Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.197/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_197/2012

Urteil vom 5. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sexuelle Handlung mit einem Kind, sexuelle Nötigung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 17. Februar
2012 im Berufungsverfahren der sexuellen Handlung mit einem Kind, der sexuellen
Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte
ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und zu einer Busse von
Fr. 400.--. Die Schadenersatzforderung von Y.________ von Fr. 543.-- hiess es
gut und sprach ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu.
A.b Den Schuldsprüchen wegen sexueller Handlung mit einem Kind und sexueller
Nötigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Y.________ (geboren am xx. xx 1997) spielte an einem Nachmittag ca. Mitte Juni
2004 vor dem Wohnhaus von X.________ in A.________. Dieser verrichtete gerade
Arbeiten als Hauswart und sagte ihr, sie solle zu ihm in den Keller kommen, was
sie tat. Er verschloss die Türe des Kellerraums mit einem Schlüssel, setzte
Y.________ auf einen Holztisch, küsste sie auf die Wange und fragte sie, welche
Farbe ihre Unterhose habe. Y.________ sagte nichts. Daraufhin zog ihr
X.________ die Unterhose aus, küsste sie auf die Scheide und erklärte ihr, sie
dürfe es ihren Eltern nicht sagen. Er gab ihr sodann 10 Rappen. Als jemand nach
ihm rief, schloss er die Türe wieder auf und verliess mit Y.________ den
Kellerraum.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den
Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem Kind
freizusprechen und für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen, bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten,
eventualiter seien diese abzuweisen. Für die ausgestandene Untersuchungshaft
und die durch das Strafverfahren erlittenen psychischen und sozialen
Beeinträchtigungen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, Dr. B.________ habe im Glaubhaftigkeitsgutachten
seine Zusatzfrage nicht behandelt, ob ein Alternativszenario (insbesondere eine
suggestive Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 durch ihre Eltern) gegenüber
der Anklageversion weniger wahrscheinlich, ebenso wahrscheinlich oder sogar
wahrscheinlicher sei. Indem die Vorinstanz auf die mangelhafte
Glaubhaftigkeitsanalyse abstelle, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör sowie das Fairnessgebot und den Grundsatz der Waffengleichheit.

1.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Gutachterin gelangte zum Ergebnis, die
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 enthielten viele Hinweise auf eine
Erlebnisgrundlage (kant. Akten, Urk. 679). Sie prüfte, ob Anhaltspunkte für
eine mögliche Falschbezichtigung bestehen und verneinte dies (kant. Akten, Urk.
679 ff.). Sie befasste sich namentlich mit der Frage nach einer suggestiven
Beeinflussung durch die Eltern oder die Polizei, wobei sie ausführt, das vom
Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vorgetragene Alternativszenario
lasse sich nicht stützen (kant. Akten, Urk. 680 f.). Auch konnte sie keine
Hinweise für eine Verwechslung erkennen oder darauf, dass die Tatvorwürfe auf
reinen Fantasien beruhen könnten (kant. Akten, Urk. 680). Damit nahm die
Gutachterin zur Zusatzfrage des Beschwerdeführers Stellung. Eine Verletzung der
angerufenen Bestimmungen der BV und der EMRK ist nicht ersichtlich.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
Die Vorinstanz beurteile seine Aussagen als nicht glaubhaft, da sie
undifferenziert seien und verschiedene Unstimmigkeiten aufweisen würden. Sie
lasse willkürlich unberücksichtigt, dass ihm im psychiatrischen Gutachten vom
29. März 2006 eine deutlich eingeschränkte Einvernahmefähigkeit attestiert
worden sei, die sich in einer Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens sowie
der Aussagetüchtigkeit infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung
ausdrücke. Willkürlich sei auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2. Diese habe aufgrund der suggestiven Beeinflussung durch
ihre Eltern nicht mehr zwischen Erlebtem und Nichterlebtem unterscheiden können
und anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2004 eine "Pseudoerinnerung"
geschildert.

2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz äussert sich ausführlich zur Beweiswürdigung, wozu sie
sich eingehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin 2 sowie deren Mutter und weiteren Personen auseinandersetzt
(Urteil S. 6-49). Sie erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als
ausgesprochen glaubhaft. Diejenigen des Beschwerdeführers stuft sie als nicht
glaubhaft ein (Urteil S. 48 f.).
2.3.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht willkürlich. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen
Kritik. Dies trifft namentlich auf den Einwand zu, die Beschwerdegegnerin 2
habe eine "Pseudoerinnerung" wiedergegeben. Die Vorinstanz legt dar, weshalb
der These des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, die
Beschwerdegegnerin 2 habe nicht von selbst Erlebtem berichtet, sondern dem Plan
ihrer Eltern folgend bewusst falsche Angaben gemacht (Urteil S. 33 f.). Sie
weist willkürfrei darauf hin, dass deren Aussagen quantitativ und qualitativ
recht detailliert (Urteil S. 18-21) und konstant sind. Sie habe die
Geschehnisse gegenüber ihrer Mutter, der sie untersuchenden Ärztin und
anlässlich der Einvernahme im Kern und in mehreren Details jeweils gleich
geschildert (Urteil S. 21-23). Die Vorinstanz befasst sich zudem mit den
weiteren Realitätskriterien und gelangt zur Überzeugung, diese seien ebenfalls
gegeben (Urteil S. 24-31). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene Würdigung
gegenüberzustellen. Inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
offensichtlichen Mangel leidet, tut er nicht dar.
2.3.3 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 29. März 2006 finden sich keine
eindeutigen Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt der Tat. Hingegen sei dieser "aktuell" psychisch und intellektuell
nicht in der Lage, einer differenzierten Fragestellung zu folgen, diese
ausreichend zu erfassen und zu verstehen oder differenziert darauf zu
antworten. Vor dem Hintergrund der "aktuellen" psychischen Störung sei dessen
Erinnerungsvermögen zurzeit als deutlich beeinträchtigt zu beurteilen (kant.
Akten, Urk. 312). Diesen Ausführungen des Gutachters können keine Hinweise
entnommen werden, dass sich die fehlende Einvernahmefähigkeit des
Beschwerdeführers auf das gesamte Untersuchungsverfahren erstreckt.
Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2004 mehrmals polizeilich einvernommen
(kant. Akten, Urk. 37 ff.). Untersuchungsrichterliche Einvernahmen fanden am
15. und 20. Juli 2004 sowie am 26. April 2005 und am 26. Februar 2008 statt.
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des
Untersuchungsverfahrens nicht einvernahmefähig war, fehlen auch in den
Einvernahmeprotokollen aus dem Jahre 2004. Aus dem Protokoll vom 26. April 2005
geht hervor, dass dieser damals gesundheitliche Probleme hatte. Er wurde von
der Untersuchungsrichterin darauf aufmerksam gemacht, dass er sie wissen lassen
müsse, wenn er nicht in der Lage sei, der Befragung zu folgen, was er
anfänglich verneinte. Die Einvernahme wurde schliesslich vorzeitig beendet und
beschlossen, die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ärztlich abklären
zu lassen (kant. Akten, Urk. 241 ff.). Dr. C.________ erklärte den
Beschwerdeführer am 25. Januar 2008 trotz überdurchschnittlich schneller
Ermüdbarkeit und unterdurchschnittlicher emotioneller Belastbarkeit erneut für
einvernahmefähig, woraufhin er zur Schlusseinvernahme vom 26. Februar 2008
vorgeladen wurde (kant. Akten, Urk. 232 und 252 ff.).
Die später aufgetretenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können
entgegen dessen Auffassung nicht zur Folge haben, dass seine Aussagen zu Beginn
der Untersuchung zwingend unverwertbar und einer Würdigung durch die Vorinstanz
entzogen sind. Daran ändert nichts, dass die Probleme auf eine vorbestehende
posttraumatische Belastungsstörung (Retraumatisierung) zurückzuführen waren
(Beschwerde Ziff. 17 S. 8). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26. April 2005
geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer selbst zum damaligen Zeitpunkt
durchaus in der Lage war, Erinnerungslücken zu erkennen und zu kommunizieren
(kant. Akten, Urk. 244). Im Übrigen setzt er sich mit der Argumentation der
Vorinstanz nur ungenügend auseinander und legt nicht dar, weshalb deren
Würdigung auch im Ergebnis offensichtlich falsch ist. Auf die unzureichend
begründete Rüge ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte ihn vor der neuen
Qualifikation der Tat als sexuelle Nötigung anhören müssen. Die
Staatsanwaltschaft und die erste Instanz hätten lediglich eine Anwendung der
Tatbestände der sexuellen Handlung mit einem Kind und der Schändung in Betracht
gezogen. Er habe mit der rechtlichen Argumentation der Vorinstanz nicht rechnen
müssen, er habe die Beschwerdegegnerin 2 durch Überrumpeln und Abschliessen der
Kellertüre im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Widerstand unfähig gemacht.

3.2 Die Vorinstanz kommt entgegen der ersten Instanz zum Schluss, ausser der
sexuellen Handlung mit einem Kind sei nicht zusätzlich der Tatbestand der
Schändung, sondern derjenige der sexuellen Nötigung erfüllt, da der
Beschwerdeführer die Widerstandsunfähigkeit selber herbeigeführt habe. Einer
Verurteilung nach Art. 189 Abs. 1 StGB stehe kein prozessuales Hindernis
entgegen. Das Gesetz sehe für die sexuelle Nötigung und die Schändung die
gleiche Strafandrohung vor. Das Gericht sei an die rechtliche Beurteilung in
der Anklageschrift nicht gebunden (Urteil S. 49 f.).

3.3 Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) in Kraft. Das erstinstanzliche Urteil erging am 11. November 2008. Das
Verfahren richtet sich daher nach der bis am 31. Dezember 2010 geltenden
Strafprozessordnung vom 15. Dezember 1986 für den Kanton Schaffhausen (StPO/SH;
Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 mit Hinweisen).
Das neue Recht enthält eine klare Bestimmung zum Vorgehen bei einer Veränderung
des rechtlichen Beurteilungsgesichtspunktes. Könnte nach Auffassung des
Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen
Straftatbestand erfüllen, gibt es der Staatsanwaltschaft Gelegenheit die
Anklage zu ändern, soweit diese unvollständig ist (Art. 333 Abs. 1 StPO). Ist
die Anklageschrift aber auch hinsichtlich dieses anderen Straftatbestands
vollständig und will das Gericht den Sachverhalt lediglich rechtlich anders
würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklage, eröffnet es dies den
anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344
StPO).
Nach dem zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebenden Recht war das
Obergericht bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht frei und nicht an die von den Parteien gestellten
Anträge gebunden (Art. 323 Abs. 1 StPO/SH; vgl. auch BGE 129 IV 262 E. 2.7; 126
I 19 E. 2a mit Hinweisen sowie Art. 276 Abs. 1 Satz 2 StPO/SH). Wollte es von
der rechtlichen Würdigung in der Anklage abweichen, musste es der betroffenen
Person gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV das rechtliche Gehör gewähren, soweit
diese mit der beabsichtigten neuen rechtlichen Würdigung nicht rechnen musste.
Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte ausnahmsweise verzichtet
werden, wenn die vorgängige Anhörung zur veränderten rechtlichen Würdigung
keine Auswirkungen auf die Ausübung der Verteidigungsrechte haben konnte (vgl.
BGE 126 I 19 E. 2d/bb mit Hinweisen).

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Berufungsverfahren an seinem
Standpunkt festgehalten, wonach der Tatbestand der Schändung nicht erfüllt ist,
selbst wenn die zur Anklage gebrachte Tathandlung als erstellt erachtet würde
(Beschwerde Ziff. 32 S. 16). Bis zur Eröffnung des angefochtenen Urteils habe
er nicht damit rechnen müssen, dass ihm zur Last gelegt werden könnte, er habe
das Opfer durch ein Überrumpeln und das Abschliessen der Türe zum Widerstand
unfähig gemacht.
Die beiden Straftatbestände der Schändung (Art. 191 StGB) und der sexuellen
Nötigung (Art. 189 StGB) unterscheiden sich lediglich in Bezug auf die
Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbeiführung einer
Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitgehend identisch
und beide Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung - Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe - vor. Bei der Schändung nutzt der Täter
eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus,
während er bei der sexuellen Nötigung aktiv auf eine Beschränkung der
Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt.
Bereits in der Anklageschrift vom 8. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Türe des Geräteraums mit
einem Schlüssel verschlossen und das Opfer auf einen Holztisch gesetzt hatte.
Auf seine Fragen habe das Opfer keine Antwort gegeben. Aufgrund seines Alters
habe es den sexuellen Charakter des Übergriffs nicht erkannt und sei überdies
auch körperlich und seelisch nicht in der Lage gewesen, sich dagegen zu wehren
(kant. Akten, Urk. 433). Vor Kantonsgericht und Obergericht bestritt der
Beschwerdeführer generell die ihm zur Last gelegte Handlung, wies jede Nötigung
von sich, indem er geltend machte, er habe das Opfer weder in den Keller
gelockt noch habe er die Türe abgeschlossen, und stellte verschiedene
Alternativhypothesen auf. Während das Kantonsgericht den Straftatbestand der
Schändung bejahte, gelangte das Obergericht zur Auffassung, dass derjenige der
sexuellen Nötigung erfüllt ist. Zur Begründung des Schuldspruchs stellte es
ausschliesslich auf Sachverhaltselemente (Überrumpelung und Verschliessen der
Türe) ab, die bereits in der Anklageschrift genannt wurden und sowohl im
erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren seitens der Verteidigung
thematisiert worden waren. Der Beschwerdeführer musste deshalb mit einer
Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts rechnen, falls das Gericht zur
Auffassung gelangen sollte, es liege keine konstitutionelle, sondern eine
situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit des Opfers vor. Nachdem er
ausführlich zur Frage der ihm zur Last gelegten nötigenden Handlungen Stellung
bezogen hatte, konnte der unterlassene Hinweis auf die Veränderung des
rechtlichen Beurteilungsgesichtspunktes keine Auswirkung auf seine
Verteidigungsrechte haben. Nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
massgebenden Rechtslage liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.
Da es bei den Schuldsprüchen wegen sexueller Handlung mit einem Kind und
sexueller Nötigung bleibt, erübrigt sich eine Behandlung der übrigen Anträge.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten
entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld