Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.219/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_219/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Missachtung des zulässigen Gesamtgewichts gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 13. März 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe am 3. September 2010 auf der
Strecke von Yverdon-les-Bains nach Thal die zulässige Stützlast beim Mitführen
eines Zentralachsanhängers um ca. 130 % überschritten. Das Gerichtspräsidium
Brugg verurteilte ihn am 28. Juli 2011 zu einer Busse von Fr. 1200.-- bzw.
einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung
wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. März 2012 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen
Freispruch (act. 1).

2.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht eine Beschwerde vom 2. April 2012 (act.
1) sowie Ergänzungen vom 3. April 2012 (act. 7), 12. April 2012 (act. 11), 25.
April 2012 (act. 15) und 30. April 2012 (act. 16) eingereicht. Mit einer
weiteren Eingabe vom 14. April 2012 beantragt er, es sei nur die
Zusammenfassung vom 12. April 2012 zu behandeln (act. 13). Die Ausführungen in
den Eingaben vom 2. und 3. April 2012 sind somit unbeachtlich.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz
ausgegangen ist. Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4).

Zum Beweis einer allfälligen Überschreitung der zulässigen Stützlast eines
Zugfahrzeugs mit Anhänger können die Betriebsgewichte des Fahrzeugs mit und
ohne angekoppeltem Anhänger bestimmt und die Differenz der beiden Werte mit der
zulässigen Stützlast verglichen werden (angefochtener Entscheid S. 8). Nach den
Feststellungen der Vorinstanz hat die Polizei im vorliegenden Fall denn auch
zunächst die tatsächliche Stützlast von 360 kg mittels Differenz zwischen dem
Betriebsgewicht des Fahrzeugs mit und ohne angekoppeltem Anhänger errechnet
(angefochtener Entscheid S. 7). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das
auf einem der Waagscheine angegebene Betriebsgewicht von 2290 kg stamme nicht,
wie von der Vorinstanz angenommen, vom Zugfahrzeug mit abgekoppeltem Anhänger,
sondern vom abgekoppelten Anhänger selber (vgl. act. 11). Aus den Waagscheinen
ergibt sich dies indessen nicht. Gemäss diesen Scheinen wurden zwei Messungen
vorgenommen, bei denen die eine das "BG Anhänger angekoppelt" betraf und ein
Resultat von 2650 kg ergab, und die andere das "Betriebsgewicht Anhänger
abgekoppelt" betraf und ein Resultat von 2290 kg ergab (Akten Bezirksamt Brugg
act. 5). Der Wortlaut der Waagscheine deutet darauf hin, dass, wie von der
Vorinstanz angenommen, zweimal das Zugfahrzeug gewogen wurde, einmal mit und
einmal ohne angekoppeltem Anhänger. Von Willkür kann jedenfalls keine Rede
sein. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn