Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.217/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_217/2012

Urteil vom 20. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Gemeinde Horgen, Liegenschaften-, Freizeit- und Sportamt, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Sachbeschädigung; mehrfache Störung
von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Unschuldsvermutung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ am 23. November 2010 von den gegen
ihn erhobenen Anklagevorwürfen frei, soweit es darauf eintrat.

B.
Auf Appellation u.a. der Gemeinde Horgen hin erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich X.________ am 13. Januar 2012 der mehrfachen Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Störung von Betrieben, die der
Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), schuldig. In weiteren
Punkten trat es auf die Anklagevorwürfe bzw. die Appellation der Geschädigten
nicht ein oder gelangte zu einem Freispruch. Es verurteilte X.________ zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und verpflichtete ihn, der Gemeinde
Horgen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 44'728.75 zu bezahlen.
Das Obergericht hält für erwiesen, dass X.________ in der Gemeinde Horgen über
einen Deliktszeitraum von gut drei Jahren insgesamt 13 Hydranten manipulierte
und zwölf von ihnen - teilweise erheblich - beschädigte. Durch den Austritt des
Wassers kam es in einigen Fällen zu Folgeschäden. Die Hydranten waren aufgrund
der Manipulationen und Beschädigungen jeweils bis zur Wiederinstandstellung
nicht einsatzbereit, weshalb es zu Lücken in der Löschwasserversorgung kam. Er
handelte zur Befriedigung seiner Rachegelüste gegenüber seiner Wohngemeinde.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 13.
Januar 2012 aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des kantonalen Verfahrens auf die
vorinstanzliche Gerichtskasse zu nehmen, und es sei ihm eine angemessene
Prozessentschädigung auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, in den Sachverhaltskomplexen 9, 10 sowie 12-19
liege kein gültiger Strafantrag vor. Der Strafantrag im Sachverhaltskomplex 10
sei offensichtlich zu spät erfolgt. Im Sachverhaltskomplex 13 sei das Datum im
Polizeirapport nicht vermerkt. Unklar sei, ob A.________ zur Stellung der
Strafanträge berechtigt gewesen sei, nachdem die Gemeinde Horgen am 16. Juni
2009 durch die Herren B.________ bzw. C.________ erneut Strafantrag eingereicht
habe.

1.2 Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist nur auf Antrag
strafbar. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und
die Tat bekannt werden. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis,
die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (Art. 31
StGB; BGE 126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a).

1.3 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltend, es
lägen keine gültigen Strafanträge vor. Zwar seien Strafanträge gestellt worden.
In den Akten fehlten jedoch Hinweise, wann die Geschädigten über die Person des
mutmasslichen Täters orientiert worden seien (Akten Bezirksgericht, Urk. 36 S.
6 f.). Das Bezirksgericht wies den Einwand als unbegründet ab. Es führte aus,
die jeweiligen Strafanträge seien in dem zum jeweiligen Nebendossier gehörenden
Polizeirapport enthalten. Sämtliche dort festgehaltene Strafanträge seien
innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt (erstinstanzliches Urteil S. 7). Die
Vorinstanz verweist auf die Ausführungen des Bezirksgerichts, nachdem der
Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Strafanträge im Appellationsverfahren
nicht mehr infrage stellte (Urteil S. 12 f.).

1.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafanträge seien nicht
rechtzeitig erfolgt, geht es in erster Linie um Tatsachenfeststellungen. Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Es gelten
die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3).

1.5 Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel
nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Dies
gilt, soweit das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwendet (Art.
106 Abs. 1 BGG), sondern gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG das Rügeprinzip zum
Tragen kommt (BGE 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen).

1.6 Auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die angeblich verspäteten
Strafanträge ist nicht einzutreten, da dieser im vorinstanzlichen Verfahren
keine entsprechenden Einwände erhob. Namentlich unterliess er es, Abklärungen
zu beantragen, mit welchen die Rechtzeitigkeit der Strafanträge hätte
nachgewiesen werden können. Dass erst der angefochtene Entscheid zur Rüge
Anlass gab, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung in den Sachverhaltskomplexen 9, 10 und 12-19. Die
Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung. Sie stütze sich auf reine Indizien.
Ihre Schlussfolgerungen seien entweder falsch oder würden genauso auf eine
Täterschaft seines Sohns hinweisen. Eine Dritttäterschaft sei ebenfalls nicht
ausgeschlossen.
2.2
2.2.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur im Rahmen von Art.
97 Abs. 1 BGG gerügt werden (oben E. 1.4). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen
Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel
im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit
Hinweisen).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss
präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der
Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
2.2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein
indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die
Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht
verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver
Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat (Urteile 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_781/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Würdigt das erkennende Gericht einzelne, seinem Entscheid zugrunde liegende,
belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich
ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
durch das Bundesgericht. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des
ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteil 6B_781/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.4 mit Hinweis).

2.3 Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den einzelnen Indizien für die
Täterschaft des Beschwerdeführers auseinander und gelangt mit vertretbaren
Argumenten zur Überzeugung, dieser sei für die Manipulation bzw. Beschädigung
der Hydranten in der Gemeinde Horgen verantwortlich (Urteil S. 25-40). Ihre
Erwägungen lassen keine Willkür erkennen.
Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzlichen Ausführungen nur teilweise
ein. Soweit er die von der Vorinstanz vorgetragenen Indizien in seiner
Beschwerde aufgreift, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, diese als
"schwach" zu bestreiten oder in ein anderes Licht zu stellen, indem er aus
einem gemäss der Vorinstanz belastenden mit wenig überzeugender Begründung ein
angeblich entlastendes Indiz macht (Beschwerde S. 8 und 11). Weshalb die
vorinstanzliche Interpretation offensichtlich unhaltbar sein soll, vermag er
nicht darzutun.
Dass sein Sohn der Täter sein könnte, schloss der Beschwerdeführer anlässlich
der Schlusseinvernahme vom 11. August 2010 ausdrücklich aus. Er gab im
Untersuchungsverfahren sodann an, dieser habe keinen Schlüssel zu seinem BMW
und benutze diesen nie (Urteil S. 34 f.). Es ist zumindest nicht willkürlich,
wenn die Vorinstanz eine Täterschaft des Sohns des Beschwerdeführers verneint.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren andeutet, sein Sohn
könnte den BMW zur Tatzeit gefahren sein (Beschwerde S. 12), oder geltend
macht, einzelne Indizien würden nicht bloss für seine Täterschaft, sondern auch
diejenige seines Sohns sprechen, ist er nicht zu hören. Ebenso wenig verfällt
die Vorinstanz in Willkür, wenn sie aufgrund des identischen, wenn auch
weiterentwickelten Tatvorgehens davon ausgeht, die festgestellten
Manipulationen bzw. Beschädigungen der Hydranten seien von ein und demselben
Täter verübt worden (Urteil S. 19). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 7 f. und 13) kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe
die Ergebnisse aus der GPS-Überwachung zu seinen Ungunsten verwertet. Aus den
vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass ihn die GPS-Überwachung
nicht belastet und diese somit ausschliesslich entlastend herangezogen wird
(Urteil S. 20 f.).
Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger
appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.4 Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist zu verneinen (vgl. Beschwerde S. 14 oben).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine bundesrechtswidrige
Anwendung von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Das geschützte Rechtsgut von
Art. 239 StGB sei nicht verletzt worden. Die Störung habe nicht die nötige
Intensität erreicht. Es habe nur ein geringer Wasserverlust stattgefunden, und
die Wasserversorgung in den Haushalten sei nicht unterbrochen worden. Es habe
an einer konkreten Gefährdung gefehlt. Die Gefährdung der Löschwasserversorgung
sei nur eine theoretisch abstrakte gewesen, was nicht genüge.

3.2 Art. 239 StGB stellt die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit
dienen, unter Strafe. Den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt,
wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht,
Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet.
Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren
öffentlicher Dienste (BGE 116 IV 44 E. 2a; 85 IV 224 E. III.2; 72 IV 68). Die
Täterhandlung von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann in der Hinderung, Störung
oder Gefährdung des Betriebs der Anstalt oder Anlage bestehen. Hinderung ist
eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, Störung eine qualitative
Beeinträchtigung und Gefährdung das Herbeiführen der nahen und ernstlichen
Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung (TRECHSEL/FINGERHUTH,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 5 zu Art. 239 StGB;
vgl. auch DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4.
Aufl. 2011, S. 105; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,
3. Aufl. 2010, N. 11 S. 169). Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen
Intensität sein (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 239 StGB;
DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 105 f.; CORBOZ, a.a.O., N. 15 S. 169 f.;
STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten
gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, N. 35 S. 99 f.; MATTHIAS SCHWAIBOLD,
Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N. 2 und 12 ff. zu Art. 239
StGB). In der Doktrin wird die Auffassung vertreten, das Ausfallen eines
einzelnen Hydranten ohne weitere Folgen für die Versorgung (DONATSCH/WOHLERS,
a.a.O., S. 106) bzw. die Kollision eines Fahrzeugs mit einem Hydranten
(TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 239 StGB; SCHWAIBOLD, a.a.O., N. 18
zu Art. 239 StGB) falle nicht unter den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2
StGB.
3.3
3.3.1 Die vom Beschwerdeführer manipulierten und beschädigten Hydranten der
Gemeinde Horgen dienen der Löschwasserversorgung. Bei den Hydranten handelt es
sich um Anlagen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Durch die
Manipulation und Beschädigung war in dem vom jeweiligen Hydranten abgedeckten
Gebiet die Löschwasserversorgung bis zur Wiederinstandstellung unterbrochen.
Betroffen waren insgesamt 13 Hydranten. Es kann offensichtlich nicht von einer
bloss geringfügigen Beeinträchtigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer
handelte mit Vorsatz. Er machte sich nach Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
strafbar.
Ob gleich zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer bloss einen Hydranten
beschädigt hätte, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Eine Störung
oder Gefährdung des Betriebs der Anlage oder Anstalt genügt. Die Vorinstanz
weist zutreffend darauf hin, dass der Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2
StGB auch erfüllt wäre, wenn die Löschwasserversorgung nicht gänzlich
unterbrochen gewesen wäre (Urteil S. 49).
3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand keine bloss
abstrakte Gefährdung, da der Löschwasserbezug effektiv verunmöglicht oder
zumindest gestört war. Unerheblich ist, dass während des Unterbruchs der
Löschwasserversorgung durch die jeweiligen Hydranten keine Brände zu
verzeichnen waren und ein Wasserbezug ab den Hydranten in dieser Zeit nicht
notwendig war. Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schützt das Interesse der
Allgemeinheit am Funktionieren der öffentlichen Dienste. Entscheidend ist, dass
die Hydranten im Brandfall ihren Zweck nicht hätten erfüllen können.
Fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, ohne Feststellung der
ausgetretenen Wassermenge in den Sachverhaltskomplexen 11 und 17 sei eine
Subsumtion unter Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht möglich (Beschwerde S. 17).
Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, die Hydranten seien jeweils bis zur
Wiederinstandstellung nicht einsatzbereit gewesen. Der Beschwerdeführer
widerlegt dies nicht.

3.4 Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
verletzt kein Bundesrecht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die Anwendung von Art.
172ter StGB in den Sachverhaltskomplexen 12, 16, 18 und 19 unter Hinweis auf
das Bestehen einer Deliktsserie zu Unrecht ausgeschlossen. Weshalb von einem
Einheitsdelikt auszugehen sei, lege sie nicht dar.

4.2 Die Vorinstanz führt aus, in den Sachverhaltskomplexen 12, 16, 18 und 19
sei jeweils ein Schaden unter Fr. 300.-- entstanden. Insbesondere angesichts
der Deliktsserie könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Vorsatz des Beschwerdeführers in diesen Fällen auf einen Fr. 300.--
unterschreitenden Schaden beschränkt habe. Vielmehr liege auf der Hand, dass
die Geringfügigkeit des Schadens in diesen Fällen dem Zufall zu verdanken
gewesen sei (Urteil S. 49 f.).

4.3 Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur auf einen
geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf
Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht setzte
die Grenze für den geringen Schaden im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB bei
Fr. 300.-- fest (BGE 123 IV 113 E. 3d). Entscheidend für die Privilegierung
ist, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat,
somit ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der
eingetretene Erfolg. Aus der subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB und
seinem Sinn und Zweck ergibt sich, dass seine Anwendung auf Bagatelldelinquenz
gerichtete Taten einzugrenzen ist (BGE 123 IV 113 E. 3f mit Hinweis).

4.4 Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass im Rahmen von Art. 172ter
Abs. 1 StGB nicht der tatsächlich eingetretene Schaden, sondern die Absicht des
Täters entscheidend ist. Ihre Argumentation ist nicht zu beanstanden. Der Wille
des Täters betrifft eine innere Tatsache, welche das Bundesgericht nur unter
Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, die Vorinstanz stelle
willkürlich fest, sein Wille sei auch in den Sachverhaltskomplexen 12, 16, 18
und 19 auf einen Schaden von mehr als Fr. 300.-- gerichtet gewesen. Auf seine
Rüge ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens richtet, ist auf sie nicht einzutreten, da der
entsprechende Antrag nicht begründet wird (Art. 42 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2
BGG).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind
ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld