Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.181/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_181/2012

Urteil vom 10. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Urs Grob,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse
27, 4410 Liestal,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Versuchte Vergewaltigung, Nötigung; ambulante Behandlung etc.; Willkür,
rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 18. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X.________ im Appellationsverfahren
am 18. Oktober 2011 unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung und Nötigung
zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau A.________ (Anklagepunkt 10) schuldig.
Von zahlreichen Vorwürfen weiterer Straftaten zu ihrem Nachteil sprach es ihn
frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
3 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt
525 Tagen und zu einer Busse von Fr. 400.--. Den bedingt zu vollziehenden Teil
der Freiheitsstrafe legte es auf 18 Monate fest bei einer Probezeit von drei
Jahren. Das Kantonsgericht ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante
Behandlung sowie Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit nach der
Entlassung an. Darüber hinaus erteilte es X.________ für die Dauer der
Probezeit die Weisung, sich in eine alkoholspezifische und psychotherapeutische
Behandlung zu begeben. Das Kantonsgericht verpflichtete X.________ zur
Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- an A.________. Ihre
Schadenersatzforderung hiess es dem Grundsatz nach gut. Im Übrigen verwies es
sie auf den Zivilweg. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen
Verfahrens in der Höhe von Fr. 37'800.-- auferlegte es im Umfang von zwei
Dritteln dem Verurteilten.

Das Kantonsgericht hält folgenden Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der
versuchten Vergewaltigung und der Nötigung für erwiesen:

Am Abend des 10. Juli 2007 reinigten X.________ und seine von ihm getrennt
lebende Ehefrau A.________ als Angestellte der B.________ GmbH die
Räumlichkeiten der C.________. Nach den Reinigungsarbeiten brachten sie die
Putzutensilien in den Putz- und Abstellraum in der Tiefgarage der C.________
zurück. In der Folge schloss X.________ den Raum von innen ab. Er trank
Alkohol. Unter Zuhilfenahme eines Messers und einer Schere bedrohte er
A.________ verbal und wollte sie mit Körpereinsatz zum Geschlechtsverkehr
zwingen. Aufgrund ihrer Gegenwehr gelang es ihm nicht, in sie einzudringen. Er
ejakulierte auf ihren Körper. Um aus dem Putzraum gelassen zu werden, musste
sie ihm ihre Mobiltelefone abgeben.

B.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er
beantragt, Ziffer I des kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. Oktober 2011 sei
insofern abzuändern, als er von den Vorwürfen der versuchten Vergewaltigung und
der Nötigung freizusprechen, die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von
sechs Monaten zu reduzieren, die Anordnung der ambulanten Behandlung, der
Bewährungshilfe und der Weisung zur Weiterführung der Behandlung aufzuheben und
die Zivilforderungen von A.________ abzuweisen seien. Ziffer II des
kantonsgerichtlichen Urteils sei insofern abzuändern, als ihm höchstens die
Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen sei. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung der in Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Punkte an die Vorinstanz
zurückzuweisen. X.________ verlangt überdies die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Schuldsprüche der versuchten
Vergewaltigung und der Nötigung. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung,
einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erachte die Aussagen der Beschwerdegegnerin
2 als glaubhaft, seine Version der Ereignisse halte sie hingegen für
widersprüchlich. Mit den Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
setze sie sich kaum auseinander. Es lägen indessen zahlreiche Umstände vor,
welche bei objektiver Betrachtung Zweifel an den Schilderungen der
Beschwerdegegnerin 2 weckten. Darauf bzw. auf seine diesbezüglichen Argumente
gehe die Vorinstanz, wenn überhaupt, nur punktuell ein. Die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei ungeachtet seines im
Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz gestellten Antrags auf Einholung
eines entsprechenden Gutachtens nie überprüft worden. Seine Darstellung der
Ereignisse sei mindestens ebenso plausibel wie die Schilderungen der
Beschwerdegegnerin 2. Dennoch gehe die Vorinstanz von der für ihn ungünstigeren
Version der Geschehnisse aus (Beschwerde, S. 3-11).

1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin 2 im Putz- und Abstellraum der C.________ vergewaltigen
wollte und sie ihm ihre Mobiltelefone abgeben musste, um den Raum verlassen zu
können. Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2, welche den Kernsachverhalt wiederholt und inhaltlich
deckungsgleich sowie authentisch geschildert habe. Ihre Aussagen würden durch
objektiv nachvollziehbare Tatsachen untermauert, beispielsweise die
Erkenntnisse im Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität
Basel vom 14. und 22. Juli 2009 und die Videoaufzeichnungen der
Überwachungskamera in der C.________-Tiefgarage. Überdies hätten das Messer und
die Schere am Tatort sichergestellt werden können. Das Messer habe am Boden
gelegen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn
zum Geschlechtsverkehr provoziert, überzeugten hingegen nicht. Sie seien
widersprüchlich und situativ angepasst. Nach seinen Schilderungen habe die
Beschwerdegegnerin 2 sein Geschlechtsteil berührt, bis er erregt gewesen und
etwas Sperma ausgeflossen sei, welches sie an ihrer Scheide verstrichen habe.
An den Händen der Beschwerdegegnerin hätten rechtsmedizinisch indessen keine
Spermaspuren festgestellt werden können (Entscheid, S. 34 ff. mit Verweis auf
die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil).
1.2
1.2.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1,
vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
314 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids
präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten
wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8).
1.2.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht
von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (
BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner vom
Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren
vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
selbstständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit
Hinweisen).
1.2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf
die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich
nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen
(BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, kein
Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 eingeholt
zu haben (Beschwerde, S. 4, 10). Er verkennt, dass die Prüfung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte ist, dem Gericht bei der
Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der
Beizug eines Sachverständigen zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung notwendig ist
oder nicht, ein Ermessensspielraum zusteht und auf Begutachtungen nur bei
besonderen Umständen zurückzugreifen ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4). Solche
Umstände sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist
nicht erkennbar, dass z.B. der Entwicklungsstand, die geistige Verfassung oder
die Qualität der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 Besonderheiten aufweisen
würden, welche eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung aufdrängten. Die Vorinstanz
hatte vor diesem Hintergrund weder Veranlassung, ein solches Gutachten
einzuholen, noch musste sie sich - mangels eines entsprechenden Antrags -
hierzu im angefochtenen Entscheid aussprechen.

1.4 Die Vorinstanz würdigt das Aussage- und Anzeigeverhalten der
Beschwerdegegnerin 2 und den Umstand, dass ihre Stieftochter - zum eigenen
Nachteil - eine Falschanzeige wegen Vergewaltigung bzw. sexuellen Missbrauchs
gegen den Beschwerdeführer erstattet hatte. Die Vorinstanz führt aus, dass und
weshalb sie in der Falschanzeige der Stieftochter keine Verbindung zum Opfer
sieht. Die Vorinstanz legt ebenfalls dar, dass keine Hinweise auf eine
Falschbezichtigung durch die Beschwerdegegnerin 2 bestünden. Ihre Anzeigen
gegen den Beschwerdeführer, welche zu Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen
geführt hätten, seien nicht haltlos gewesen, sondern hätten sich in aller Regel
unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" nicht beweisen lassen. Sie
sprächen daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Entscheid, S. 36). Unter diesen Gesichtspunkten
würdigt die Vorinstanz auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer
Einvernahme zur versuchten Vergewaltigung zunächst über eine ihr abhanden
gekommene Bankkarte sprach, bevor sie Ausführungen zum inkriminierten
Sachverhalt machte. Die Vorinstanz führt nachvollziehbar aus, dass und weshalb
sie nicht an den Aussagen der Beschwerdegegnerin zweifelt (Entscheid, S. 36).
Ohne auf die diesbezüglichen Urteilserwägungen einzugehen, stellt der
Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung im Wesentlichen nur seine
eigene abweichende Sicht der Dinge gegenüber und versucht, die
Beschwerdegegnerin 2 generell als unglaubwürdige Person hinzustellen. Er
behauptet, der Übergriff habe nicht stattgefunden, die Beschwerdegegnerin habe
ein Lügengebäude aufgebaut (Beschwerde, 6), sie stelle Ereignisse als
Vergewaltigungen dar, die keine seien und übertreibe gerne, um die
Aufmerksamkeit der Behörden zu gewinnen (Beschwerde, S. 4). Als Motiv für eine
Falschbelastung durch die Beschwerdegegnerin 2 nennt er den damaligen
Trennungs- bzw. Scheidungsstreit und die Macht, welche sie mit ihren Anzeigen
über ihn habe ausüben können (Beschwerde, S. 5). Mit einer solchen
appellatorischen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen.

1.5 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sorgfältig.
Sie durfte zum Schluss gelangen, diese habe den Kernsachverhalt - das
Einschliessen im Raum, den Einsatz von Messer und Schere, die verbalen
Drohungen und den Körpereinsatz des Beschwerdeführers - gleichbleibend und in
sich stimmig geschildert. Ihre anfänglichen Aussagen, der Beschwerdeführer sei
in sie eingedrungen, relativierte die Beschwerdegegnerin 2 und bestätigte in
der Folge konstant, er habe lediglich versucht einzudringen, was ihm jedoch
aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelungen sei (Entscheid, S. 36;
erstinstanzliches Urteil, S. 31; kantonale Akten, act. 3291, 3311, 3751, 4994).
Das von der Beschwerdegegnerin geschilderte Geschehen wird durch das
rechtsmedizinische Gutachten vom 14. Juli 2009 (kantonale Akten, act. 3751,
medizinische Befunde [3757] und Spermaspuren an der Innenseite ihres rechten
Oberschenkels [3759]) und durch die Sicherstellung von Messer und Schere am
Tatort gestützt. Weiter sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass
sie sich unmittelbar nach dem Vorfall zum Restaurant "D.________" begab, sie
die Polizei verlangte und sofort in eine medizinische Untersuchung einwilligte.
Gemäss der Wirtin machte die Beschwerdegegnerin 2 einen verstörten Eindruck
(Entscheid, S. 35). Aktenwidrig ist der Einwand des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin 2 habe den Einsatz von Schere und Messer nicht von Anfang an
geschildert (vgl. Beschwerde, S. 8; s. kantonale Akten, act. 3291, er habe das
Messer genommen und ihr immer wieder gezeigt, er habe mit Schere und Messer
herumgefuchtelt). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin 2 nie davon gesprochen,
dass der Beschwerdeführer die Schere und das Messer bei der Ausführung des
Vergewaltigungsversuchs verwendete. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 8 f.).

1.6 Die Vorinstanz zieht die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera in der
C.________-Tiefgarage ergänzend in die Beweiswürdigung mit ein. Dagegen ist
nichts einzuwenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdegegnerin 2 um die Präsenz der Kamera in der Garage wusste und diesen
Umstand bewusst für eine Inszenierung nutzte. Die Kritik des Beschwerdeführers
ist spekulativ (Beschwerde, S. 6, 10). Darauf ist nicht einzugehen. Das gilt
auch, soweit er mit Blick darauf, dass rechtsmedizinisch keine Spermaspuren an
den Händen der Beschwerdegegnerin 2 festgestellt werden konnten, behauptet,
diese habe sich allenfalls die Hände vor der Untersuchung mit einem Tüchlein
gereinigt (Beschwerde, S. 10).

1.7 Dass die Beschwerdegegnerin 2 relativ kurze Zeit nach dem Ereignis vom 10.
Juli 2007, d.h. nach vier Monaten, im fraglichen Putzraum in der
C.________-Tiefgarage übernachtete, hält die Vorinstanz zwar für wenig
verständlich und aussergewöhnlich. Sie geht aber davon aus, es sei nicht der
Raum als solcher, welcher sich für das Opfer als bedrohlich darstelle, sondern
der Umstand, dass es dort mit dem Beschwerdeführer eingesperrt war und dieser
es mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr nötigen wollte. Nach der Auffassung der
Vorinstanz spricht dieser Umstand somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdegegnerin (Entscheid, S. 35 f.). Die vorinstanzliche
Würdigung dieses Gesichtspunkts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem fraglichen Geschehen eine Nacht im
Putzraum verbrachte, wie sie im Übrigen selbst einräumte, betrifft nicht das
Kerngeschehen, sondern einen Nebenumstand, dem die Vorinstanz im Rahmen der
Gesamtbetrachtung entgegen der Beschwerde (vgl. S. 9) keine das Beweisergebnis
erschütternde Bedeutung beimessen musste.

1.8 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 die Mobiltelefone abgenommen hat. Der
Beschwerdeführer gab an, er habe damit verhindern wollen, dass seine ehemalige
Ehefrau am Arbeitsplatz telefoniere. Die Vorinstanz verwirft die Aussagen des
Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Bei seiner Version sei kein Grund
ersichtlich, weshalb er die (bei ihm nachträglich aufgefundenen) Telefone nach
Arbeitsschluss nicht an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgegeben habe. Dagegen
wendet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Einvernahmen und diejenigen
der Beschwerdegegnerin 2 nur ein, seine Erklärungen zur Abnahme und zum Besitz
der Mobiltelefone seien plausibler als diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 oder
der Vorinstanz (Beschwerde, S. 9). Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch
erneut lediglich seine Sicht der Dinge auf. Er legt dar, wie seine Aussagen und
diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 richtigerweise zu würdigen wären. Dass die
vorinstanzliche Würdigung unhaltbar ist, weist er indessen nicht nach. Damit
kann Willkür nicht begründet werden.

1.9 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung
aller relevanten Umstände. Aus ihren Erwägungen ergibt sich, dass und weshalb
sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet, die Version
des Beschwerdeführers hingegen für nicht überzeugend hält. Dass die Vorinstanz
sich nicht mit allen seinen Argumenten ausnahmslos und ausdrücklich befasst
(vgl. Beschwerde, S. 5 f.), begründet weder Willkür noch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Aus den diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorwurf der versuchten
Vergewaltigung und der Nötigung lässt sich nichts ableiten (vgl. beispielsweise
Beschwerde, S. 7 zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die Ehegatten hätten
seit der Trennung keinen Geschlechtsverkehr gehabt, und den diesbezüglichen
Einwendungen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 sei nach der
gerichtlichen Trennung des öfteren in seiner Wohnung gewesen und habe auch
sonst Zeit mit ihm verbracht, beispielsweise habe er ihr das Fahrradfahren
beigebracht).

1.10 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz ohne Verfassungsverletzung darauf
schliessen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie ihn die
Beschwerdegegnerin 2 schilderte.

2.
Die Anträge, das Strafmass auf sechs Monate zu reduzieren, den Vollzug der
Strafe bedingt auszusprechen, die ambulante Massnahme sowie die Anordnung der
Bewährungshilfe und die Weisung der Fortführung der Behandlung aufzuheben und
die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 2 abzuweisen, begründet der
Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen von der Anklage der
versuchten Vergewaltigung und der Nötigung. Da es bei den Verurteilungen
bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer gestützt auf die noch anwendbare
kantonale Strafprozessordnung die Kosten des Appellationsverfahrens zu zwei
Dritteln. Der Beschwerdeführer beanstandet die Kostenauflage, legt aber nicht
dar, dass und inwiefern die Vorinstanz § 30 ff. StPO/BL willkürlich angewendet
haben sollte.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls
abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill