Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.207/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_207/2012

Urteil vom 17. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________, vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung;
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 30. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 1. Juli 2010 der mehrfachen
Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen
Drohung, der einfachen Körperverletzung und des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen schuldig. Es widerrief die X.________ von der
Strafvollzugskommission Basel-Stadt am 26. Mai 2009 für die Reststrafe von 116
Tagen aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2008
gewährte bedingte Entlassung und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 6 Jahren, zu einer Busse von Fr. 2'000.-- und zur Zahlung von Fr. 30'000.--
Genugtuung an Y.________.
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 30. November 2011 das erstinstanzliche Urteil.
Das Appellationsgericht hält u.a. für erwiesen, dass X.________ an seiner
Ex-Ehefrau, Y.________, in der Zeit nach der Scheidung im Oktober 2003 bis im
September 2009 während etwa fünf Jahren ein- bis zweimal pro Woche gegen deren
Willen den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Vergewaltigungen gingen mit
Demütigungen, Todesdrohungen und Gewalttätigkeiten einher. Indem er nach seiner
Haftentlassung am 18. Dezember 2008 ständig die Wohnung seiner Ex-Ehefrau
aufsuchte, verstiess er zudem gegen die Fernhalteverfügung vom 16. Dezember
2008. Den Zutritt zur Wohnung verschaffte er sich regelmässig mittels massiver
(Todes-)Drohungen.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 30.
November 2011 aufzuheben und ihn vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung
freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Streitsache zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung eines verfassungs-
und EMRK-konformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit der
Beschwerdeführer auf seine Appellationsbegründung und seine Ausführungen an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung verweist, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis).

2.
Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
in Kraft. Der erstinstanzliche Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt erging
am 1. Juli 2010. Das kantonale Verfahren richtet sich gemäss Art. 453 Abs. 1
StPO weiterhin nach dem kantonalen Strafprozessrecht (BGE 137 IV 219 E. 1.1 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Er habe
während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit gehabt, den Einvernahmen der
Beschwerdegegnerin 2 wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen. Deren
Befragung durch das Strafgericht habe er im Nebenraum akustisch mitverfolgen
können. Er habe jedoch keine Gelegenheit erhalten, selber Fragen an die Zeugin
zu richten. Hinzu komme, dass diese damals nicht mehr detailliert befragt
worden sei, sondern nach Vorlesen der entsprechenden Protokolle hauptsächlich
ihre früheren Aussagen bestätigt habe. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf
indirekte Konfrontation mittels Videoübertragung mit wenig überzeugender
Begründung abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe im bisherigen Verfahren
kein Arztzeugnis eingereicht, wonach ein Zusammentreffen mit ihm eine grosse
psychische Belastung darstellen würde. Sie mache dies auch nicht geltend. Sie
habe ihn in den vergangenen Wochen regelmässig zusammen mit dem gemeinsamen
Sohn im Untersuchungsgefängnis besucht. Die Verweigerung der indirekten
Konfrontation sei angesichts der grossen Bedeutung der Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 unverhältnismässig. Kein Grund für die unterbliebene
Videoübertragung bilde die mangelnde technische Infrastruktur.

3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz war die indirekte Konfrontation des
Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer habe die Befragung
im Nebenraum akustisch mitverfolgen können. Sein Verteidiger sei im
Verhandlungssaal anwesend gewesen und habe der Zeugin Fragen stellen können.
Der Beschwerdeführer habe nach der Befragung und Verabschiedung der Zeugin den
Saal wieder betreten. Er habe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, worauf er
verzichtet habe. Dieses Vorgehen sei im Plädoyer des Verteidigers nicht
beanstandet worden (Urteil E. 2.2 S. 3 f.).
3.3
3.3.1 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des
Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer
Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,
muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und
infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.
3.1 und 4.2; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Fragerecht ist im Regelfall dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein,
insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt
waren (Urteile 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.2; 6B_45/2008 vom 2. Juni
2008 E. 2.4).
3.3.2 Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen
Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 35 lit. d des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG;
SR 312.5; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2010) kann das Opfer von
Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, dass eine Gegenüberstellung
gegen seinen Willen nur angeordnet wird, wenn der Anspruch der beschuldigten
Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
3.3.3 Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der
Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen. Es ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage
kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu
gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden (BGE
129 I 151 E. 3.2 und 5 mit Hinweis). Massnahmen zum Schutz von Opfern können
beispielsweise darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger,
allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person,
befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen
anderen Raum übertragen wird, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen und in
unmittelbarem zeitlichem Konnex Fragen stellen kann (Urteil 1P.650/2000 vom 26.
Januar 2001 E. 3d mit Hinweisen). Muss der Beschuldigte den Saal während der
Zeugeneinvernahme verlassen, können dessen Verteidigungsrechte auch gewahrt
sein, wenn sein Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen
kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme
zu verlangen, um seinen Mandanten zu informieren und nach Wiederaufnahme des
Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E.
1c/bb). Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht unter allen Umständen
zwingend (BGE 129 I 151 E. 5; Urteil 6P.172/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 2.2).
Vielmehr ist zu beachten, dass bei Opfern von Sexualdelikten nicht nur die
persönliche Begegnung mit dem Täter, sondern auch die Befragung zum
Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an diesen mittels
technischer Hilfsmittel zu einer psychischen Belastung führen kann.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten
Entscheid 6B_324/2011.

3.4 Das Gericht verfügt bei der Wahl der konkreten Vorkehren zum Schutz des
Opfers über ein gewisses Ermessen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 wiegen schwer. Sie
sollen zudem mit Demütigungen, Gewalt und Drohungen einhergegangen sein. Die
Beschwerdegegnerin 2 war in psychotherapeutischer Behandlung. Ihre Therapeutin
wurde im Strafverfahren einvernommen, wobei sie namentlich angab, ihre
Patientin habe sich für das Erlebte geschämt und Mühe gehabt, über die
sexuellen Übergriffe zu berichten (erstinstanzliches Urteil S. 31). Dies ergibt
sich auch aus den Befragungen der Beschwerdegegnerin 2. Die Massnahmen zum
Schutz des Opfers waren angezeigt. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis der
früheren Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2, darunter auch die sehr
ausführliche Videobefragung durch die Staatsanwaltschaft, an welcher sein
Verteidiger im Technikraum anwesend war und Fragen stellen konnte (vgl. Urteil
S. 11; kant. Akten, Urk. 596 ff.). Er erhielt die Möglichkeit, der
Beschwerdegegnerin 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über seinen
Vertreter Ergänzungsfragen zu stellen und anschliessend an die Einvernahme zu
deren Befragung Stellung zu nehmen. Er hatte ausreichend Gelegenheit, deren
Glaubhaftigkeit infrage zu stellen. Sein Recht auf Konfrontation mit der
Belastungszeugin wurde nicht verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn in
den vergangenen Wochen regelmässig zusammen mit dem gemeinsamen Sohn im
Untersuchungsgefängnis besucht, handelt es sich um eine neue
Tatsachenbehauptung. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133
IV 342 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf
Anordnung einer aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung der
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht abgewiesen. Die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit sei ohne spezialisiertes Fachwissen nicht möglich. Die
Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz sei mangelhaft.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht
auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es sich aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit
Hinweisen).
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und
gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine
Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach
der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall,
wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind,
bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit
des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt ist (BGE 129
IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 E. 1c). An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten.

4.3 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, nichts deute darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin 2 (relevante) psychische Defizite oder Besonderheiten
aufweise, welche eine psychiatrische Begutachtung notwendig machten (Urteil S.
5). Ihre Aussagen seien glaubhaft, nicht übermässig belastend, detailreich und
differenziert (Urteil E. 2.4 in fine S. 8). Sie seien zudem in eine ganze Reihe
von Beweisen oder Indizien eingebettet, anhand welcher ihre Glaubhaftigkeit
überprüft werden könne. Die Vorinstanz weist namentlich auf den Polizeirapport
vom 30. September 2009, die Aussagen des gemeinsamen Sohns und der gemeinsamen
Tochter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2, ein Arztzeugnis
sowie die Angaben der Therapeutin (Urteil S. 6 f. und E. 2.5 S. 8 ff.).
Demgegenüber würden die Aussagen des Beschwerdeführers nicht überzeugen. Er
stelle sich in fast penetranter Weise durch das gesamte Strafverfahren hindurch
selbst als Opfer dar (Urteil E. 2.4 S. 7). Er bestreite den Geschlechtsverkehr
grundsätzlich nicht und gebe selber an, es sei häufig zu Auseinandersetzungen
gekommen, wolle jedoch jeweils nicht der Auslöser gewesen sein (Urteil E. 2.6
S. 11). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Argumentation
nicht auseinander bzw. erhebt dagegen keine Einwände. Bei dieser Sachlage
durfte die Vorinstanz seinen Antrag auf Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens willkürfrei und ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör abweisen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind
ihr im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Kosten erwachsen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld