Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.20/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_20/2012

Urteil vom 29. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________, vertreten durch Fürsprecherin
Vida Hug-Predavec,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung; Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 20. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ verbrachten den Abend vom 14. Mai 2010 im serbischen
Vereinslokal "A.________" in Suhr. Sie gerieten im Verlaufe der Zeit in einen
Streit. Gemäss Anklage soll X.________ Y.________ einen Schlag auf den Kopf
versetzt, sie um den Brustkorb gepackt und aus dem Lokal in den Vorraum gezerrt
haben. Y.________ habe die Anwesenden vergeblich aufgefordert, die Polizei zu
benachrichtigen. Im Vorraum des Lokals soll X.________ Y.________ mehrmals mit
der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben. Durch die Schläge habe Letztere
eine Gehirnerschütterung erlitten. Sie habe sich benommen gefühlt,
Kopfschmerzen gehabt und sich übergeben müssen. X.________ habe Y.________
daraufhin in die Waschküche gezogen und sie bei geschlossener Türe von ca.
23.00 Uhr bis ca. 02.10 Uhr (15. Mai 2010) gegen ihren Willen dort
zurückbehalten. Y.________ sei auf dem Boden gelegen. Er sei mit dem Finger in
ihre Vagina eingedrungen, habe sie in die Brust gekniffen und auf den Mund, das
Gesicht und im Halsbereich geküsst. Y.________ habe ihn etwas abdrängen können.
Er habe sie daraufhin aufgefordert, den Mund zu öffnen. Als sie sich geweigert
habe, habe er sie erneut ins Gesicht geschlagen. Er habe sich breitbeinig über
sie gestellt, ihren Kopf hochgehoben, ihr den Penis in den Mund gesteckt und
ejakuliert. Danach habe er sein Glied zurückgezogen und ihr den Mund
zugedrückt.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 20. Oktober 2011 im
Berufungsverfahren schuldig der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der
Freiheitsberaubung und der sexuellen Nötigung. Es verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und kumulativ, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksamts Aarau vom 17. März 2010, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à
Fr. 30.--. Das Obergericht erklärte die Freiheitsstrafe im Umfang von 1 ¼
Jahren für vollziehbar. Im Übrigen schob es den Vollzug der Strafe bei einer
Probezeit von drei Jahren auf. Für die Geldstrafe gewährte das Obergericht
X.________ den bedingten Strafvollzug.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil
vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und ihn freizusprechen. Eventualiter sei er zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. X.________
verlangt zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige, teilweise
willkürliche und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. Er verlangt einen Freispruch "in dubio pro reo".

1.1 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie würdigt
die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die Angaben des Beschwerdeführers, die
Schilderungen der Zeugen, den Arztbericht (Notfallzentrum) von Dr. med.
B.________ vom 17. Mai 2010, den Bericht der Frauenklinik des Kantonsspitals
Aarau vom 21. Mai 2010 sowie die Kurzbeurteilungen der Professoren Dr. med.
C.________ und em. Dr. med. D.________ vom 25. August. 2011 resp. 4. Oktober
2011. Die Vorinstanz hält die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 für lebendig,
konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie würden zudem durch die
Aussagen von Zeugen untermauert und stünden im Einklang mit den von ihr
erlittenen Verletzungen und Beschwerden (Schwindel, Kopfweh, Übelkeit,
Erbrechen). Dr. med. B.________ diagnostizierte namentlich eine
Gehirnerschütterung und Kontusionen am Kopf. Im Bericht der Frauenklinik wurde
eine leichte Erosion der Oberlippe (1 ½ cm ab dem Mundwinkel) festgehalten. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers überzeugen nach der Vorinstanz hingegen
nicht. Er habe sämtliche Tatvorwürfe (Körperverletzung, Freiheitsberaubung und
sexuelle Nötigung) und während langer Zeit selbst das sexuelle Verhältnis
abgestritten, welches er mit der Beschwerdegegnerin 2 unterhalten habe (Urteil,
S. 11-23).

1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560
mit Hinweisen).
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht,
inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel
verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleiteten
Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E.
2a S. 40 f. mit Hinweisen).
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Es umfasst verschiedene Teilgehalte wie
den Anspruch des Betroffenen auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am
Beweisverfahren und Begründung (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E.
5.2 und E. 5.3 S. 236 f., 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).

1.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich, und eine
Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs ist nicht
ersichtlich.
1.3.1 Die Vorinstanz befasst sich mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Privatgutachten des Kompetenzzentrums der Rechtspsychologie (IRP), Universität
St. Gallen, vom 12. September 2011 zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie dieses
zumindest teilweise nicht für schlüssig erachtet und darauf nicht abstellt
(Urteil, S. 10, 18, 21, 22). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Er begnügt sich damit, auf die ihm richtig scheinenden
Erkenntnisse der Sachverständigen hinzuweisen und zu behaupten, diese hätten
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der beschwerdegegnerischen Aussagen wecken
müssen (Beschwerde, S. 15, 16, 17 f., 23, 24). Seine Ausführungen sind nicht
geeignet, Willkür darzutun, und genügen den Begründungsanforderungen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf sein Vorbringen, die Vorinstanz lasse das
Gutachten willkürlich ausser Acht und verletze seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör, ist nicht einzutreten.
1.3.2 Die Vorinstanz würdigt den Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 17.
Mai 2010 (act. 63). Sie begründet nachvollziehbar, weshalb die
Kurzbeurteilungen der Professoren Dr. med. C.________ vom 25. August 2011 und
em. Dr. med. D.________ vom 4. Oktober 2011 den ärztlichen Bericht vom 17. Mai
2010 nicht in Frage stellen (Urteil, S. 17). Der Beschwerdeführer legt nur dar,
wie die Kurzbeurteilungen vom 17. Mai 2011 und 4. Oktober 2011 aus seiner Sicht
richtigerweise zu würdigen und welche Schlüsse daraus in Bezug auf den
Arztbericht vom 17. Mai 2010 zu ziehen wären (Beschwerde, S. 15 f.). Seine
Kritik ist appellatorisch.
1.3.3 Die Vorinstanz durfte gestützt auf die konstanten Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 annehmen, jene habe das Kerngeschehen in Bezug auf den
Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen stets gleich geschildert
(Urteil, S. 12; kantonale Akten, act. 63 f., 154, 159, 167, 170, 173, 180). Von
Aktenwidrigkeiten kann keine Rede sein. Dass keiner der im Restaurant
Anwesenden konkret beobachtete, wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
2 auf den Kopf geschlagen hatte, musste die Vorinstanz nicht als Indiz gegen
die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen würdigen (Urteil, S. 13; so aber Beschwerde, S. 13), zumal diverse
Zeugen die Angaben des Opfers zur Gewalteinwirkung des Beschwerdeführers
insgesamt stützen (kantonale Akten, act. 204 und 334, der Beschwerdeführer und
die Beschwerdegegnerin 2 hätten sich im Lokal geschlagen; act. 216, der
Beschwerdeführer habe ihr einen Schlag auf die Schulter versetzt, so dass sie
auf ihren Stuhl zurückgefallen sei; act. 210, der Beschwerdeführer habe die
Beschwerdegegnerin 2 gepackt und gewaltsam aus dem Lokal gezogen; act. 185, es
habe aggressiv ausgesehen, wie er sie von hinten gepackt und in den Gang
geschleppt habe). Soweit einzelne Zeugen ihre Aussagen anlässlich der
Hauptverhandlung vor erster Instanz relativierten (act. 335) oder davon Abstand
nahmen (act. 333), durfte die Vorinstanz willkürfrei auf deren tatnähere
Aussagen abstellen oder von Schutzbehauptungen zugunsten des Beschwerdeführers
ausgehen (Urteil, S. 14; siehe aber Beschwerde, S. 14). Die körperlichen
Beschwerden der Beschwerdegegnerin 2 (Schwindel, Übelkeit, Erbrechen) führt die
Vorinstanz nachvollziehbar auf die erlittene Gewalteinwirkung (Schläge im
Restaurant und im Vorraum) zurück. Die These des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin 2 habe einfach zu viel Alkohol getrunken, verwirft sie
(Urteil, S. 15). Der Beschwerdeführer stellt diesen Erwägungen vor
Bundesgericht einzig seine davon abweichende Auffassung gegenüber, was
ungeeignet ist, Willkür aufzuzeigen (Beschwerde, S. 13, 16).
1.3.4 Auch betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten sexuellen
Übergriffe würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
umfassend (Urteil, S. 12, 19 ff.). Mit nachvollziehbaren Argumenten entkräftet
sie die aufgezeigten angeblichen Widersprüche und Ungereimheiten in ihren
Schilderungen (vgl. Urteil, S. 21 beispielsweise zum erzwungenen Oralverkehr
mit Ejakulieren ins Gesicht oder in den Mund). Im Ergebnis erachtet sie die
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürfrei als in sich stimmig und im Ablauf
konsistent. Soweit der Beschwerdeführer gegenteilige Schlussfolgerungen zieht
und der Vorinstanz vorwirft, sie hätte im Lichte des Gutachtens des IRP vom 12.
September 2011 an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
zweifeln müssen, stellt er seine Sicht der Dinge lediglich derjenigen der
Vorinstanz gegenüber. Eine solche Kritik vermag keine Willkür zu begründen
(Beschwerde, S. 26).
1.3.5 In Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung stützt die Vorinstanz
ihre Beweiswürdigung auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2, die
ursprünglichen Aussagen von E.________ und diejenigen des Beschwerdeführers,
welcher anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen seiner bisherigen Aussagen
einräumte, den Schlüssel für die Waschküche bei der Zeugin geholt zu haben.
Ohne Willkür geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe die Türe
der Waschküche von innen abgeschlossen. Aus welchem Grund er den Schlüssel
sonst benötigt hätte, wenn nicht zum Abschliessen des unverschlossenen
Waschraums, sei nicht ersichtlich. Auf Ankündigung von E.________ hin, die in
der ersten Viertelstunde drei bis viermal nachschauen gegangen sei, habe er die
Türe des Waschraums vorübergehend geöffnet, diese im Übrigen aber verschlossen
gehalten (Urteil, S. 17-19). Die vorinstanzlichen Schlüsse ergeben sich ohne
Willkür aus den genannten Beweismitteln. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, vermag keine Verfassungsverletzung darzutun (Beschwerde, S. 22).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 immer wieder die Möglichkeit
gehabt habe, die Waschküche zu verlassen, bestehen nicht. Aktenwidrig sind die
Behauptungen, die Beschwerdegegnerin 2 habe E.________ in diesem Zusammenhang
nicht konkret um Hilfe gebeten (vgl. act. 160, 168, 187) und nie den Wunsch
geäussert, diesen Raum zu verlassen (vgl. act. 168, "Ich bat X.________, mich
gehen zu lassen").

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er hält eine
bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu Unrecht für schuldangemessen
(Beschwerde, S. 27). Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S.
25-29) verwiesen werden.

2.1 Soweit der Beschwerdeführer seiner rechtlichen Argumentation eine von der
willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Urteil, S. 28)
abweichende Tatsachenbehauptung zugrunde legt (beispielsweise Beschwerde, S.
27, wonach ihn die Beschwerdegegnerin 2 provoziert, gebissen und geschlagen
habe), ist auf seine Kritik nicht einzutreten.

2.2 Die Vorinstanz erachtet unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umständen eine Einsatzstrafe von zwei Jahren für die Nötigung
zur Duldung des Oralverkehrs als angemessen (Urteil, S. 27 f.). Sie orientiert
sich hierfür in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 IV
120 E. 2.5) am Strafrahmen, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt,
weil das Eindringen mit dem Penis in den Mund des Opfers in seiner sexuellen
Intensität dem erzwungenen Beischlaf ähnlich und die Nötigung zur Duldung eines
derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung
vergleichbar sei. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor (Beschwerde,
S. 27).

2.3 Dass der Beschwerdeführer bis zum Schluss sämtliche Vorwürfe hartnäckig
bestritt, durfte die Vorinstanz als Zeichen fehlender Reue und Einsicht
straferhöhend in Rechnung stellen (Urteil, S. 28; BGE 113 IV 56 E. 4c, Urteil
6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4c). Sie berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass
er nach anfänglichem Leugnen anlässlich der Konfrontationseinvernahme das
sexuelle Verhältnis mit der Beschwerdegegnerin eingestand. Die Kritik des
Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 27).

2.4 Die Vorinstanz hat die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte
ohne Bundesrechtsverletzung gewürdigt. Sie trägt der Tat- und Täterkomponente
ausreichend Rechnung. Die (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren hält sich
auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des weiten sachrichterlichen
Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die
Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill