Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.194/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_194/2012

Urteil vom 17. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________,
3. Z.________ AG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schändung, Veruntreuung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung,
Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
24. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 24. Januar 2012
zweitinstanzlich der Schändung und der Veruntreuung schuldig. Die vom
Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 30. März 2011 ausgefällte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten erhöhte es auf 28 Monate. Im Umfang von 22
Monaten schob es den Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren
auf. Die übrigen sechs Monate erklärte es für vollziehbar. Im Übrigen
bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen Ziffer 3 (Zivilklagen), Ziffer 4
(Kosten) und Ziffer 5 (Parteientschädigung) des kreisgerichtlichen Entscheids.

Dem Urteil liegt in Bezug auf den Vorwurf der Schändung folgender Sachverhalt
zugrunde:

Y.________, die als Tänzerin in einem Nachtclub in C.________ arbeitete, nahm
das Angebot ihres Arbeitgebers an, am 4. Juli 2003 an einem privaten Anlass
(Polterabend) zu tanzen. X.________ holte sie am fraglichen Abend um circa
22.30 Uhr mit dem Auto ab. Nachdem sie mehrere Male für die Gesellschaft
getanzt hatte, wurde sie von X.________ zum Nachtclub zurückgefahren.
Y.________ befand sich während der Rückfahrt in einer Art Schlafzustand, aus
welchem sie nur zwischendurch erwachte. X.________ vollzog an ihr im Auto
ungeschützten Geschlechtsverkehr, was sie erst realisierte, als er bereits in
sie eingedrungen war. Aufgrund ihres Zustands konnte sie sich dagegen nicht
wehren.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung nimmt das Kantonsgericht an,
X.________ habe den durch die X.________ AG bei der Z.________ AG mit
Mietvertrag vom 11. März 2005 gemieteten Abbruch- und Sortiergreifer ohne
Berechtigung der A.________ AG verkauft.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der
kantonsgerichtliche Entscheid vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben, und er sei
vom Vorwurf der Schändung und der Veruntreuung freizusprechen. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei er wegen
Schändung und Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 20
Monaten zu verurteilen.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Schändung. Er wirft
der Vorinstanz vor, die Beweise unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt zu haben. Zudem erweise sich das rechtliche Gehör als verletzt,
weil die Vorinstanz nicht begründe, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin 2
widerstandsunfähig gewesen sei, er Kenntnis davon gehabt sowie wissentlich und
willentlich gehandelt habe (Beschwerde, S. 4-22).

1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560
mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro"
reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf
die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich
nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen
(BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie geht davon
aus, die Beschwerdegegnerin 2 sei zur Tatzeit in der Nacht vom 4. auf den 5.
Juli 2003 in ihrer Wahrnehmung erheblich eingeschränkt gewesen. Sie habe sich
auf der Rückfahrt im Auto in einer Art Schlafzustand befunden, woraus sie
lediglich zwischendurch erwacht sei und den Beschwerdeführer habe sprechen
hören. Ohne zu wissen, worum es gegangen sei, habe sie dazu nur "ja, ja"
gesagt. Erst als der Beschwerdeführer in sie eingedrungen sei, habe sie den
Übergriff wahrgenommen. Sie habe ihren Widerspruch geäussert, sich jedoch nicht
dagegen wehren können. Ob der die Widerstands- und Wehrunfähigkeit auslösende
Zustand der Beschwerdegegnerin 2 auf die Einnahme von K.O.-Tropfen oder auf
ihre starke Alkoholisierung zurückzuführen gewesen sei, könne dahingestellt
bleiben (Entscheid, S. 8, 9).

1.3 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, das über sie
erstellte Glaubhaftigkeitsgutachten, die Aussagen des Beschwerdeführers und
diejenigen der Zeugen. Sie berücksichtigt insbesondere auch die Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. November 2005
und würdigt diese im Rahmen der gutachterlichen Erkenntnisse ohne Willkür
(Entscheid, S. 4, 7; kantonale Akten, act. S1/6; S1/7). Die Vorinstanz stellt
gestützt darauf fest, dass es in der Tatnacht zum Geschlechtsverkehr zwischen
der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer gekommen ist (Entscheid, S.
4). Sie geht mit den IRM-Gutachtern weiter davon aus, dass sich im Zeitpunkt
der Blutentnahme am 5. Juli 2003 (um 14.15 Uhr) weder Alkohol noch K.O.-Tropfen
im Blut der Beschwerdegegnerin 2 feststellen liess (Entscheid, S. 7). Diese
Erkenntnis schliesst indessen einen Alkoholkonsum oder die Einnahme von
K.O.-Tropfen durch die Beschwerdegegnerin 2 in der Tatnacht nicht aus. Ebenso
wenig spricht der Umstand, dass bei ihr keine körperlichen Befunde wie
Hautschürfungen etc. erhoben werden konnten, gegen einen ungewollten
Geschlechtsverkehr. Daraus lässt sich nur ableiten, dass beim fraglichen
Sexualkontakt keine Gewalt angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund geht der
Vorwurf des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, die Vorinstanz lasse die
IRM-Gutachten bei der Beweiswürdigung willkürlich ausser Acht. Unbegründet ist
auch seine Kritik, gestützt auf die Gutachten könne nicht ohne Willkür darauf
geschlossen werden, der Geschlechtsverkehr habe gegen den Willen der
Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden (Beschwerde, S. 9 ff., S. 14 ff., namentlich
S. 16).

1.4 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz für die Frage, ob die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft sind, im Wesentlichen nur auf das
Glaubhaftigkeitsgutachten des Instituts für Forensisch-Psychologische
Begutachtung (IFPB) vom 10. Juni 2010 zurückgreift und sich mit den Aussagen
des Opfers als solche kaum befasst. Die Vorinstanz würdigt dessen Aussagen
vielmehr sorgfältig. Sie erachtet diese in Bezug auf die zentralen Aspekte des
Geschehens als konstant und in sich widerspruchsfrei, was sie im angefochtenen
Entscheid anhand einer Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
anlässlich der ersten Einvernahme und der Konfrontationseinvernahme aufzeigt
(Entscheid, S. 6, 7 f.). Auf das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 10. Juni 2010,
welches ebenfalls zum Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
seien schlüssig und nachvollziehbar, verweist die Vorinstanz ergänzend
(Entscheid, S. 6).

Inwiefern dieses Gutachten die fachlichen und methodischen Standards nicht
erfüllen könnte und weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte abstellen dürfen,
ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers
überzeugt nicht (Beschwerde, S. 7 f.). Das Glaubhaftigkeitsgutachten analysiert
die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Aussagequalität hin. Es geht der
Frage nach, ob die Beschwerdegegnerin 2 unter Berücksichtigung der Umstände,
der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussagen auch
ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können (kantonale Akten, act. 13).
Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten aus sachfremden Gründen in Auftrag
gegeben wurde (Beschwerde, S. 7 f.), sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
stellt ohne Willkür fest, dass der Verdacht auf eine Störung der Wahrnehmung
der Beschwerdegegnerin 2 (infolge Konsums von Alkohol oder allenfalls von
K.O.-Tropfen) den Beizug eines Sachverständigen legitimierte (Entscheid, S. 6
f.; vgl. insoweit auch BGE 129 IV 179 E. 2.4).

1.5 Die Vorinstanz durfte entgegen der Beschwerde (S. 11) nicht nur annehmen,
die Beschwerdegegnerin 2 sei im Tatzeitpunkt betrunken gewesen. Sie durfte
gestützt auf die Beweise, insbesondere die willkürfrei als glaubhaft
beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, vielmehr darauf schliessen,
diese sei in ihrer Wahrnehmung erheblich eingeschränkt gewesen und habe sich
gegen den Übergriff des Beschwerdeführers nicht wehren können. So schilderte
die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Einvernahmen, sie habe im Auto
bemerkt, dass irgendetwas nicht stimme. Sie habe sich kaum auf den Beinen und
ihre Augenlider offen halten können, was sie dem Beschwerdeführer gesagt habe.
Sie sei immer wieder in eine Art Schlafzustand gefallen, sei weg und wieder da
gewesen, habe sich total benommen gefühlt und keinen klaren Gedanken fassen
können. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesprochen, sie habe ihn indessen
nicht verstanden und nur "ja, ja" gesagt. Sie sei immer wieder "weggeknickt".
Als sie plötzlich realisiert habe, dass der Beschwerdeführer in sie
eingedrungen sei, habe sie ihn angefahren, was er denn mache, sie habe aber
nichts dagegen tun können (Entscheid, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrem Zustand insofern, als er sie
als "recht betrunken" bzw. als "ja so betrunken" beschrieb. Seine Aussagen zu
ihrer starken Betrunkenheit finden ihre Stütze in den Schilderungen eines
weiteren am Polterabend anwesenden Gastes sowie in denjenigen des Arbeitgebers
der Beschwerdegegnerin 2, welcher u.a. von einem (schweren) Rauschzustand
sprach (Entscheid, S. 8). Die Schlüsse der Vorinstanz zum Zustand der
Beschwerdegegnerin 2 ergeben sich ohne Willkür aus den Beweisen. Sie sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Entscheid, S. 7, 8).

1.6 Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer sei der Zustand der
Beschwerdegegnerin 2 (wiederholtes "Wegknicken", Schlafen, Benommenheit, nur
"ja, ja" sagen etc.) während der Rückfahrt nicht verborgen geblieben
(Entscheid, S. 8, 10). Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unhaltbar.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Urteilsfähigkeit
nicht beeinträchtigt war. Ebenso ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2
den Beschwerdeführer vor der Abfahrt über ihr Befinden in Kenntnis setzte
(Entscheid, S. 10 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil, S. 29; vgl. auch
Beschwerde, S. 12). Der Beschwerdeführer beschrieb die Beschwerdegegnerin 2
selber zudem als "ja so betrunken". Die Rückfahrt dauerte ungefähr 30 Minuten.
Unter all diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verfassungsverletzung
annehmen, dem Beschwerdeführer sei der Zustand der Beschwerdegegnerin und ihre
dadurch bedingte Wehrlosigkeit nicht entgangen. Die Kritik des
Beschwerdeführers ist unbegründet (Beschwerde, S. 17).

1.7 Die Erwägungen der Vorinstanz sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen
könnte. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche
durch die objektiven Beweise gestützt werden, willkürfrei als glaubhaft. Die
Aussagen des Beschwerdeführers, welcher zunächst bestritten hatte,
Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt zu haben, nach
Bekanntgabe der rechtsmedizinischen Erkenntnisse keine weitere Aussagen mehr
dazu machte und schliesslich angab, sich nicht mehr (an Details) erinnern zu
können (Entscheid, S. 5), erachtet sie ohne Verfassungsverletzung als wenig
überzeugend. Der angefochtene Entscheid ist plausibel begründet. Entgegen der
Beschwerde (S. 19 ff.) legt die Vorinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
rechtsgenügend dar, dass und weshalb sie von der eingeschränkten
Wahrnehmungsfähigkeit des Opfers ausgeht sowie von dessen Unfähigkeit, sich zu
wehren. Ebenso hinreichend nimmt sie Stellung zu Wissen und Willen des
Beschwerdeführers und stellt willkürfrei fest, er habe den Zustand und die
darauf beruhende Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 erkannt. Damit
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Schuld
des Beschwerdeführers verneinte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht
verletzt.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 191 StGB geltend. Die
Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Tatbestandsmerkmale der Widerstandsunfähigkeit
und des Vorsatzes (Beschwerde, S. 16 f.). Im Übrigen sei er einem Rechtsirrtum
unterlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zu allem "ja, ja" gesagt (Beschwerde,
S. 18 f.).

2.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine
urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres
Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung missbraucht.
Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande
ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt
Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen
sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen
können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist.
Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder
vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich
ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist. Bei blosser - z.B.
alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine
Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a).
Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz bejaht, die Beschwerdegegnerin 2 sei im Zeitpunkt des
sexuellen Übergriffs widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB gewesen.
Diese Annahme ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin
2 schlief während der Autofahrt wiederholt ein. Sie war "da", dann wieder
"weg". Wenn sie aufwachte, fühlte sie sich benommen. Ihre (verstärkte)
Benommenheit/Schlaftrunkenheit führt die Vorinstanz auf die Einnahme von
K.O.-Tropfen oder Alkohol zurück. Den Übergriff realisierte die
Beschwerdegegnerin 2 erst, als der Beschwerdeführer bereits in sie eingedrungen
war. Der Tatbestand der Schändung war damit schon vollendet, bevor die
Beschwerdegegnerin 2 überhaupt einen Abwehrwillen bilden konnte.
2.2.2 Die Vorinstanz begründet hinreichend, dass dem Beschwerdeführer der
Zustand der Beschwerdegegnerin 2 nicht entgangen war und er in Kenntnis ihrer
Widerstandsunfähigkeit handelte (vgl. E. 1.6). Dass die Beschwerdegegnerin 2 zu
allem "ja, ja" sagte, war Ausdruck ihrer Benommenheit und stellte - für ihn
aufgrund der gesamten Umstände erkennbar - keine Einwilligung zum
Geschlechtsverkehr dar. Er konnte damit nicht irrtümlich davon ausgehen, sie
sei mit dem Beischlaf einverstanden. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, er habe
mit Wissen und Willen gehandelt. Für einen Sachverhaltsirrtum, worauf sich der
Beschwerdeführer offensichtlich berufen will (und nicht auf einen
Rechtsirrtum), bleibt damit nach Art. 13 StGB kein Raum. Wer den Zustand und
die sich daraus ergebende Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und es dennoch zu
sexuellen Handlungen bestimmt, handelt vorsätzlich. Dass der Beschwerdeführer
im Übrigen keine zureichenden Gründe zur Annahme hatte, er sei zur
inkriminierten Tat berechtigt (Art. 21 StGB), ist evident.

3.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung, weil er den
bei der Beschwerdegegnerin 3 gemieteten Abbruch- und Sortiergreifer ohne
Berechtigung der A.________ AG verkauft habe (Entscheid, S. 11 ff.). Der
Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch an. Er macht geltend, es sei
willkürlich anzunehmen, dass ihm bei Vertragsabschluss keine Kaufoption
eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz hätte - statt eines Mietvertrags -
richtigerweise ein Mietkaufgeschäft annehmen müssen mit der Folge, dass der
Greifer in sein Eigentum übergegangen sei. Eine Veruntreuung falle daher ausser
Betracht (Beschwerde, S. 22 ff.).

3.1 Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in erster Linie nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen der beteiligten Parteien (Art. 18 Abs. 1
OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vor dem
Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie willkürlich ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135
III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_446/2010
vom 14. Oktober 2010 E. 4.3.1).

3.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin
3 hätten einen Mietvertrag abgeschlossen. Sie stützt sich hierfür in erster
Linie auf das mit "Mietvertrag/Lieferschein" bezeichnete schriftliche
Vertragsdokument vom 11. März 2005. Danach habe die Firma des Beschwerdeführers
der Beschwerdegegnerin 3 einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'100.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer und Versicherungsbeiträge für den Greifer zahlen müssen. Die
Mietbedingungen für Baumaschinen des Verbandes Schweizerischer
Baumaschinenfabrikanten und Handelsfirmen hätten Bestandteil des Vertrags
gebildet. Nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 3 dem
Beschwerdeführer eine Kaufoption eingeräumt habe. Dass sie in der
ursprünglichen Offerte vom 4. März 2005 nebst dem monatlichen Mietzins auch den
Nettopreis für den Greifer in der Höhe von Fr. 37'000.-- aufgeführt habe,
entspreche ihrem üblichen Vorgehen (weil die Kunden das gemietete Gerät später
regelmässig übernehmen würden und daher wissen wollten, um wie viel es gehe),
sei hier aber nicht massgeblich, weil der eigentliche Vertragsabschluss unter
Verwendung des Formulars "Mietvertrag/Lieferschein" und ohne Hinweis auf eine
Kaufoption erfolgte. Auch für eine nachträgliche telefonische Vereinbarung
eines Kaufs oder einer Vertragsänderung hin zu einem Kauf auf Abzahlung gäbe es
keine Hinweise. Abgesehen davon hätte die Beschwerdegegnerin 3 - wenn
tatsächlich ein Abzahlungskauf vereinbart worden wäre - einen
Eigentumsvorbehalt entsprechend ihren bisherigen Gepflogenheiten eintragen
lassen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Konkurs die Forderungseingaben
der Beschwerdegegnerin 3 anerkannt. Darunter fielen auch die Forderungen aus
der Miete des Greifers. Zudem wäre zu erwarten, dass der Greifer bei einer
Vertragsänderung fortan als Aktivum in der Bilanz der AG des Beschwerdeführers
geführt worden wäre. Im Revisionsstellenbericht vom 8. September 2006 für das
Jahr 2005 werde dieser indessen weder als Aktivum noch in der
Abschreibungstabelle aufgeführt (Entscheid, S. 11 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Beweiswürdigung als
falsch. Gestützt auf die Offerte vom 4. März 2005 und die Aussagen des Zeugen
B.________, welcher die Vertragsverhandlungen als Vertreter der
Beschwerdegegnerin 3 führte, legt er dar, welche Schlüsse aus den Beweisen
richtigerweise zu ziehen wären. Mit dem entscheidenden Aktenstück - dem von
beiden Parteien unterzeichneten, ausdrücklich als "Mietvertrag/Lieferschein"
bezeichneten Vertragsdokument vom 11. März 2005 - befasst er sich hingegen
ebenso wenig wie mit dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Umstand,
aus dem massgeblichen Vertragsdokument ergäben sich keine Hinweise auf eine
Kaufoption. Er setzt sich auch mit den weiteren plausiblen Argumenten der
Vorinstanz nicht auseinander, wonach keine Anhaltspunkte für einen überhöhten
Mietzins oder eine nachträgliche Vertragsänderung bestünden. Auch insoweit legt
er nur seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne auf die vorinstanzlichen
Erwägungen einzugehen und deren Unhaltbarkeit darzutun. Das gilt auch, soweit
die Vorinstanz ausführt, die Beschwerdegegnerin 3 hätte einen
Eigentumsvorbehalt eintragen lassen, sofern sie mit dem Beschwerdeführer ein
Abzahlungsgeschäft vereinbart hätte, und dieser hätte den Greifer als Aktivum
in der Bilanz der AG geführt, wenn er ihn erworben hätte. Die Beweiswürdigung
der Vorinstanz ist umfassend. Ihre Schlüsse sind nachvollziehbar und ergeben
sich ohne Willkür aus den Beweisen. Von Aktenwidrigkeiten und Willkür kann
nicht gesprochen werden.

3.4 Unzutreffend ist der Einwand, die vorinstanzliche Beweiswürdigung münde in
eine unzulässige Beweislastumkehr (Beschwerde, S. 25). Der Grundsatz "in dubio
pro reo" als Beweislastregel ist verletzt, wenn der Strafrichter einen
Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld
nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht
(BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Mit der Feststellung, es bestünden keine
Hinweise auf eine (nachträgliche) Vertragsänderung, hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer nicht implizit die Obliegenheit auferlegt, er müsse seine
Behauptungen beweisen und damit indirekt seine Unschuld nachweisen. Die
Vorinstanz ist vielmehr in freier Würdigung aller aktenkundigen Beweise und
Indizien zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss
am 11. März 2005 keine Kaufoption eingeräumt und das Mietgeschäft auch
nachträglich nicht abgeändert wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers beschlägt
bei richtiger Betrachtung den Grundsatz "in dubio pro reo" einzig als
Beweiswürdigungsregel. Was er unter diesem Titel zur Begründung seiner
Beschwerde vorbringt, stellt eine Wiederholung seiner unbegründeten Willkürrüge
dar oder erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid.
Er zeigt auch an dieser Stelle seiner Eingabe nicht auf, inwiefern die
obergerichtliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich sein soll.

3.5 Der angefochtene Entscheid ist auch in Bezug auf den Schuldspruch der
Veruntreuung nicht zu beanstanden.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung verletze Bundesrecht (Beschwerde,
S. 25 ff.). Die Vorinstanz lasse massgebliche Gesichtspunkte ausser Acht. Sie
spreche im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 24
Monaten aus (28 Monate). Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug
seien gegeben. Ein (teilweise) unbedingter Vollzug würde dem Zweck der
Resozialisierung zuwiderlaufen, auch wenn das Strafmass im Grundsatz
gerechtfertigt wäre.

4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Es greift
in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen
über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden
Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw.
in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134
IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz geht von der Schändung als dem schwersten vom
Beschwerdeführer verübten Delikt aus. Der ordentliche Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz stuft das
Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. Erschwerend komme hinzu, dass
sich die Beschwerdegegnerin 2 im Tatzeitpunkt in seiner Obhut befunden und er
ungeschützten Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Die Vorinstanz spricht
eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Jahren aus. Sie erhöht diese Strafe
aufgrund des weiteren Delikts der Veruntreuung um ein halbes Jahr auf 3 ½
Jahre. Sie würdigt die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Den
Umstand, dass er u.a. wegen Verweigerung einer Blutprobe, Nötigung und
Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist (vgl. kantonale Akten, act. P/3;
Entscheid des Kreisgerichts Rorschach, Einzelrichter, vom 22. Januar 2008),
stellt sie straferhöhend mit einem Monat in Rechnung. Strafmindernd
berücksichtigt sie die lange Verfahrensdauer und die Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Sie reduziert die Strafe um einen Drittel. Insgesamt
spricht sie eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten aus. Den zu vollziehenden Teil
der Strafe setzt sie auf sechs Monate fest (Entscheid, S. 16 ff.).

4.3 Die Vorinstanz wendet den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. a Ziff.
2 StGB zu Recht nicht an. Der Konkurs der Firma des Beschwerdeführers, der
X.________ AG, vermag keine notstandsähnliche Situation des Beschwerdeführers
im Sinne einer Existenzbedrohung und somit auch keine schwere Bedrängnis im
Sinne des Gesetzes zu begründen.

4.4 Die Vorinstanz berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers und sein Vorleben. Sie verweist auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil (Entscheid, S. 18). Die Kritik des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz blende seine persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung
völlig aus, geht an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 28 f.).

4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Opferverhalten
bzw. das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht nicht strafmindernd
in Rechnung gestellt (Beschwerde, S. 26 f.). Das Vorbringen ist unbegründet.
Auch wenn die Beschwerdegegnerin 2 ihre Widerstands- und Wehrunfähigkeit
"selbst verschuldet" herbeigeführt hätte, wirkte sich dieser Umstand
strafzumessungsrechtlich nicht zu seinen Gunsten aus. Entscheidend ist einzig,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 in Kenntnis ihres Zustandes
zum Beischlaf missbrauchte (vgl. Entscheid, S. 21). Auch die Beschwerdegegnerin
3 schuf entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Situation, die
den Beschwerdeführer dazu verleitete, den gemieteten Greifer an einen Dritten
zu verkaufen. Das gilt auch, wenn man mit ihm davon ausgeht, die
Beschwerdegegnerin 3 habe seine finanzielle Situation gekannt und ihm den
Greifer dennoch zur Miete überlassen, ohne jemals abzumahnen oder das Objekt
zurückzufordern. Ein relevanter strafmindernder Zusammenhang zwischen dem -
behaupteten - Verhalten der Beschwerdegegnerin 3 und dem Verkauf des Greifers
durch den Beschwerdeführer ist nicht erkennbar.

4.6 Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche relevanten
Strafzumessungskriterien. Ihre Erwägungen und die daraus gezogenen Schlüsse
sind nachvollziehbar. Sie verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende
Ermessen nicht. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist auch im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Diese Strafe übersteigt die gesetzliche Obergrenze für den
bedingten Strafvollzug um vier Monate. Die Vorinstanz bringt in ihren
Erwägungen, insbesondere zum Verschulden des Beschwerdeführers, zum Ausdruck,
dass und weshalb sie eine vollbedingte Freiheitsstrafe ausschliesst (vgl.
Entscheid, S. 18). Sie setzt den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf
sechs Monate fest, was den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft erlaubt, so
dass der Beschwerdeführer nicht aus seinem günstigen Umfeld herausgerissen wird
(Art. 77b StGB; vgl. Entscheid, S. 20). Damit trägt die Vorinstanz auch der
Strafempfindlichkeit hinreichend Rechnung (siehe Beschwerde, S. 28).

5.
Den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen begründet der Beschwerdeführer
nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill