Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.216/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_216/2012

Urteil vom 16. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Freispruch wegen Schuldunfähigkeit; Einziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 16. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 16. Februar 2012 sprach das Kantonsgericht des Kantons Wallis den
Beschwerdeführer von verschiedenen Vorwürfen zur Hauptsache infolge
Schuldunfähigkeit frei. Es wurde im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre
therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen oder
Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel,
Betäubungsmittelutensilien und ein Klappmesser wurden zur Vernichtung, zwei
beschlagnahmte Pistolen samt Zubehör und Munition zur Verwertung zugunsten der
Staatskasse eingezogen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er bemängelt erstens, dass
er nur wegen Schuldunfähigkeit und nicht wegen fehlenden Nachweises der Taten
freigesprochen wurde. Zweitens wendet er sich gegen die Einziehung der
Betäubungsmittel sowie der Waffen samt Zubehör. Die übrigen Punkte des
angefochtenen Entscheids werden ausdrücklich anerkannt (vgl. Anträge Beschwerde
S. 1/2).

2.
Es kann offen bleiben, ob der Freispruch infolge Schuldunfähigkeit mit
Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden kann. Der Eingabe des
Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die Vorinstanz in
Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten von einem offensichtlich unrichtigen
Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen bzw. in Willkür im
Sinne von Art. 9 BV verfallen sein könnte. Auf seine Kritik, die nur vor einer
Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist nicht einzutreten.

Die Vorinstanz stellt z. B. fest, der Beschwerdeführer habe dem für ihn
zuständigen Mitarbeiter des Sozialmedizinischen Regionalzentrums Brig am 29.
November 2007 einen Fax gesandt, den dieser als beängstigend empfunden habe
(vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 lit. aa und S. 13 lit. aa). Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Fax sei gar nicht an den Mitarbeiter
persönlich, sondern an das Zentrum gerichtet gewesen und nur vom Mitarbeiter
"auf sich bezogen" worden (vgl. Beschwerde S. 2). Aus seinen Ausführungen ist
indessen nicht ersichtlich, inwieweit die Annahme, der Fax des
Beschwerdeführers sei für den Mitarbeiter persönlich bestimmt gewesen,
offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein könnte, zumal der Mitarbeiter ja
unbestrittenermassen für den Fall des Beschwerdeführers zuständig war.

3.
In Bezug auf die beschlagnahmten Betäubungsmittel macht der Beschwerdeführer
geltend, sie gehörten nicht ihm (Beschwerde S. 2). Bei dieser Sachlage ist er
durch die Vernichtung nicht beschwert. Die Massnahme wird im Übrigen im
angefochtenen Urteil zwar angeordnet, aber der Beschwerdeführer wird nicht als
Eigentümer der Betäubungsmittel genannt (angefochtener Entscheid S. 42 Ziff.
4). Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, aus welchem Grund die
entsprechende Ziffer im Dispositiv aus dem angefochtenen Entscheid entfernt
werden müsste. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Bestimmung zu
nennen, die eine solche Entfernung vorschreiben würde.

4.
Im kantonalen Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer nicht gegen die
Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Pistolen samt Zubehör gewehrt,
sondern nur eine "Bescheinigung" der Verwertung verlangt (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 30 E. 6). Sein erstmals vor Bundesgericht vorgebrachter Antrag,
die Waffen seien ihm ohne Weiteres oder mindestens gebrauchsunfähig zu
Dekorationszwecken auszuhändigen (Beschwerde S. 2), ist neu und damit
unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn