Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.19/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_19/2012

Urteil vom 12. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergehen gegen das Tierschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 25. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der "Rekurs" vom 20. Dezember 2011, der als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff.
BGG entgegenzunehmen ist, beschränkt sich auf das Vorbringen, die "Angaben"
würden nicht der Wahrheit entsprechen. Da sich daraus nicht ergibt, welche
Angaben aus welchem Grund nicht der Wahrheit entsprechen, lässt sich der
Eingabe nicht entnehmen, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht
im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Sie genügt folglich den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Da die Beschwerdefrist
bis 6. Januar 2012 lief, wurde die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2011 auf
den Mangel aufmerksam gemacht, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die
Beschwerde innert Frist zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin hat dieses
Schreiben auf der Post nicht abgeholt. Da sie jedoch dafür hätte besorgt sein
müssen, dass sie gerichtliche Post erhält, gilt das Schreiben als zugestellt.
Eine Ergänzung der Begründung ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn