich erscheint (siehe CORBOZ, a.a.O., Rz. 8 zu
Art. 112 StGB mit Hinweis auf BGE 106 IV 347: "le mobile est aussi
particulièrement odieux lorsqu'il apparaît futile; tel est le cas de celui qui
tue pour se venger, mais sans motif sérieux"). Auch die Art und Weise, wie der
Beschwerdegegner die Tat ausführte, weist auf eine besondere Grausamkeit und
Geringschätzung menschlichen Lebens hin. Das Opfer musste erhebliche
Gewalttätigkeiten und grosse Schmerzen ertragen. Der Beschwerdegegner drückte
ihm den Brustkorb derart ein, dass beidseits Rippen einbrachen. Er würgte es,
bis es nicht mehr atmen konnte und blau anlief, und schüttelte es wiederholt so
heftig, dass es Hirnverletzungen erlitt. Dass das Kind überlebte, war Zufall.
Der Beschwerdegegner zeigte keinerlei Empathie gegenüber seinem Leiden. Er
brachte es nach den Übergriffen in sein Bettchen zurück und spielte am
Computer, als wäre nichts geschehen. Sein Verhalten während und unmittelbar
nach den Tathandlungen enthüllt ein besonderes Mass an Gefühlskälte und steht
auch in einem krassen Missverhältnis zur Person des Opfers, einem Säugling, der
an der Wut und Frustration bzw. Belastungssituation des Beschwerdegegners
keinen Anteil hatte, nichts daran oder dagegen ausrichten konnte und diesem
vollkommen schutz- und wehrlos ausgeliefert war. Die Tat erscheint insgesamt
als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Indem die Vorinstanz diese nicht als
Mord einstufte, verletzt sie Bundesrecht.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen versuchten Mordes und zur neuen Bemessung der Strafe an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in
der Vernehmlassung zur angeblich bundesrechtswidrigen Strafzumessung,
insbesondere seinem Vorbringen, er habe die Tat im Sinne von Art. 23 Abs. 1
StGB aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, ist nicht einzugehen. Er wird
sich dazu äussern können, soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen
Beurteilung nach Massgabe des Schuldspruchs des Mordes eine höhere Strafe als
die bisher ausgefällte in Betracht zieht.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten (Art.
68 Abs. 3 BGG). Dem Beschwerdegegner wären als unterliegenden Partei
grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Er
hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gestellt, das gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und
seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Damit sind keine Kosten zu erheben und ist der Vertreter des Beschwerdegegners
aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 29. Februar 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Lars Mathiassen, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill