Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.193/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_193/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
25. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt fuhr X.________ am 12. Juli 2010 mit ihrem
Fahrzeug auf der Hauptstrasse 3 in Walenstadt Richtung Flums. Sie überholte
dabei den mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h fahrenden zivilen Bus der
Kantonspolizei St. Gallen und schwenkte zwischen dem Polizeifahrzeug und einem
weiteren Fahrzeug wieder in die rechte Fahrbahn ein. Beim Spurwechsel zurück
auf die rechte Fahrbahn überfuhr X.________ eine Sicherheitslinie.

B.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ wegen mehrfacher
grober Verkehrsregelverletzung (behinderndes Überholen über eine
Sicherheitslinie/Sperrfläche und bei Gegenverkehr [Anklagepunkt 2.1] sowie
durch Rechtsüberholen/-vorbeifahren auf der Autobahn; Anklagepunkt 2.3) und
einfacher Verkehrsregelverletzung durch Verwenden eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Anklagepunkt 2.2) schuldig. Es
verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer
Busse von Fr. 700.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit
von zwei Jahren auf.
Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hiess das
Kantonsgericht St. Gallen am 25. Januar 2012 teilweise gut. Es bestätigte die
Schuldsprüche gemäss den Anklagepunkten 2.1 und 2.2, sprach sie jedoch von der
groben Verkehrsregelverletzung laut Anklagepunkt 2.3 frei. Es verurteilte
X.________ zu einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer
Busse von Fr. 500.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit
von zwei Jahren auf.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2012 sei aufzuheben, und sie sei vom
Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklagepunkt 2.1
freizusprechen. Betreffend Anklagepunkt 2.2 sei sie im Ordnungsbussenverfahren
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 100.-- zu
verurteilen.

D.
X.________ ersucht das Bundesgericht zudem, der vorliegenden Beschwerde mit
Blick auf das parallel laufende Administrativmassnahmenverfahren betreffend
Führerausweisentzug die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht
teilte ihr am 20. März 2012 mit (act. 4), dass in Bezug auf das
Administrativmassnahmenverfahren keine aufschiebende Wirkung erteilt werden
kann.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe an einer unzulässigen
Stelle überholt. Sie habe ihr Manöver nicht vor der einsetzenden
Sicherheitslinie beendet, sondern sei eigenen Angaben zufolge grösstenteils
links der Sicherheitslinie gefahren. Es sei zudem unbestritten, dass sie beim
Wiedereinschwenken auf die rechte Fahrbahn die Sicherheitslinie überfahren
habe. Es sei daher nicht relevant, ob die Sicherheitslinie bereits im Zeitpunkt
des Ausschwenkens begonnen habe und ob die Beschwerdeführerin zusätzlich eine
Sperrfläche überfahren habe. Es könne darauf verzichtet werden, sich mit den
teils widersprüchlichen Aussagen des Fahrers des Polizeibusses
auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die Strecke und die dortigen
Signale gut gekannt, die Sicherheitslinie wahrgenommen und trotzdem das
Überholmanöver weitergeführt (angefochtenes Urteil, S. 4 f.).
Die Vorinstanz führt weiter aus, dass zwischen dem Polizeifahrzeug und dem
vorausfahrenden Fahrzeug wenig Platz bestanden und kein Auto in die Lücke
gepasst habe. Das Polizeifahrzeug habe abbremsen müssen, damit die
Beschwerdeführerin das Überholmanöver habe beenden können. Wie gross der
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hätte sein müssen, könne offenbleiben. Das
Polizeifahrzeug hätte in jedem Fall abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand
einzuhalten, da die Beschwerdeführerin mit unzureichendem Abstand auf das
Polizeifahrzeug wieder eingeschwenkt sei. Sie habe eingeräumt, mit zu wenig
Abstand zum Polizeibus gefahren zu sein, weshalb sie die Situation vor dem Bus
nicht habe einschätzen können. Die Beschwerdeführerin hätte die Einbiegestrecke
vor dem Überholmanöver jedoch überprüfen müssen. Gemäss Vorinstanz hätte sie
sich dazu etwas zurückfallen lassen müssen, um ihren Blickwinkel zu
vergrössern. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin habe sie mindestens 200 m
nach vorne sehen und den herannahenden Gegenverkehr wahrnehmen können. Sie
hätte gemäss Vorinstanz vorhersehen müssen, dass sie aufgrund des Gegenverkehrs
gezwungen sein würde, frühzeitig wieder auf die rechte Fahrbahn
zurückzuwechseln. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Fahrer des
Polizeibusses durch richtige und rechtzeitige Reaktion den Risiken des zu knapp
bemessenen Überholmanövers entgegenwirke. Sie habe daher grobfahrlässig
gehandelt (angefochtenes Urteil, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin habe zudem
beim Wiedereinschwenken vorsätzlich eine Sicherheitslinie überfahren. Da
Sicherheitslinien weder überfahren noch überquert werden dürften, müsse ein
Überholmanöver beendet sein, bevor die Sicherheitslinie einsetze. Die
Beschwerdeführerin habe mit ihrem Überholmanöver wichtige Verkehrsvorschriften
verletzt, habe eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen und sei daher wegen
grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil, S. 6
ff.).

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das überholte Polizeifahrzeug habe bei ihrem
Wiedereinbiegen nur deshalb abbremsen müssen, weil es einen zu geringen
Fahrzeugabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Motorfahrzeuge,
die ausserorts langsam fahren, müssten einen Abstand von 100 m einhalten
(Beschwerde, S. 4).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie das vor dem Polizeibus
fahrende kleine landwirtschaftliche Fahrzeug erst habe sehen können als sie
sich auf der Höhe des Polizeibusses befunden habe. Sie habe aus diesem Grund
und wegen der einsetzenden Sicherheitslinie das Überholmanöver unterbrochen und
sei vor dem Polizeifahrzeug wieder eingespurt. Eine konkrete oder abstrakte
Gefährdung habe nicht bestanden (Beschwerde, S. 4).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Dem Sachgericht steht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b).
Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136
II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit
Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4 Insoweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen in Frage
stellt, vermag sie keine Willkür an den vorinstanzlichen Erwägungen darzutun.
Auf ihre appellatorische Darstellung, wie sich aus ihrer Sicht das
Überholmanöver abgespielt hat, ist nicht einzutreten. Ihr Vorwurf, der
Polizeibus habe einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
eingehalten, zielt ins Leere, da er ihr eigenes regelwidriges Verhalten von
vornherein nicht relativieren kann. Die Vorinstanz zeigt ausserdem willkürfrei
auf, dass der Polizeibus auch hätte bremsen müssen, wenn ein genügender Abstand
zum vorausfahrenden Auto bestanden hätte.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beifahrerin des Polizeibusses als
zusätzliche Zeugin einzuvernehmen, da der Fahrer des Busses widersprüchliche
und nachweislich falsche Aussagen gemacht habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
von einer Befragung der Beifahrerin abgesehen (Beschwerde, S. 4 f.).

2.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die antizipierte Beweiswürdigung
zulässig, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre
Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu
ändern vermag (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; je mit Hinweisen). Lehnt
die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen
hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht
nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_699/2008 vom 6. März
2009 E. 2.2).

2.3 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Fahrers des Polizeibusses als
widersprüchlich, weshalb sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
nicht auf dessen Aussagen abstellt. So lässt sie den Abstand zwischen dem
Polizeibus und dem vorausfahrenden Fahrzeug ausdrücklich offen. Die Tatsache,
dass der Polizeibus beim Wiedereinbiegen der Beschwerdeführerin bremsen musste,
räumt die Beschwerdeführerin zudem selber ein. Die Vorinstanz ist mit der
Ablehnung des Beweisantrages weder in Willkür verfallen noch hat sie das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, eine grobe Verkehrsregelverletzung
gemäss Anklagepunkt 2.1 begangen zu haben. Der vorinstanzlich erwähnte Art. 11
Abs. 3 VRV gelte in Kurven und Kuppen bzw. auf Bahnübergängen ohne Schranken
und habe keinen Bezug auf die hier zu beurteilende Verkehrssituation. Die
Vorinstanz übersehe zudem, dass das Überfahren einer Sicherheitslinie nicht
zwingend eine schwere Verkehrsregelverletzung darstelle. Schliesslich habe ein
gewisses Fehlverhalten des Polizeibusses zu ihrer Verkehrsregelverletzung
beigetragen (Beschwerde, S. 3 f.).

3.2 Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale und Markierungen zu befolgen. Art. 34
Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser
Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen
nach Art. 73 Abs. 6 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR
741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Der Führer, der
seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und
Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm
nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Das Verhalten
beim Überholen ist in Art. 35 SVG geregelt. Überholen und Vorbeifahren an
Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist
und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur
überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer
Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die
übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders
Rücksicht nehmen (Abs. 3).

3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Auch wenn
Art. 11 Abs. 3 VRV im vorliegenden Fall nicht massgebend sein mag, ändert dies
nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gegen die einschlägigen Bestimmungen
des SVG verstossen hat, indem sie ein unzulässiges Überholmanöver ausgeführt
und dabei eine Sicherheitslinie überfahren hat. Aus einem allfälligen
Fehlverhalten des überholten Lenkers des Polizeibusses kann die
Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb keine grobe Verletzung von
Verkehrsregeln vorliegen soll, sind unbegründet. Der pauschale Hinweis auf
frühere Fälle des Bundesgerichts, wo es das Überfahren einer Sicherheitslinie
als einfache Verkehrsregelverletzung gewertet hat, ist ungeeignet, eine
Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darzutun. Die
Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand
der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (hierzu BGE
131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen) verletzt hätte.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne eines Eventualbegehrens die
Strafzumessung der Vorinstanz. Das Strafmass sei deutlich übersetzt und stehe
in keinem Verhältnis zum Vorgefallenen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Das Überholmanöver sei nicht
aus egoistischen Gründen erfolgt und sei nicht rücksichtslos gewesen. Sie sei
zu einer bedingten Geldstrafe für ein Vergehen und zu einer unbedingten Busse
für eine Übertretung verurteilt worden, obwohl die Geldstrafe auch die
Übertretung abdecke. Die Vorinstanz bestrafe sie damit doppelt, was Bundesrecht
verletze (Beschwerde, S. 5 f.).

4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Er beurteilt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem
Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in
Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres
Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die
Strafzumessung der Vorinstanz als unzulässig erscheinen lassen könnte.

4.3 Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt ebenfalls nicht vor. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das Verfahren nach Ordnungsbussengesetz (OBG;
SR 741.03), das für das unzulässige Telefonieren eine Busse von Fr. 100.--
vorsieht, ausgeschlossen, wenn dem Täter eine zusätzliche Widerhandlung
vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist (Art. 2 lit. d
OBG). Eine Bindung an den Bussentarif entfällt diesfalls. Nach Art. 49 Abs. 1
StGB verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und
erhöht sie angemessen, wenn er durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt.
Da die inkriminierten Handlungen mit unterschiedlichen Strafen bedroht sind,
hat die Vorinstanz neben der Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung
zwingend eine Busse für das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der
Fahrt auszufällen. Zudem ist unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine
zusätzliche (unbedingte) Busse neben der bedingten Geldstrafe zulässig (Art. 42
Abs. 4 StGB; hierzu BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 und 60).
Indem die Vorinstanz neben der bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr.
90.-- eine Busse von Fr. 500.-- ausspricht, verletzt sie kein Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller