Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.203/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_203/2012

Urteil vom 2. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 24. Februar 2012 (BK 11 303 CAS).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2011
wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.--
bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Eine gegen den
Strafbefehl erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer an der
Hauptverhandlung vor Regionalgericht Oberland zurück. Das Gericht stellte
deshalb am 25. November 2011 fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft
erwachsen ist. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Obergericht
des Kantons Bern am 24. Februar 2012 abgewiesen.

Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um den Rückzug der Einsprache gehen.
Soweit sich der Beschwerdeführer materiell mit dem Fall befasst, ist darauf
nicht einzutreten.

Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG
verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4), geht unter Hinweis
auf die StPO zu Recht davon aus, dass der Rückzug einer Einsprache endgültig
ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine
unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Gerichtspräsident habe es unterlassen, ihn
an der Hauptverhandlung darauf aufmerksam zu machen, dass ein Rückzug endgültig
sei (Beschwerde S. 2). Einer solchen Belehrung bedurfte es nicht. Auch dem
Beschwerdeführer musste klar sein, welche Wirkungen der bedingungslose Rückzug
eines Rechtsmittels haben wird. Dass der Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer
in Aussicht gestellt hätte, er könne den Rückzug der Einsprache später
gegebenenfalls noch zurücknehmen, macht dieser nicht geltend. Von einer
Täuschung oder unrichtigen Belehrung durch den Gerichtspräsidenten kann nicht
die Rede sein.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn