Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.218/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_218/2012

Urteil vom 1. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
2. A.Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Ehrverletzung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ erhob mit Weisung des Friedensrichteramtes des Kreises Münchwilen
und Sirnach vom 1. Juli 2009 und Klagschrift vom 18. Juli 2009 bei der
Bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen Klage gegen die Eheleute
B.Y.________ und A.Y.________. Er stellte das Begehren, es sei gerichtlich zu
erkennen, dass sich die Eheleute der Verleumdung, eventualiter der üblen
Nachrede schuldig gemacht hätten, indem sie ihm gegenüber Dritten vorgeworfen
hätten, er habe seine Tiere vernachlässigt. Dabei legt er A.Y.________ folgende
Äusserungen zur Last:
"Dem X.________ hat man die Tiere weggenommen und alle seine Bienen sind
gestorben wegen ihm!"
"Er hatte mal Bienen, die verreckten ihm, weil er nicht recht schaute. Und Säue
hatte er, die verreckten, weil er solch einen Dreck hatte und sogar Ferkeli
gingen kaputt."

B.
Der Präsident des Bezirksgerichts Münchwilen wies die mit der Klagschrift vom
18. Juli 2009 eingereichte Weisung mit Schreiben vom 27. Juli 2009 zur
Ergänzung im Sinne von § 174 Ziff. 2 StPO/TG an den Friedensrichter zurück. Am
7. August 2009 ging die Weisung mit dem Nachtrag, die angezeigten Äusserungen
hätten am 21. und 25. Mai 2009 stattgefunden, bei der Bezirksgerichtlichen
Kommission Münchwilen ein. Diese führte am 12. November 2009 die
Hauptverhandlung und nach einem am gleichen Tag ergangenen Beweisbeschluss am
11. März 2010 eine Beweisverhandlung durch. Am 9. September 2010 trennte sie
das Verfahren gegen die Eheleute Y.________ auf. Mit Urteil vom 9. September/
15. Dezember 2010 sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen
B.Y.________ frei. Eine hiegegen von X.________ erhobene Berufung befand das
Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 20. April/20. Mai 2011 als
unbegründet. Es trat auf die Klage nicht ein.

Im Verfahren gegen A.Y.________ erliess die Kommission am 9. September 2010
einen Beweisbeschluss. Nach Durchführung einer Beweisverhandlung am 14. April
2011 trat sie mit Urteil vom 16. Juni/14. Juli 2011 auf die Klage nicht ein,
wobei sie ihrem Entscheid die Begründung des obergerichtlichen Urteils in
Sachen B.Y.________ zugrunde legte.

Eine von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Berufung erachtete das
Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Februar 2012 als
unbegründet. Es trat auf die Klage nicht ein.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen
Behandlung an das Bezirksgericht Münchwilen zurückzuweisen. Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei von
der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau haben auf
Vernehmlassung verzichtet. A.Y.________ hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Soweit ein Entscheid noch vor
Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel
nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art.
453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1
StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen
Prozessrechts ist mithin das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV
189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 456 StPO werden
Privatstrafklageverfahren, die bei Inkrafttreten der StPO bei einem
erstinstanzlichen Gericht hängig sind, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens nach früherem kantonalen Recht, vom bisher zuständigen Gericht,
fortgeführt.

1.2 Das Privatstrafklageverfahren war bei Inkrafttreten der StPO beim
Bezirksgericht Münchwilen hängig. Die Gültigkeit des Strafantrags ist demnach
im Lichte des früheren kantonalen Verfahrensrechts zu beurteilen (Niklaus
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 456 N
3). Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist gemäss Art. 95 BGG von der
Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze
gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 134 III 379 E. 1.2).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass in der Weisung vom 1. Juli 2009 weder
Zeit noch Ort der behaupteten Ehrverletzung aufgeführt waren. Er macht indes
geltend, dieser Mangel sei dadurch geheilt worden, dass er mit Klage an das
Bezirksgericht Münchwilen vom 18. Juli 2009, mithin innerhalb der dreimonatigen
Strafantragsfrist, die fehlenden Angaben betreffend Ort und Zeit der
ehrverletzenden Äusserungen mitgeteilt habe (vgl. Akten des Bezirksgerichts DG
56/2011 act. 2; ferner Akten des Bezirksgerichts K 123/2010 act. 8). Damit
seien die bundesrechtlichen Vorgaben zur Vollständigkeit des Strafantrages im
Privatstrafklageverfahren vollumfänglich erfüllt. Soweit die kantonalen
Instanzen bloss wegen des anfänglichen formellen Mangels der Weisung nicht auf
die Klage eingetreten seien, seien ihre Entscheide überspitzt formalistisch.
Denn letztlich sei der Zweck der Formvorschrift erreicht, auch wenn die von ihm
eingereichte Weisung den von § 174 StPO/TG geforderten Inhalt ursprünglich
nicht vollständig aufgewiesen habe (Beschwerde S. 7 ff.).

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe durch das
Nichteintreten seinen Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK verletzt (Beschwerde S. 13 f.). Ausserdem habe sie sich mit seinen
Vorbringen in der Berufungsschrift, mit welchen er die genannte
Eintretenspraxis in Frage gestellt habe, nicht auseinandergesetzt (Beschwerde
S. 14 f.) und seinen Einwand nicht beachtet, er habe im erstinstanzlichen
Verfahren nicht zur Rechtsauffassung, welche das Bezirksgericht zum
Nichteintreten bewogen habe, Stellung nehmen können (Beschwerde S. 16 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Weisung vom 1. Juli 2009 genüge den von der
Strafprozessordnung des Kantons Thurgau aufgestellten Anforderungen nicht. Sie
enthalte keine Angaben darüber, wo und wann die Beschwerdegegnerin 2 die ihr
vorgeworfenen Äusserungen gemacht haben solle. Damit sei der eingeklagte
Lebensvorgang nicht erkennbar. Nach dem kantonalen Privatstrafverfahren müssten
die als strafbar erachteten Handlungen entweder auf der Weisung selbst oder auf
einem Zusatzdokument (Beiblatt), auf welches die Weisung verweise, aufgeführt
sein. Präzisierungen in Klagschriften oder anderen Eingaben seien nicht
zulässig. Genüge die Weisung diesen Anforderungen nicht, könne auf die Klage
mangels genügendem Strafantrag nicht eingetreten werden. Der Grund für diese
Formstrenge liege im Anklagegrundsatz, der auch im Privatstrafverfahren gelte.
Die von der kantonalen Strafprozessordnung aufgestellten formellen
Anforderungen garantierten somit, dass die beklagte Partei die gegen sie
erhobenen Vorwürfe erkennen könne. Dass sich das Privatstrafverfahren im
Wesentlichen nach dem Verfahren gemäss Zivilprozessordnung richte, ändere daran
nichts. Der Strafantrag sei im zu beurteilenden Fall daher unvollständig, so
dass auf die Klage nicht eingetreten werden könne (Urteil S. 7 f./9 f.).

Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass der Präsident der ersten Instanz die mit
der Klagschrift eingereichte Weisung am 27. Juli 2009 zur Ergänzung im Sinne
von § 174 Ziff. 2 StPO/TG an den Friedensrichter zurückgewiesen habe. Zwar
könne unter Umständen nachträglich eine Berichtigung oder Ergänzung der Weisung
bezüglich Umschreibung der Tat und der Tatumstände durch den Friedensrichter
erfolgen. Voraussetzung sei aber, dass der Kläger den betreffenden Sachverhalt
im Vermittlungsvorstand bereits vorgetragen habe. Dies sei hier aber nicht der
Fall, denn der Friedensrichter habe in seinem Schreiben vom 4. August 2009
gegenüber der ersten Instanz unwidersprochen festgehalten, die gewünschten
Ergänzungen seien ihm vorher nicht bekannt gewesen (Akten des Bezirksgerichts K
123/2010 act. 4). Zudem hätte eine Korrektur der Weisung ohnehin nur innert der
zivilprozessualen Einreichungsfrist erfolgen dürfen und sei eine Berichtigung
einer bereits bei Gericht eingereichten Weisung generell ausgeschlossen (Urteil
S. 8 f.).

3.
3.1 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie
verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die
Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB; aArt. 28 Abs. 1 StGB).
Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter
strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Das Antragsrecht
erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB;
aArt. 29 StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die
antragsberechtigte Person vor Ablauf der gesetzlichen Frist in der vom
Verfahrensrecht vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Behörde ihren
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das
Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1;
115 IV 1 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). Der zur Anzeige gebrachte
Sachverhalt muss zweifelsfrei umschrieben werden. Die rechtliche Würdigung ist
indes nicht Sache der antragstellenden Person. Sie obliegt der Strafbehörde
(vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3; 115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2; CHRISTOF RIEDO, Der
Strafantrag, 2004, S. 400 f. [zit. Strafantrag]; ders., in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 30 StGB N 40).

3.2 Die Regelung des gerichtlichen Verfahrens auf dem Gebiet des Straf- und des
Zivilrechts war vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO) und der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Sache der Kantone
(Art. 64 Abs. 3 und 64bis Abs. 2 aBV). Davon umfasst war auch die Bestimmung
von Adressat und Form des Strafantrags (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3a und 250 E.
3d). In welcher Form und bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen war,
bestimmte sich somit bis zum Inkrafttreten der StPO nach kantonalem Recht.

Die Kantone waren in der Befugnis zur Regelung des Prozessrechts nur insoweit
eingeschränkt, als sie nicht Formvorschriften erlassen durften, welche die
Durchsetzung des materiellen Bundesrechts ohne sachlichen Grund erschwerten und
sich durch keine schutzwürdigen Interessen rechtfertigen liessen (BGE 69 IV
156, S. 158; 108 Ia 97 E. 3a, mit Hinweisen; CHRISTOF RIEDO, in: Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 28 N 44).

3.3 Nach dem früheren Strafverfahrensrecht des Kantons Thurgau gilt bei
Ehrverletzungen grundsätzlich das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung (§ 171
Abs. 1 StPO/TG). Ausnahmen bestehen in Bezug auf die Zuständigkeit (§ 173 Abs.
3 StPO/TG), die Klageeinleitung (§§ 173 Abs. 1 und 2 sowie 174 StPO/TG), das
Beweisverfahren (§ 175 StPO/TG) und das Urteil (§ 176 StPO/TG). Gemäss § 113
Abs. 1 ZPO/TG hat, wer einen Rechtsstreit anheben will, dem zuständigen
Friedensrichter den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich
richtet, namhaft zu machen und die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu
begehren. Gemäss § 173 Abs. 1 StPO/TG ist die Weisung innert der dreimonatigen
Strafantragsfrist dem Gerichtspräsidenten einzureichen. Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung hat der Kläger, wenn innert dieser Frist eine Weisung noch nicht
ausgestellt worden ist, zur Wahrung der Antragsfrist die Klage unmittelbar dem
Gerichtspräsidenten schriftlich einzureichen. Dieser setzt ihm eine
Verwirkungsfrist von 60 Tagen zur nachträglichen Durchführung des
Vermittlungsverfahrens und der Einreichung der Weisung. Kommt im
Vermittlungsvorstand keine Einigung zustande, stellt der Friedensrichter gemäss
§ 122 Abs. 1 ZPO/TG ohne Verzug dem Kläger die Weisung an das zuständige
Gericht aus.

Gemäss § 174 StPO/TG muss die Weisung zusätzlich zu den Angaben gemäss § 122
Abs. 2 ZPO/TG den Strafantrag des Klägers und den Antrag des Beklagten (Ziff.
1), eine kurze Umschreibung der Tat unter Angabe von Zeit und Ort der Begehung
(Ziff. 2), bei Ehrverletzungen die allfällige Erklärung des Beklagten über
Rücknahme unwahrer Äusserungen (Ziff. 3), die allfälligen privatrechtlichen
Ansprüche des Klägers und den Antrag des Beklagten hiezu (Ziff. 4) sowie die
vollständigen Personalien des Beklagten (Ziff. 5) enthalten. Die Weisung legt
Inhalt und Umfang des klägerischen Strafantrags für die gerichtliche
Beurteilung fest. Sie hat insgesamt den Anforderungen einer Anklage zu
entsprechen (THOMAS ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung,
2005, § 174 Rz. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Auflage, 2005, § 88 N 13).

Nach der kantonalen Praxis muss das Rechtsbegehren bereits auf der Weisung so
formuliert sein, dass es allenfalls ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum
Urteil des Gerichts erhoben werden kann. Präzisierungen in Klagschriften oder
Beiblättern sind nicht zu berücksichtigen. Inhalt und Umfang des Strafantrags
müssen bereits anlässlich des Vermittlungsvorstands für die gerichtliche
Beurteilung festgelegt sein. Der Antragsteller muss daher schon in jenem
Zeitpunkt des Verfahrens erklären, auf welchen konkreten Lebensvorgang sich
sein Strafanspruch stützt. Enthält die Weisung keine verbindliche Umschreibung
des Sachverhalts, für welchen der Antragsteller die Strafverfolgung verlangt,
kann auf die Klage nicht eingetreten werden (Rekurskommission des Kantons
Thurgau, 16. Mai 1997, SB 97 10, in: RB OG TG 1997 S. 211 ff. mit Hinweisen).

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, soweit die Strafverfolgung
nach den Regeln des Zivilprozesses stattfindet, in der Regel die Klage als
Strafantrag. Das Sühne- oder Vermittlungsbegehren wird nur als Strafantrag
angesehen, wenn es nach kantonalem Prozessrecht den Streit rechtshängig macht,
d.h. wenn nach fruchtlosem Verlauf des Vermittlungsversuchs der Weisungsschein
von Amtes wegen an das zuständige Gericht weitergeleitet wird (BGE 69 IV 195,
S. 198; 71 IV 65, S. 66, und 225 E. 1; 74 IV 8, S. 10; 98 IV 245 E. 1; 103 IV
131 E. 1). Dies ist im Privatstrafverfahren des Kantons Thurgau nicht der Fall,
so dass erst die Klage als Strafantrag zu verstehen ist (RIEDO, Strafantrag, S.
488; vgl. für das frühere kantonale Recht ROLAND SCHNEIDER, Der
Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, 1977, S. 135).

4.2 Nach dem Verfahrensrecht des Kantons Thurgau kann der Strafantragsteller
grundsätzlich zwischen den Möglichkeiten nach § 173 Abs. 1 und 2 wählen. Es ist
mithin zulässig, gleichzeitig die Klage beim Gerichtspräsidenten zu erheben und
das Vorstandsbegehren beim Friedensrichter einzureichen, wobei auch die direkt
eingereichte Klage mindestens den Inhalt von § 174 Ziff. 1, 2, 4 und 5 StPO/TG
aufweisen muss (ZWEIDLER, a.a.O., § 173 Rz. 4/6).

Im zu beurteilenden Fall ging das Vorstandsbegehren am 27. Mai 2009 beim
Friedensrichter des Kreises Münchwilen und Sirnach ein. Der
Vermittlungsvorstand erfolgte am 1. Juli 2009. Am 18. Juli 2009 erhob der
Beschwerdeführer unter Beilegung der Weisung Klage betreffend Ehrverletzung
beim Bezirksgericht Münchwilen (Akten des Bezirksgerichts DG 56/2011 act. 1 und
2). In der Klagschrift waren die vom Beschwerdeführer angeklagten angeblich
ehrenrührigen Äusserungen klar umschrieben. Zudem war darin festgehalten, die
Beschwerdegegnerin 2 habe die als ehrverletzend angeklagten Äusserungen per
Telefon von ihrem Wohnort aus am 21. und am 25. Mai 2009 gemacht. Damit ist der
Strafantrag formgerecht innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB
gestellt worden. Aufgrund dessen liess der Präsident des Bezirksgerichts
Münchwilen denn auch die Weisung zur Ergänzung an den Friedensrichter
zurückgehen mit dem Hinweis, die notwendigen Angaben seien der Klagschrift zu
entnehmen (Akten des Bezirksgerichts K 123/2010 act. 8). Die ergänzte Weisung
ging am 7. August 2009, mithin ebenfalls innert der dreimonatigen Frist ein.

Inwiefern der Strafantrag bei dieser Sachlage unvollständig sein soll, ist
nicht ersichtlich. Da nach thurgauischem Verfahrensrecht nur die Klage als
Strafantrag gilt und diese sämtliche notwendigen Angaben enthält, ist der
Antrag rechtzeitig erfolgt. Soweit das kantonale Recht abweichende
Anforderungen stellt, steht dies dem genannten Ergebnis nicht entgegen, zumal
die Kantone keine Regelungen erlassen dürfen, welche die Antragsfrist im
Endeffekt verkürzen. Im Übrigen ergibt sich dies auch schon daraus, dass ein
formwidrig gestellter Strafantrag innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31
StGB von Bundesrechts wegen ohne weiteres erneuert oder nachgebessert werden
kann (RIEDO, Strafantrag, S. 421 f.).

Das angefochtene Urteil verletzt schon aus diesem Grund Bundesrecht. Bei diesem
Ergebnis muss auf die weiteren Rügen nicht eingetreten werden.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog