Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.183/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_183/2012 Urteil vom 23. Mai 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rückzug der Berufung (einfache Verletzung der Verkehrsregeln), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Januar 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 15. März 2012 (act. 5) und 17. April 2012 (act. 11) eine Frist bis zum 16. April 2012 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. Mai 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit der Nachfristansetzung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine weitere Fristerstreckung nicht in Betracht komme (act. 10). Der Beschwerdeführer ersucht in seinem Schreiben vom 16. Mai 2012 erneut um Fristerstreckung (zur Frage der Klärung der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids) und erklärt den Rückzug der Beschwerde, falls ihm eine solche nicht gewährt werden sollte (act. 12). Da eine Fristerstreckung nicht mehr in Frage kommt, ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Mai 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill