Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.198/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_198/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gafner,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord; Willkür, Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Dezember 1999 kurz vor Mitternacht verübte X.________ mit einem Komplizen
einen bewaffneten Raubüberfall auf ein Billardcenter in Langenthal. Die
Angestellte wurde unter vorgehaltener Waffe aufgefordert, den Tresor zu öffnen,
in welchen sie kurz vor Eintreffen der Täter die Tageseinnahmen gelegt hatte.
Weil der Tresor bereits mit der Nachtsperre versehen war, liess er sich nicht
mehr aufschliessen. Kurz darauf begegneten die Täter beim Eingang einem
Securitas-Wächter, der zu einem Kontrollgang im Gebäude eingetroffen war.
X.________ tötete ihn mit einem Revolverschuss in den Hals.

B.
Das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen verurteilte X.________ am 26. November
2010 wegen Mordes und versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Appellation und die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Anschlussappellation. Am 20. Oktober
2011 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den erstinstanzlichen
Schuldspruch und setzte die Freiheitsstrafe auf 18 Jahre fest.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei hinsichtlich der Ziffern II und III aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er wegen
vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu verurteilen.
X.________ stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass es kurz vor der Schussabgabe zu einem
Handgemenge kam. Als er zurückgewichen sei, habe sich der tödliche Schuss aus
seinem Revolver versehentlich gelöst. Davor habe er dem Opfer befohlen, sich
hinzulegen, was dieses jedoch nicht getan habe.

1.2 Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie als
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erscheint (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit
Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des
angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung als
Beweiswürdigungsregel. In dieser Funktion kommt ihr im Verfahren vor
Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot hinausgeht (BGE
127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz stellt folgenden Geschehensablauf fest: Nachdem der
Beschwerdeführer und sein Komplize erkannt hatten, dass sich der Tresor wegen
der Nachtsperre nicht mehr öffnen liess, verliessen sie den Bereich der Theke
und begaben sich zum Eingang, wo sie auf das Opfer trafen. Der Beschwerdeführer
feuerte mit seinem Revolver aus einer Distanz von 110 bis 140 cm auf das Opfer,
ohne dass es zuvor zu einem Handgemenge oder zu einer Aufforderung, sich
hinzulegen, gekommen wäre. Dabei wusste der Beschwerdeführer, dass sein
Revolver geladen war. Im Zeitpunkt der Schussabgabe stand der Komplize dem
Opfer direkt gegenüber. Der Schuss traf das Opfer hinten links am Hals. Der Tod
trat durch inneren und äusseren Blutverlust sowie durch Ersticken ein.
Unmittelbar nach der Schussabgabe verliessen die Täter den Tatort.
1.4
1.4.1 Die Vorinstanz würdigt die Beweise sorgfältig. Einleitend führt sie
zutreffend aus, es bestünden keine triftigen Gründe, von den Expertisen
abzuweichen (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit stünden die
Todesursache, der Schusskanal, die Schussdistanz und die Schussrichtung fest.
Dann setzt sie sich ausführlich mit den Zeugenaussagen der Angestellten
auseinander und vergleicht sie mit den Ergebnissen der Expertisen. Sie
begründet auch, weshalb das Ergebnis der Konfrontation "mit Zurückhaltung zu
verwerten" sei (angefochtener Entscheid S. 23-26).
Besonders gründlich beschäftigt sich die Vorinstanz mit den Aussagen des
Beschwerdeführers. Sie berücksichtigt seine Angabe, das tödliche Projektil habe
aus seiner Waffe gestammt, und stellt zutreffend fest, es sei nicht
vorstellbar, dass er sich "ausgerechnet im schwerwiegendsten Punkt falsch
belastet". Demgegenüber hält sie seine Aussagen zu den Umständen der
Schussabgabe für unglaubhaft. Sie begründet dies mit verschiedenen Erwägungen:
Er habe widersprüchliche Aussagen zum Ladezustand des Revolvers gemacht. Es
mute unglaubhaft an, wenn er behaupte, keine Erfahrung im Umgang mit Revolvern
zu haben, obwohl er 2005 in Florida wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt
worden sei, nachdem die Polizei bei ihm drei Faustfeuerwaffen einschliesslich
eines Revolvers gefunden habe. Er habe ausgesagt, wenn das Opfer zu Boden
gegangen wäre, hätte er es nicht erschossen, sondern gefesselt. Dies stehe im
Widerspruch zur Darstellung, wonach sich der Schuss versehentlich gelöst habe,
als er zurückgewichen sei. Überdies könne sich der Schuss kaum ungewollt gelöst
haben, wenn der Schlaghammer des Revolvers nicht gespannt gewesen sei. Die
Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es zu einem Handgemenge gekommen sei,
erscheine schwer nachvollziehbar, weil unklar bleibe, wo er auf das Opfer
getroffen sei und wie weit die beiden aufgrund des angeblichen gegenseitigen
Stossens in den Raum vorgedrungen seien. Überhaupt sei die behauptete Reaktion
des Opfers nur schwer vorstellbar. Eine Person, die mit vorgehaltener Waffe
bedroht werde, reagiere kaum mit Handgreiflichkeiten. Dies gelte umso mehr,
wenn es sich um einen erfahrenen Securitas-Wächter handle, der als bedacht
handelnd geschildert werde und in seiner Ausbildung gelernt habe, bei einer
Konfrontation mit der Täterschaft jede Aggression zu vermeiden. Der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zum Standort des Komplizen
gemacht. Die Darstellung des Beschwerdeführers lasse sich nicht in
Übereinstimmung bringen mit dem Schusskanal im Körper des Opfers. Seine
Aussagen seien auch nicht vereinbar mit den glaubhaften Angaben der
Angestellten, die zwischen dem Opfer und den Tätern weder Worte noch ein
Handgemenge wahrgenommen habe. Die Zeit bis zur Schussabgabe sei zu kurz
gewesen, als dass ein Handgemenge überhaupt hätte stattfinden können
(angefochtener Entscheid S. 26-29).
1.4.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der
Vorinstanz willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik. Er setzt sich mit den Ausführungen der
Vorinstanz nur rudimentär auseinander. Überdies geht er von der falschen
Annahme aus, das Bundesgericht interveniere bereits, wenn seine Darstellung
"mindestens genau so realistisch wie die von der Vorinstanz angenommene
Variante" sei (Beschwerde S. 7). Damit verkennt er, dass das Bundesgericht nur
einschreitet, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Dass eine andere Würdigung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die
Annahme von Willkür nicht (BGE 136 III 552 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5 Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe
das Opfer erschossen, ohne dass es zuvor zu einem Handgemenge oder zu einer
Aufforderung, sich hinzulegen, gekommen war.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des
Tötungsdelikts als Mord.

2.1 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter
besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der
Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse
Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus.
Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls
(BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des
Raubes ist ein typischer Fall des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Es genügt,
dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist
unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der
Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer
Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2).
2.1.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, es wäre falsch, "jede Tötung, welche
auch nur im Entferntesten etwas mit einem Raubversuch zu tun hat, unter den
Tatbestand des Mordes (...) zu subsumieren".

Die Tötung erfolgte wenige Sekunden, nachdem der Beschwerdeführer und sein
Komplize ihren Plan, den Tresor zu räumen, hatten aufgeben müssen. Die
Vorinstanz stellt daher zu Recht fest, dass die Tötung im Zusammenhang mit
einem Raub verübt wurde.
2.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, da keine Beute erzielt worden sei,
handle es sich im Unterschied zum Sachverhalt in BGE 115 IV 187 um einen
Raubversuch. Im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens von Opfer und Täter sei
bereits festgestanden, dass der Raub gescheitert war. Somit sei es nicht darum
gegangen, die Beute aus dem Raub zu sichern.

Dies ist unbestritten. Die Vorinstanz stellt jedoch fest, dass dem
Beschwerdeführer und seinem Komplizen daran gelegen gewesen sei, den Tatort
möglichst schnell und unbehelligt zu verlassen. Von der jungen, weiblichen und
erkennbar unbewaffneten Angestellten sei kein Widerstand zu erwarten gewesen.
In die Quere gekommen sei ihnen hingegen ein uniformierter Sicherheitsbeamter
von stattlicher Postur, dem sie auf dem Fluchtweg begegnet seien.

In BGE 115 IV 187 werden Konstellationen angesprochen, in denen gemordet wird,
um Geld zu erbeuten oder zu behalten. Demgegenüber ging es im vorliegenden Fall
um die Fluchtsicherung. Hier liegt die Skrupellosigkeit nicht im stossenden
Verhältnis zwischen der Auslöschung eines Menschenlebens und der Aneignung
fremden Vermögens. Es geht um ein anderes, jedoch nicht minder krasses und
daher ebenfalls skrupelloses Missverhältnis. Der Beschwerdeführer hat einen
Menschen getötet, um nach einem misslungenen Raubversuch die Flucht zu sichern.
2.1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht das eigentliche Opfer des
Raubversuchs sei getötet worden, sondern eine Drittperson, welche aufgrund
ihres Berufes zufälligerweise "aufgetaucht" sei.

Dieser Einwand ist verfehlt. An der Skrupellosigkeit ändert nichts, wenn zur
Sicherung der Flucht eine Drittperson getötet wird, die nicht Opfer des
Raubversuchs war.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer seiner rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt
zugrunde legt, der von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen
abweicht, ist er nicht zu hören (Art. 105 Abs. 1 BGG). Angesichts der
Tatumstände und des Tatmotivs durfte die Vorinstanz die Skrupellosigkeit und
damit den Tatbestand des Mordes bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner