Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.229/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_229/2012

Urteil vom 5. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG; Willkür
etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ verursachte am 29. August 2009 um circa 23.35 Uhr in Affoltern am
Albis im Kanton Zürich einen Selbstunfall. Die von einer Drittperson
herbeigerufenen Polizeibeamten stellten bei ihm Alkoholgeruch, einen unsicheren
Gang, eine verwaschene Sprache und Müdigkeit fest. Gemäss Polizeiprotokoll
verweigerte X.________ den Atemlufttest und die Blutentnahme.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis trat die Strafuntersuchung am 29.
Dezember 2009 an das Bezirksamt Rheinfelden (AG) ab.

B.
Das Bezirksamt Rheinfelden verurteilte X.________ am 18. März 2010 wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem
Verkehrsunfall, Vereitelung einer Blutprobe sowie Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Oktober 2009 (Missachten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit).

C.
Die Einsprache von X.________ gegen den Strafbefehl wies das Gerichtspräsidium
Rheinfelden am 16. November 2010 ab. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne
Erfolg. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 13. März 2012 die
Schuldsprüche und die sich auf Fr. 2'400.-- belaufende Geldstrafe, wobei es das
erstinstanzliche Urteil insofern präzisierte, als es die Strafe als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Oktober 2009 aussprach.

D.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zur Hauptsache, das
Urteil vom 13. März 2012 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Vereitelung
einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 lit. a SVG (recte Art. 91a Abs. 1 SVG)
freizusprechen.

E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Verurteilung wegen
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
Abs. 1 i.V.m. Art. 55 SVG. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein passives
Verhalten könne nicht als Stör- oder Vereitelungshandlung im Sinne der
genannten Gesetzesbestimmung bewertet werden. Seine Erklärung, nicht blasen und
sich nicht stechen lassen zu wollen, reiche nicht aus, um auf eine
tatbestandsmässige Handlung und einen Vereitelungswillen im Sinne von Art. 91a
Abs. 1 SVG zu schliessen. In Anbetracht seiner Passivität und der Untätigkeit
der Behörde, welche die angeordnete Blutentnahme zwangsweise hätte durchsetzen
können, indessen nicht einmal einen Versuch hierzu unternommen habe, müsse er
freigesprochen werden (Beschwerde, S. 4 ff.).

1.2 Die Vorinstanz führt aus, ein Störverhalten gemäss Art. 91a SVG setze nicht
aktive Vereitelungshandlungen voraus. Der Tatbestand sei bereits erfüllt, wenn
das an den Tag gelegte Verhalten auf einen entsprechenden Vereitelungswillen
schliessen lasse, was insbesondere der Fall sei, wenn ein Betroffener in
Kenntnis der allfälligen Konsequenzen respektive nach Aufklärung gemäss Art. 13
der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV;
SR 741.013) seinen Mitwirkungspflichten ohne sachlichen Grund nicht nachkomme.
Eine wie auch immer geartete weitergehende Widersetzlichkeit oder gar ein
körperlicher Widerstand sei für die Erfüllung des Tatbestands nicht
erforderlich. Das Ausmass des geleisteten Widerstands widerspiegle einzig die
von der Behörde vorgenommenen Bemühungen. Diese sei nicht dazu verpflichtet und
auch nicht ohne weiteres dazu berechtigt, Druck oder körperlichen Zwang
anzudrohen oder anzuwenden. Die Polizei sei ihren in Art. 13 SKV statuierten
Pflichten, insbesondere ihrer Aufklärungspflicht, nachgekommen. Der
Beschwerdeführer habe trotz Hinweises auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit
keine Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt. Er habe die Atemalkoholprobe
verweigert und nach Anordnung der Blutprobe ausdrücklich erklärt, er lasse sich
kein Blut entnehmen. Damit habe er mittels einer fortgesetzten
Verweigerungshaltung das scheinbar Unvermeidliche - die Feststellung seiner
Fahrunfähigkeit - zu verhindern versucht. Diese Vorgehensweise erfülle den
Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 SVG (Entscheid,
S. 7 ff.).

2.
Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art.
91a SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer
Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten
Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden
musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder
entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Das Gesetz will damit
verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer
schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie
vereitelt (BGE 126 IV 53 E. 2d mit Hinweis).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte
Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Eine Blutprobe ist
nach Art. 55 Abs. 3 SVG anzuordnen, wenn (lit. a) Anzeichen von Fahrunfähigkeit
vorliegen oder (lit. b) die betroffene Person sich der Durchführung der
Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme
vereitelt. Die Blutprobe kann gemäss Art. 55 Abs. 4 SVG aus wichtigen Gründen
auch gegen den Willen der verdächtigen Person abgenommen werden. Verweigert die
betroffene Person die Atemalkoholprobe, muss die Polizei sie darauf hinweisen,
dass dies die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a
SKV). Verweigert die betroffene Person die Atemalkoholprobe oder die
Blutentnahme, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen - u.a.
Strafbarkeit nach Art. 91a SVG sowie Führerausweisentzug - aufmerksam zu
machen.
Die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung von Blutproben im Strassenverkehr
werden in Art. 55 SVG und Art. 10 ff. SKV geregelt. Bis zum Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 hielt
Art. 55 Abs. 5 SVG fest, das kantonale Recht bestimme die Zuständigkeit zur
Anordnung von Blutproben. Die Kantone wiesen diese Zuständigkeit regelmässig
der Polizei zu. Art. 55 Abs. 5 SVG wurde mit dem Inkrafttreten der StPO
aufgehoben (StPO, Anhang I, Ziff. 21 [AS 2010 1881]).

3.
Der erstinstanzliche Entscheid erging am 16. November 2010. Damit ist das
frühere kantonale Strafprozessrecht anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das
vorliegende Verfahren wurde (erst) nach Abschluss der Untersuchung vom Kanton
Zürich an den Kanton Aargau abgetreten (kantonale Akten, act. 48). Die Frage,
wer zur Anordnung der Blutprobe zuständig ist, richtet sich damit nach der
damals geltenden Strafprozessordnung des Kantons Zürich. Auf dem Gebiet des
Strassenverkehrsrechts war hierfür die Polizei zuständig (§ 156 Abs. 2 StPO/ZH;
Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 [OS 64, 324; ABl 2006, 856]. In
Kraft seit 1. Juli 2009).

4.
Streitig ist, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Vereitelungshandlung
gemäss Art. 91a SVG bildet.

4.1 Sich im Sinne von Art. 91a SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu
verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Tathandlung des Widersetzens
kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden
Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme
bestehen (vgl. BGE 115 IV 51; 103 IV 49; Urteil 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009;
vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Bd. III, 1995, S. 350 Rz. 2502; Wolfgang Wohlers, Strafbewehrte
Verhaltenspflichten nach Verkehrsunfällen - Unzulässiger Zwang zur
Selbstbelastung?, AJP 2005 S. 1053; Bussy/Rusconi, Code suisse de la
circulation routière, 3. Aufl. 1996, N. 10.1 zu Art. 91 SVG; siehe auch
Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Bundesgerichtspraxis, 2011, Art. 91a Rz. 15; Yvan Jeanneret, Les dispositions
pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Bern 2007, Art. 91a Rz.
12; a.A. Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 6 zu
Art. 91a SVG, wonach aktiver Widerstand gegen die Untersuchung erforderlich
ist). Die Ausführung der angeordneten Massnahme muss durch das Verhalten des
Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden. Es genügt, dass sie erschwert,
verzögert oder behindert wird. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein
aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus (Urteil 6B_680/2010
vom 2. November 2010 E. 4.2.2). Unter diesen Voraussetzungen kann ein verbaler
Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteil 6B_680/2010, a.a.O.).

4.2 Der Beschwerdeführer unterzog sich weder der Atemalkoholprobe noch der in
der Folge angeordneten Blutprobe. Er erklärte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme, sich nicht stechen lassen zu wollen. An seiner ablehnenden Haltung
hielt er auch fest, als ihn die Polizeibeamten umfassend über die Folgen seiner
Widersetzlichkeit informierten (Entscheid, S. 7, 11; vgl. kantonale Akten
Einvernahmeprotokoll, act. 13/14). Mit seinen jeweiligen Antworten ("Ich will
keine Blutprobe geben"; "Ich sage nichts", "Sperren Sie mich doch ein",
"Einsperren", "Ja, sperrt mich ein") brachte der Beschwerdeführer auf die
wiederholten Fragen der Polizei und deren Belehrung über die Folgen mehrfach
unmissverständlich und klar zum Ausdruck, sich kein Blut entnehmen zu lassen.
Sein Verhalten - ein andauerndes klares "Nein" - lässt den Schluss zu, dass er
seine Verweigerungshaltung auch bei weiteren Bemühungen der Polizei nicht
aufgegeben hätte. Der verbale Widerstand des Beschwerdeführers war genügend
intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG zu gelten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von einer eigentlichen
Vereitelungshandlung könnte erst gesprochen werden, wenn er "beispielsweise das
Mitgehen in das Spital verweigert" hätte (Beschwerde, S. 7), verkennt er, dass
Art. 91a SVG keinen aktiven Widerstand erfordert. Der Tatbestand ist bereits
erfüllt, wenn das Verhalten des Betroffenen der reibungslosen Durchführung der
angeordneten Massnahme entgegensteht. Daran ändert nichts, dass eine Blutprobe
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. Art. 55 Abs. 4 SVG) - auch gegen
den Willen der verdächtigen Person durchgeführt werden kann. Die Frage des
Zwangs stellt sich erst, wenn eine Widersetzlichkeit ausgewiesen und der
Tatbestand verwirklicht ist. Dass die Polizeibeamten, sofern sie dazu überhaupt
berechtigt waren, die angeordnete Blutprobe nicht mit Zwang durchzusetzen
versuchten, schliesst die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers
daher nicht aus (siehe aber Beschwerde, S. 4 f. und 7). Die Vorinstanz befasst
sich in ihrem Urteil mit diesem Gesichtspunkt (Entscheid, S. 11). Ein Verstoss
gegen das Willkürverbot oder das Gehörsrecht wegen unzureichender Begründung
ist nicht erkennbar (Beschwerde, S. 4). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern
der vom Beschwerdeführer beiläufig angerufene nemo-tenetur-Grundsatz oder die
Unschuldsvermutung verletzt sein könnte (Beschwerde, S. 7). Der
Beschwerdeführer wurde durch die Anordnung der Blutprobe nicht gezwungen, sich
selbst durch Aussagen oder sonstiges Verhalten zu belasten.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich aufgrund einer
ausgewiesenen "Spritzenphobie" kein Blut entnehmen lassen bzw. deswegen nicht
anders handeln können (Beschwerde, S. 8 f.), macht er geltend, sein Widerstand
sei aus medizinischen Gründen gerechtfertigt (vgl. BGE 92 IV 167). Er stützt
sich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf das ärztliche Zeugnis von
Dr. med. A.________ vom 22. September 2010. Darin werden die Behauptungen des
Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Phobien als glaubhaft beurteilt.
Die Vorinstanz würdigt den ärztlichen Bericht. Sie gelangt ohne Willkür zum
Schluss, die im Arztbericht umschriebenen Panikattacken des Beschwerdeführers,
welche sich bei einem Kontakt mit Ärzten oder Spitälern in einem trockenen Mund
und schweissigen Händen äusserten, vermöchten - da keineswegs aussergewöhnlich
- keine besondere Schwere der Angstzustände und keine rechtserhebliche
Spritzenphobie darzutun (Entscheid, S. 12). Die Vorinstanz musste auch keine
weiteren Beweiserhebungen durchführen und durfte die (bezirksamtliche)
Abweisung des Antrags auf Einholung eines hausärztlichen Berichts ohne
Verfassungsverletzung schützen (s.a. Beschwerde, S. 9). Sie weist ausserdem
zutreffend darauf hin, dass die Phobien gemäss Arztbericht vom 22. September
2010 nicht erklären könnten, weshalb sich der Beschwerdeführer auch der
Atemalkoholprobe verweigert habe. Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen
Standpunkt (S. 9) kann die Atemalkoholprobe nicht durchwegs als eine der
Blutentnahme lediglich vorausgehende Untersuchung verstanden werden. Aus Art.
55 Abs. 3 lit. b SVG ergibt sich, dass eine Blutprobe im Regelfall - und unter
Vorbehalt der in Art. 55 Abs. 4 SVG statuierten Ausnahmen bei Vorliegen
wichtiger Gründe - nur anzuordnen ist, wenn die betroffene Person sich der
Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt. Hätte sich der Beschwerdeführer
einer solchen unterzogen, wäre eine Blutprobe womöglich nicht angeordnet
worden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill