Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.183/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_183/2012

Urteil vom 23. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rückzug der Berufung (einfache Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 15. März 2012 (act. 5) und 17.
April 2012 (act. 11) eine Frist bis zum 16. April 2012 sowie die gesetzlich
vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. Mai 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit der Nachfristansetzung wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine weitere Fristerstreckung nicht in
Betracht komme (act. 10). Der Beschwerdeführer ersucht in seinem Schreiben vom
16. Mai 2012 erneut um Fristerstreckung (zur Frage der Klärung der Rechtskraft
des angefochtenen Entscheids) und erklärt den Rückzug der Beschwerde, falls ihm
eine solche nicht gewährt werden sollte (act. 12). Da eine Fristerstreckung
nicht mehr in Frage kommt, ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill