Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.18/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_18/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 9. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er von der Vorinstanz wegen
Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, einfacher Körperverletzung,
Beschimpfung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.--
verurteilt wurde. Er macht geltend, zur Gewaltanwendung und Arretierung sei es
erst gekommen, nachdem er sich die Namen der ihn kontrollierenden
Polizeibeamten notiert habe, was diesen ebenso wenig gefallen habe wie der
Umstand, dass die Effektenkontrolle negativ ausgefallen sei. Aus diesen
Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
festgestellt oder sie sonst wie gegen das schweizerische Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf
sie ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill