Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.228/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_228/2012

Urteil vom 11. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Frist
(mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 13. September 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das
angefochtene Urteil vom 13. September 2011 wurde am 11. November 2011
zugestellt.

Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist, stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch
um deren Wiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG. Er macht geltend, sein
seinerzeitiger Verteidiger habe auf eine Beschwerde verzichtet, weil eine
solche keine Erfolgsaussichten habe. Hat aber der Verteidiger die
Beschwerdefrist freiwillig und in Kenntnis aller wichtigen Umstände
verstreichen lassen, kommt eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in
Betracht. Das Gesuch ist abzuweisen.

Auf die Beschwerde kann ohnehin nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer
macht geltend, er sei das Opfer von planvollen Falschaussagen und des
Umstandes, dass im kantonalen Verfahren die erforderlichen Beweisanträge nicht
gestellt worden seien. Die Beweiswürdigung und die darauf beruhende
Feststellung des Sachverhalts können vor Bundesgericht nur angefochten werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche
Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
BGG). Diesen Voraussetzungen genügt die nicht weiter ausgeführte Behauptung
nicht, man sei ein Opfer von Falschaussagen und einer mangelhaften
Beweisaufnahme.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn