Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.180/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_180/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Mathias Brenneis,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung;
Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 2. September 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ gründete 1999 die A.________ AG, welche die Finanzplanung,
Vermögensverwaltung und Allfinanzberatung bezweckte. Er amtete als
Verwaltungsratspräsident und schloss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit
Anlageverträge sowie Vereinbarungen zur Darlehenshingabe (Wandelanleihen) ab.
Die Anklage wirft X.________ vor, die Kundengelder nicht vereinbarungsgemäss
verwendet und diese teilweise nicht oder nicht vollständig zurückbezahlt zu
haben.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 20. Mai 2009 wegen
gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher ungetreuer
Geschäftsbesorgung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 1 ½ Jahre des
Strafvollzugs schob es bei einer Probezeit von drei Jahren auf. Vom Vorwurf der
qualifizierten Veruntreuung (Anklage Ziff. I.B.2.12) sprach es ihn frei.
Die von X.________ erhobene Appellation hiess das Appellationsgericht
Basel-Stadt am 2. September 2011 teilweise gut. Es verurteilte ihn wegen
gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. 1 ½ Jahre des Strafvollzugs
schob es bei einer Probezeit von drei Jahren auf. Die Freiheitsstrafe sprach es
als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 21. Juli 2009 und
zum Urteil des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 13. Dezember 2010 aus. Von den
Vorwürfen des Betrugs und der Veruntreuung (Anklage Ziff. I.B.2.1), der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage Ziff. I.B.2.3), der Veruntreuung und der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage Ziff. I.B.2.7), der Veruntreuung und der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage Ziff. I.B.2.11) sowie der Veruntreuung
(Anklage Ziff. I.B.2.12) sprach es ihn frei.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2011 sei aufzuheben. Er sei
von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Ihm sei ausserdem die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D.
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragen, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. X.________ reichte eine Stellungnahme
zu den beiden Vernehmlassungsantworten ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen
Geschäftsbesorgung zulasten von B.________, die Ausführungen der Vorinstanz
seien tendenziös. Diese erwähne, er sei vor allem durch Gedächtnislücken
aufgefallen. Richtig sei, dass er sich bei einem Kundenstamm von 120-150
Personen und nach mehr als fünf Jahren nicht mehr an alle Details habe erinnern
können. Seine Kooperationsbereitschaft werde gegen ihn ausgelegt, obwohl er
auch von seinem Recht auf Schweigen hätte Gebrauch machen können. Die
Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das von B.________ verfertigte und
unterzeichnete Protokoll des Verhandlungsgesprächs vom 9. Juni 1999 ab. Dieses
sei bloss eine Parteibehauptung. Er habe das Protokoll damals nicht
gegengezeichnet und es bei der Vorinstanz als Ganzes beanstandet.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Kundengelder immer mit
der Überzeugung entgegengenommen, diese fristgerecht und mit den vereinbarten
Ertragszielen zurückerstatten zu können. So habe er etwa vom Geschäftsführer
der C.________ AG zuverlässig erscheinende Zusagen erhalten, weshalb er in
guten Treuen habe annehmen können, sämtliche Gelder vereinbarungsgemäss
zurückzuzahlen. Er habe zudem angenommen, das ihm übergebene Geld wie bei einem
Darlehen bis zum Rückzahldatum frei verwenden zu dürfen (Beschwerde, S. 5 ff.).

1.2 Die Vorinstanz erwägt, zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer habe am
9. Juni 1999 ein Gespräch zur Vorbereitung eines Short-Term-Geschäfts mit der
A.________ AG stattgefunden, worüber B.________ ein von ihr unterzeichnetes
Protokoll verfasst habe. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dieses gebe das
Gespräch unzutreffend wieder. Es stehe daher fest, dass er B.________ die
Vermittlung eines Short-Term-Geschäfts versprochen habe. Die A.________ AG
hätte dazu von verschiedenen Anlegern USD 1'000'000.-- sammeln sollen, um das
Geld danach über mehrere Trader bestmöglich zu investieren. B.________ habe mit
dem Beschwerdeführer am 28. Juni 1999 einen Vermögensverwaltungsvertrag im
Umfang von DM 500'000.-- abgeschlossen. Zunächst sollten davon DM 100'000.-- in
die A.________ AG investiert werden. Die A.________ AG leitete von diesem
Betrag USD 50'000.-- auf ihr Konto bei der UBS AG weiter, welche Fr. 75'175.--
gutschrieb. Der Beschwerdeführer habe Fr. 175.-- in bar bezogen und Fr.
75'000.-- auf das Konto von D.________ bei der Liechtensteinischen Landesbank
in Vaduz überwiesen.
Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe B.________ und andere Anleger darauf
hingewiesen, dass er von Short-Term-Geschäften keine Ahnung habe, sei eine
Schutzbehauptung. Die Anleger hätten ihm kaum Geld für diese Geschäfte
anvertraut, wenn er ihnen seine Inkompetenz offen mitgeteilt hätte. B.________
habe ihr Geld zurückverlangt, als sie gemerkt habe, dass dieses nicht
vereinbarungsgemäss investiert worden sei. Sie habe am 3. März 2000 Fr.
70'890.80 vergütet erhalten. Ihre Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer
sei nach dem erlittenen Verlust von rund Fr. 4'000.-- beendet gewesen (Urteil,
S. 7 ff.).
1.3
1.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss detailliert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw.
die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. In der Beschwerde muss
im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.
1.3.2 Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung darzutun. Er legt in seinen Ausführungen lediglich
seine eigene Sicht der Dinge dar. Auf seine appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer die
Vermögensinteressen von B.________ und den übrigen Anlegern, deren Gelder er
verwaltete, verletzte. Die Rüge des Beschwerdeführers, seine
Pflichtverletzungen beruhten lediglich auf nicht bewiesenen Mutmassungen, zielt
ins Leere. Statt das mit B.________ vereinbarte Short-Term-Geschäft mit der CS
beziehungsweise der UBS abzuschliessen, überwies er das Geld abredewidrig auf
ein Konto von D.________ bei der Liechtensteinischen Landesbank. Dass er einen
Teil der von B.________ einbezahlten Gelder zurückerstattete, ändert nichts an
deren zweckwidrigen Verwendung.

1.4 Nach dem sogenannten Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche
Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird
(ausführlich zum Wesen und Inhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung Urteil des
Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.3.1 ff. mit Hinweisen; zum
Begriff des Vermögensschadens BGE 129 IV 124 E. 3.1). In subjektiver Hinsicht
erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
und 2 StGB). Dieser muss sich auf die Tatmittel, den Erfolg und den
Kausalzusammenhang richten.

1.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, die kantonalen Instanzen hätten keine
Subsumtion der inkriminierten Handlungen unter die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorgenommen. Auch
der subjektive Tatbestand werde ohne Begründung als erstellt erachtet. Seine
angebliche Pflichtverletzung beruhe einzig auf nicht bewiesenen Mutmassungen.
Ihm könne kein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln nachgewiesen
werden. Es habe für ihn keinerlei Anzeichen gegeben, dass das Geld verlustig
gehen könnte (Beschwerde, S. 8 ff.).

1.6 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass der objektive
Tatbestand ohne weiteres gegeben ist.

1.7
1.7.1 Die Rechtsprechung stellt beim subjektiven Tatbestand von Art. 158 StGB
an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen. Dieser darf nur
angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer
Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte
(BGE 123 IV 17 E. 3e; 120 IV 190 E. 2b; 86 IV 12 E. 6). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen
eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom
Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt
des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.7.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen. Diese können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 125 IV 242 E. 3c S. 252; je mit
Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen
der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Da sich Tat- und Rechtsfragen
insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem
Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit
erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat.
Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser
Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (
BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; je mit Hinweisen).
1.7.3 Während die erste Instanz ohne Begründung ausführt, der Beschwerdeführer
habe vorsätzlich gehandelt und eine Vermögensschädigung in Kauf genommen,
erwähnt die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand nicht. Sie nimmt auch nicht
auf die erstinstanzlichen Erwägungen und die inneren Tatsachen des
Beschwerdeführers Bezug. Ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln lässt sich
jedoch aus den Umständen der Tatbegehung ableiten. Der Beschwerdeführer zahlte
mit Wissen und Willen abredewidrig das von B.________ angelegte Geld auf ein
Konto der Liechtensteinischen Landesbank ein, um in einen von der E.________ AG
betriebenen Trade zu investieren. Er musste aufgrund der finanziellen Lage
dieses Unternehmens, das kurz darauf in Konkurs fiel, von einem erheblichen
Risiko des Totalverlusts der Investition ausgehen. Seine
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Die Beweggründe des Beschwerdeführers
bestanden einzig in der Finanzierung eigener Ausgaben. Dass er einen Teil der
von B.________ einbezahlten Gelder zurückerstattete, ändert weder etwas an
deren zweckwidrigen Verwendung noch an seinem eventualvorsätzlichen Handeln.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verletzt
kein Bundesrecht.

2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen
Betrugs zum Nachteil von F.Y.________ und G.Y.________ verurteilt. Das
Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei nicht erfüllt. Nicht nur der Wille, die
vom Ehepaar investierten Fr. 100'000.-- zurückzuzahlen, sei vorhanden gewesen,
er habe den investierten Betrag auch tatsächlich zurückgezahlt (Beschwerde, S.
11). Es liege zudem kein Vermögensschaden vor. Im Zeitpunkt der Überweisung sei
das Geld - etwa durch die geplante Zusammenarbeit mit der C.________ AG - nicht
gefährdet gewesen. Obwohl er das Geld für einen anderen Zweck verwendet habe,
sei die Rückzahlung nicht in Gefahr gewesen. Die Vorinstanz gehe bei der
Prüfung des Vermögensschadens von theoretisch-juristischen Konstruktionen aus.
Es liege jedoch kein Schaden vor, da er nicht nur die investierten Fr.
100'000.--, sondern Fr. 150'000.-- zurückbezahlt habe. Deshalb hätten
F.Y.________ und G.Y.________ einen Gewinn verbuchen können. Er habe keinen
Vermögensvorteil erzielt und keinen solchen gewollt, da er das investierte Geld
für die laufenden Unternehmenskosten und die Rückzahlungen verwendet habe
(Beschwerde, S. 11 f.).
2.1.2 Der Beschwerdeführer verneint, vorsätzlich gehandelt zu haben. Die
Vorinstanz begründe den Vorsatz nicht, obwohl er diese Frage vor den kantonalen
Instanzen als Kern des vorliegenden Strafverfahrens bezeichnet habe. Er habe
sämtliches Geld entgegengenommen, um es am Ende der Laufzeit samt Zins und/oder
Wertzuwachs zurückzuzahlen. Er habe gewusst, dass seine Kunden während der
Laufzeit das Geld nicht hätten beanspruchen können, weshalb er der Meinung
gewesen sei, über dieses frei verfügen zu können. Diese Bedingung sei in den
Anlagevereinbarungen festgehalten worden. Er sei immer willens gewesen, die ihm
überwiesenen Gelder zurückzuzahlen. Er habe im Zeitpunkt des Geldtransfers mit
gutem Gewissen angenommen, aufgrund der Entwicklung der Zusammenarbeit mit der
C.________ AG bestehe kein Problem mit der Rückerstattung. Er habe das Ehepaar
Y.________ nicht schädigen wollen und auch nicht wissen können und müssen, dass
eine Schädigung möglich sei. Vorsatz und Eventualvorsatz fielen daher ausser
Betracht (Beschwerde, S. 12 ff.).
2.1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Sachverhaltsirrtum.
Obwohl er einen solchen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht
habe, sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen. Er habe geglaubt, er dürfe
während der Anlageperiode frei über das Geld verfügen und müsse lediglich im
Endzeitpunkt in der Lage sein, dieses zurückzuzahlen (Beschwerde, S. 12 ff.).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer verneine zu Unrecht eine
Täuschungshandlung zum Nachteil des Ehepaars Y.________. Er habe zu keinem
Zeitpunkt die Absicht gehabt, die einbezahlten Gelder vereinbarungsgemäss
anzulegen. Im Ermittlungsverfahren habe er betont, geglaubt zu haben, die
Geldmittel nach seinem Gutdünken verbrauchen zu dürfen. Demgegenüber mache er
jetzt geltend, die Ehegatten Y.________ informiert zu haben, das Geld zunächst
von verschiedenen Anlegern zu sammeln, um es anschliessend gesamthaft in einen
Fonds zu investieren. Tatsächlich habe er die empfangenen Gelder innert weniger
Wochen und Monate für eigene Zwecke verbraucht (Urteil, S. 13). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers liege ein Vermögensschaden vor. Das Ehepaar
Y.________ habe zwar das investierte Kapital ohne Zinsen zurückerhalten. Es
habe jedoch eine erhebliche Vermögensgefährdung bestanden, indem der
Beschwerdeführer das Geld umgehend für fremde Zwecke, insbesondere zur
Befriedigung einer anderen Gläubigerin, verbraucht habe. Die Rückzahlung sei
ihm nur möglich gewesen, weil er neue Anleger gefunden habe, und nicht, weil er
mit dem Geld gewinnbringend gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer habe in
Bereicherungsabsicht gehandelt und einen Vermögensvorteil erlangt, welcher der
Vermögensgefährdung entspreche, die den Ehegatten Y.________ entstanden sei
(Urteil, S. 14).

2.3 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

2.4 Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, weshalb ihn die Vorinstanz zu
Unrecht wegen Betrugs verurteilt habe, sind unbehelflich. Nach den nicht zu
beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz täuschte der
Beschwerdeführer die Ehegatten Y.________, indem er vorgab, das Geld
gewinnbringend in einen Fonds zu investieren, es jedoch in Bereicherungsabsicht
für eigene Zwecke verbrauchte. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er Fr.
50'000.-- mehr als die ursprüngliche Geldanlage zurückgezahlt hat. Aus den
Akten und den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass er Jahre
später lediglich die investierte Summe ohne Zins zurückerstattet hat (pag. 566
der Vorakten). Neben diesem Vermögensschaden bestand eine Vermögensgefährdung
in der Verwendung der einbezahlten Gelder für fremde Zwecke.

2.5 Obwohl sich die Vorinstanz erneut nicht zum subjektiven Tatbestand äussert,
ergibt sich dieser auch hier aus dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer handelte mit Wissen und Willen, indem er das Geld nicht
vereinbarungsgemäss anlegte, sondern damit eigene Ausgaben finanzierte. Dass er
geglaubt hat, während der Anlageperiode frei über das Geld verfügen zu dürfen,
ist abwegig. In den Vermögensverwaltungsmandaten mit den jeweiligen Kunden (für
die Ehegatten Y.________ vgl. pag. 1955 der Vorakten) vereinbarte der
Beschwerdeführer, dass die Anlagegelder "treuhänderisch auf Rechnung und Risiko
des Auftraggebers in Anteile ausgewählter Anlagefonds und auf ausdrücklichen
Wunsch in Einzeltitel investiert und verwaltet" werden. Ein Sachverhaltsirrtum
liegt nicht vor.

3.
3.1 Gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag mit der A.________ AG überwies
deren damaliger Vermögensverwalter H.________ insgesamt Fr. 490'000.-- auf ein
Konto der Volksbank Bodensee AG in Basel. Mit diesem Betrag erwarb er
Wertpapiere und nahm auf diesen einen Lombardkredit über Fr. 200'000.-- auf.
Diese Summe überwies er - gewechselt in Euro 127'823.-- - auf ein Konto der
I.________ Ltd. bei der Verwaltungs- und Privatbank AG in Vaduz, auf das nur
der Beschwerdeführer zugreifen konnte. Obwohl vereinbart war, das auf das
I.________-Konto transferierte Geld in einen Trade zu investieren, bezog der
Beschwerdeführer dieses Kapital für eigene Zwecke und verbrauchte es.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt die inkriminierten Tathandlungen, welche die
erste Instanz wiedergibt (erstinstanzliches Urteil, S. 33 ff.), nicht in
Abrede. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz verurteile ihn zu Unrecht wegen
Betrugs. Soweit er sich dabei auf die bereits vorgetragene Argumentation
bezieht, der subjektive Tatbestand sei wegen fehlender Täuschung nicht erfüllt
(Beschwerde, S. 15), kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz, arglistig gehandelt zu haben. Er habe sich weder besonderer
Machenschaften bedient noch habe er falsche Angaben gemacht, deren Überprüfung
durch H.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar
gewesen sei. Er habe ihn nicht von einer Überprüfung abgehalten und habe auch
nicht damit rechnen können, dass dieser eine solche unterlassen werde.
H.________ habe sich offenbar nicht für sein Geld interessiert. Als
Vermögensverwalter der A.________ AG habe jener Einblick in sämtliche Dokumente
gehabt. Es sei ihm daher jederzeit möglich gewesen, die inkriminierten
Geschäfte zu überprüfen. Es habe sich nicht um besondere Machenschaften
gehandelt, die schwierig überprüfbar gewesen wären, sondern um nicht arglistige
Falschangaben (Beschwerde, S. 15 f.).

3.4 Die Vorinstanz erwägt, die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers seien
arglistig. H.________ sei als damaliger Angestellter der A.________ AG im
Anlagegeschäft nicht unerfahren gewesen. Er habe bei der Geldhingabe aber nicht
durchschauen können, was mit dem investierten Kapital tatsächlich geschehe
(Urteil, S. 18). Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen der ersten
Instanz, welche die Investitionen in Trades als spezialisierte Form der
Vermögensanlage bezeichnet. Dafür bedürfe es entsprechenden Wissens und
Erfahrung, die H.________ fehlten. Ihm könne kein Unterlassen minimaler
Vorsichtsmassnahmen vorgehalten werden, da er mit dem Beschwerdeführer gerade
einen vermeintlichen Experten beigezogen habe. Für H.________ sei nicht
überprüfbar gewesen, ob der Beschwerdeführer die vertraglichen Vereinbarungen
tatsächlich habe umsetzen wollen (erstinstanzliches Urteil, S. 36 f.).

3.5 Dem vorliegend umstrittenen Tatbestandsmerkmal der Arglist kommt die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten Täuschung abzugrenzen
und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Aus Art und Intensität der
angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben
(betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks
oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Arglist ist aber auch bei einfachen falschen Angaben zu bejahen, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist
und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den
Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 in
fine).
Weiter ist zu untersuchen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm
zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer
sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen bzw. den Irrtum
durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht vermeiden kann, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen
im Einzelfall entscheidend, und es ist nicht aufgrund einer rein objektiven
Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und
erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer
erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab.
Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu
stellen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche
Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei
Leichtfertigkeit (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.6 Die Vorinstanz geht zu Recht von arglistigen Täuschungshandlungen aus. Es
ist zwar zu berücksichtigen, dass H.________ im Anlagegeschäft nicht unerfahren
war und als Vermögensverwalter der A.________ AG offenbar Einblick in sämtliche
Dokumente hatte. Für ihn war es aber nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die
ausserhalb der A.________ AG geführte Firma I.________ Ltd. lediglich ein
Scheinunternehmen des Beschwerdeführers war. Als Beschäftigter bei der
A.________ AG musste er nicht davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer
als Gründer und Verwaltungsratspräsident dieser Unternehmung nicht an die
vertraglichen Abmachungen halten und die persönlich investierten Gelder
zweckentfremden würde. Der Beschwerdeführer konnte damit rechnen, dass
H.________ seine falschen Angaben nicht überprüfen würde.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen
Betrugs zum Nachteil von H.________ verurteilt.

4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf zum Nachteil von J.________ hält die
Vorinstanz fest, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe es zwischen
den beiden eine Anlagevereinbarung gegeben. Der Beschwerdeführer habe
J.________ erklärt, aufgrund seiner guten Beziehungen habe er die Möglichkeit,
das Geld der Anleger in Trades zu investieren und den Vermögenswert innert fünf
Jahren zu vervierfachen. J.________ habe, auf die Angaben des Beschwerdeführers
vertrauend, sein Vermögen von der K.________ AG auf das durch die A.________ AG
eröffnete Konto bei der Volksbank Bodensee AG übertragen und zudem einen
Lombardkredit von Fr. 100'000.-- aufgenommen. Diesen Betrag habe J.________ auf
Veranlassung des Beschwerdeführers auf das Konto der I.________ Ltd.
überwiesen. In der Folge habe dieser das Geld zweckwidrig zum eigenen Nutzen
verbraucht und nicht in Trades investiert. Er habe diese Vorwürfe im
Ermittlungsverfahren anerkannt (Urteil, S. 19 ff.).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, J.________ getäuscht zu haben. Es habe
keinen direkten Kontakt zwischen ihnen gegeben. Er habe keine Handlung
vorgenommen, die vermögensschädigend gewesen sei. Aufgrund der Kundennähe von
H.________ sei es wahrscheinlicher, dass dieser auf ihn eingewirkt habe. Weiter
bestreitet der Beschwerdeführer, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht
gehandelt zu haben. Die Vorinstanz habe seine beiden Rückzahlungen in Höhe von
Fr. 30'000.-- und Fr. 10'000.-- nicht berücksichtigt. Diese Zahlungen schlössen
eine Bereicherungsabsicht aus, hätte er doch andernfalls alles für sich
behalten (Beschwerde, S. 16 f.).

4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers dringen nicht durch. Die Vorinstanz
begründet mit zutreffenden Argumenten, dass es eine Vereinbarung über die
Vermögensverwaltung gegeben hat. J.________ hätte ohne vertragliche Abrede
nicht die entsprechenden Vermögensdispositionen zugunsten der I.________ Ltd.
vorgenommen. Dass nicht er, sondern H.________ ihn zu diesen Zahlungen
verleitet hätte, ist eine unbelegte Behauptung. Der Beschwerdeführer bestreitet
auch zu Unrecht, in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Seine Begründung,
er habe insgesamt Fr. 40'000.-- zurückbezahlt, ändert daran nichts. Wie die
erste Instanz unangefochten festhält (erstinstanzliches Urteil, S. 38 f.),
bezahlte der Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 30'000.-- und Fr. 10'000.--
mit Vermögenswerten zurück, die L.________ der A.________ AG zur Anlage
anvertraut hatte. Zudem erstattete der Beschwerdeführer nicht einmal die Hälfte
des ausstehenden Betrages.
Die Vorinstanz erwägt weiter zutreffend, dass der Beschwerdeführer die
inkriminierten Handlungen vorsätzlich vornahm, indem er das Geld von J.________
nicht vereinbarungsgemäss anlegte, sondern damit eigene Ausgaben finanzierte.
Es kann auf die Ausführungen in E. 2.5 verwiesen werden.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen
Betrugs zum Nachteil von J.________ verurteilt.

5.
5.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe M.________ vorgeschlagen,
in eine Wandelanleihe zu investieren, um das Kapital nach 25 Monaten mit einem
Gewinn von 30 % zurückzuerhalten. M.________ habe dazu Fr. 100'000.-- zur
Verfügung gestellt. Pro Fr. 50'000.-- investiertes Kapital habe er eine Aktie
der A.________ AG erhalten. Die Fr. 100'000.-- habe der Beschwerdeführer mit
seinem Mitangeklagten N.________ zweckwidrig und zum eigenen Vorteil
verbraucht. Der Beschwerdeführer habe M.________ einige Monate später dazu
bewegt, eine zusätzliche Anlagevereinbarung abzuschliessen. Dabei habe jener
Fr. 200'000.-- auf das Konto des Beschwerdeführers bei der CS überweisen
müssen, wobei dieser Betrag nach 30 Monaten zu 130 % hätte zurückbezahlt werden
sollen. Auch diese Summe habe der Beschwerdeführer zweckwidrig zur Deckung
eigener Schulden, namentlich für das Tagesgeschäft der A.________ AG und zur
Begleichung der Verbindlichkeiten des Ehepaars Y.________, verwendet (Urteil,
S. 22 ff.).
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe im
Ermittlungsverfahren eingeräumt, M.________ nicht vorgängig über die Situation
der A.________ AG informiert zu haben. Die A.________-Wandelanleihe sei nach
Angaben des Beschwerdeführers eine nicht registrierte und gehandelte
Eigenkreation gewesen. Entgegen seiner Auffassung habe er damit nicht seinen
Rückzahlungswillen bekundet, sondern gezeigt, dass er mit dem Geld neuer
Anleger alte Löcher stopfen wolle. Er habe M.________ arglistig eine
Erfüllungsbereitschaft vorgetäuscht, die in Tat und Wahrheit nie vorhanden
gewesen sei. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Geld zur
Bedienung der aufgelaufenen Schulden der maroden A.________ AG verwendet werde.
Der Beschwerdeführer habe in seinen an die Anleger versandten Zwischenberichten
stets euphorisch angekündigt, angeblich kurz vor dem Abschluss mehrerer
Millionengeschäfte zu stehen. Von diesen sei jedoch kein einziges verwirklicht
worden. Eine tatsächliche Zusammenarbeit habe es auch nicht mit der C.________
Asset Management Schweiz AG gegeben. Ausser Geschäftsanbahnungen habe der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas vorweisen können. Ihm habe daher
bewusst sein müssen, dass seine hochfliegenden Pläne allesamt unrealistisch
gewesen seien. Die erste Instanz habe Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu Recht
bejaht (Urteil, S. 26 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch zum
Nachteil von M.________. Seine Rückzahlungen hätten gezeigt, dass er sich nicht
habe bereichern wollen. Andernfalls hätte er soviel wie möglich behalten. Er
sei aus demselben Grund auch immer erfüllungsbereit gewesen. Er sei kurz vor
Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages von 30 Mio. Euro gestanden.
Ebenso seien ihm Vermögensverwaltungsmandate der C.________ AG im Umfang von
einer Milliarde und die Übernahme der A.________ AG in Aussicht gestellt
worden. Zudem habe sich die C.________ AG bereit erklärt, die Ausstände der
A.________ AG zu übernehmen. Der geplante Zusammenschluss sei kein
Fantasiegebilde gewesen, sondern habe auf schriftlichen Bestätigungsschreiben
beruht.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Rahmen des subjektiven Tatbestandes
des Betrugs sei nicht zu prüfen, ob die Geschäftsanbahnungen, auf die er
vertraut habe, tatsächlich zustande gekommen seien. Entscheidend sei, was er
gedacht habe. Die Vorinstanz habe diese Prüfung unterlassen und mit Verweis auf
die erste Instanz den subjektiven Tatbestand bejaht (Beschwerde, S. 17 f.).

5.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist damit Tatfrage. Feststellungen zum Sachverhalt prüft das
Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens
grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere
Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt
überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des
Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit
überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben
hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit
Hinweisen).
Tatsachen im Sinne des Art. 146 StGB sind Zustände und Veränderungen der
Gegenwart und Vergangenheit. Künftige Ereignisse fallen nicht darunter, wenn
sie noch ungewiss sind (BGE 102 IV 84 E. 3). Das Bundesgericht führte im
erwähnten Entscheid aus, für den Kreditgeber sei neben dem Leistungswillen des
Kreditnehmers die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit
erheblich. Diese wird grundsätzlich nach den zur Zeit des Vertragsschlusses
gegebenen Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie einen Schluss auf
dessen Verhältnisse zur Zeit der Fälligkeit zulassen. Diese Ausführungen gelten
auch vorliegend.

5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden Erfüllungsbereitschaft und der
Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers sind nicht zu beanstanden. Dieser
war im Zeitpunkt der Anlagevereinbarungen weder willens noch in der Lage, die
nicht registrierte und nicht gehandelte, selbst kreierte
A.________-Wandelanleihe mit der vereinbarten Rendite zurückzuzahlen. Die
angelegten Gelder benutzte er vielmehr dazu, die marode finanzielle Lage der
A.________ AG zu verbessern. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich
nicht bereichern wollen, da er Rückzahlungen vorgenommen habe, ist
unbehelflich. Ebenso können gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die von ihm geltend gemachten - freilich allesamt
unrealistischen - künftigen Geschäftsanbahnungen nichts an seiner fehlenden
Erfüllungsbereitschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändern. Der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von M.________ verletzt
kein Bundesrecht.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs zum
Nachteil von O.________, L.________, P.________ und Q.________ (Beschwerde, S.
18 und S. 20 f.). Er verweist dabei ausschliesslich auf seine bisherigen
Ausführungen, die bereits ausführlich widerlegt worden sind.

7.
7.1 Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und
des Betrugs zum Nachteil von R.________ führt die Vorinstanz aus, dieser habe
dem Beschwerdeführer Euro 100'000.-- zur Vermögensanlage überwiesen. Obwohl der
Vermögensverwaltungsvertrag eine "konservative" Anlage vorsah, habe der
Beschwerdeführer den Betrag in den hochspekulativen Fonds "S.________ Ltd."
angelegt. Zudem habe er R.________ eine Wandelanleihe empfohlen, mit der das
investierte Kapital nach einer Laufzeit von 32 Monaten von Fr. 50'000.-- auf
Fr. 70'000.-- hätte anwachsen sollen. Als Sicherheit hätten zwei (wertlose)
Aktien der A.________ AG dienen sollen. R.________ habe den Betrag von Fr.
50'000.-- auf das Konto des Beschwerdeführers bei der UBS AG überwiesen. Jener
habe den Betrag jedoch zur Kapitalerhöhung bei der A.________ AG und zur
Gründung der C.________ Asset Management Schweiz AG verwendet. Später habe er
R.________ mit den gleichen falschen Angaben ein weiteres Mal getäuscht,
weshalb er weitere Fr. 50'000.-- auf das Konto "A.________ Financial Coaching"
des Beschwerdeführers einbezahlt habe. Mit diesem Geld beglich der
Beschwerdeführer Schulden gegenüber T.________ (Urteil, S. 30 f.).
Die Vorinstanz unterstreicht, dass die Bank Leu, von wo aus das Geld in den
Fonds hätte einbezahlt werden sollen, auf dessen Risiken aufmerksam gemacht
habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb verschiedene Unterlagen unterzeichnen
müssen. Er habe im Laufe des Verfahrens die hohen Risiken dieser
Vermögensanlage eingeräumt. Damit sei erstellt, dass die Anlage der
vereinbarten Anlagestrategie zuwider lief. Der Beschwerdeführer habe sich unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz der ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
Den zweimaligen Verkauf der A.________-Wandelanleihe wertet die Vorinstanz mit
Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz als mehrfachen Betrug (Urteil,
S. 33).

7.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nur zum Tatvorwurf der ungetreuen
Geschäftsbesorgung. Er macht geltend, die Vorinstanz begründe diese lediglich
damit, dass die Anlage beim Fonds "S.________ Ltd." hochspekulativ und damit
vertragswidrig gewesen sei. Dies leite sie einzig aus dem Risikohinweis der
Bank Leu ab. Solche Hinweise gäben die Banken regelmässig bei bankenfremden
Anlagen. Die Gründe lägen darin, dass die Kunden einerseits von den
hausinternen Produkten überzeugt werden sollen, andererseits nicht für jedes
Produkt eine "Due Dilligence" durchgeführt werden könne.
Die U.________ sei die weltgrösste Anbieterin kapitalgarantierter
Investitionen. Diese sei mit einem AA+-Rating bewertet worden. Es stelle sich
die Frage, ob er im Zeitpunkt der Investition tatsächlich habe wissen können
und müssen, dass dieser Fonds hochspekulativ gewesen sei. Ein vorsätzliches
Handeln dürfe bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht leichthin angenommen
werden. Auch für Eventualvorsatz bestünden hohe Hürden. Er sei in guten Treuen
davon ausgegangen, dass er das Geld von R.________ ohne Risiko und
vertragsgemäss investieren könne. Er habe nicht mit einem Verlust rechnen
müssen. Es lägen keine Beweise vor, dass er einen Verlust gebilligt hätte. Er
sei daher vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen
(Beschwerde, S. 19 f.).

7.3 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Sie hält
willkürfrei fest, dass der Fonds "S.________ Ltd." als hochspekulativ
einzustufen ist. Da der Beschwerdeführer mit R.________ eine "konservative"
Anlagestrategie vereinbart hatte, erfolgte die Anlage beim Fonds der U.________
vertragswidrig. Das Risiko des vom Beschwerdeführer ausgewählten Anlageprodukts
teilte ihm die Bank Leu unbestrittenermassen mit. Es ist unbehelflich, wenn er
vor Bundesgericht in Abrede stellt, vom Risiko der Anlage gewusst zu haben. Die
Vorinstanz hat die Tathandlung zu Recht als vorsätzliche ungetreue
Geschäftsbesorgung qualifiziert.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht gewerbsmässig gehandelt. Die
Deliktssumme sei von der Vorinstanz irrtümlich auf "Fr. 1'441'236'52"
festgesetzt worden, betrage richtigerweise jedoch Fr. 1'531'236.52. Die falsche
Kommasetzung stelle ein nicht zu vernachlässigendes Versehen dar. Die
Vorinstanz verkenne, dass die Deliktssumme nicht in ihrer absoluten Grösse
massgebend, sondern im Verhältnis zum verwalteten Vermögen von 50 Mio. Franken
zu sehen sei. Somit mache sie lediglich 3 % seines Gesamtvermögens aus.

8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die
Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE
116 IV 319 E. 4; Urteil 6S.89/2005 vom 11. Mai 2006 E. 3.2). Der Täter handelt
berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Der
Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen
Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen
"nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann. Erforderlich ist mithin,
dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht
handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten
darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den
entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 116 IV 319
E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).

8.3 Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Tathandlungen des
Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Betrug qualifiziert (Urteil, S. 41 f.).
Sie nimmt in ihren Erwägungen Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Die 14 Betrugshandlungen an neun Betrugsopfern bei einer Deliktssumme von mehr
als 1,4 Mio. Franken stellen unzweifelhaft eine gewerbsmässige Tathandlung dar.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verbrauchte der Beschwerdeführer den
grössten Teil des Ertrogenen für seine Zwecke und finanzierte daraus
regelmässig seinen Lohn. Sie erwägt ausserdem zutreffend, dass das Verhältnis
der vom Beschwerdeführer insgesamt verwalteten Gelder zur inkriminierten Summe
unbeachtlich ist.
Ohne Belang ist auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der
Berechnung der Deliktssumme. Auch wenn die Vorinstanz den entsprechenden
Rappenbetrag nicht mit einem Punkt oder Komma, sondern einem Apostroph
dargestellt hat, ist aufgrund der Zahlengruppierung klarerweise ersichtlich,
dass der Betrag rund 1,44 Mio. Franken beträgt. Indem der Beschwerdeführer
einen höheren Totalbetrag im Umfang von Fr. 1'531'236.52 einräumt, kann er von
vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die exakte Deliktssumme kann
daher offenbleiben.

9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafzumessung
tendenziös vorgenommen. Die entlastenden Faktoren seien unberücksichtigt
geblieben oder würden ins Gegenteil verkehrt. Der Beschwerdeführer führt an,
seine Tränen hätten gemäss Vorinstanz nur ihm selber statt den Opfern gegolten.
Auch werde der Umstand, dass er nicht mehr in der Finanzbranche tätig sei,
nicht positiv bewertet, sondern mit seinem "nachhaltigen Scheitern" in dieser
Branche begründet. Die Vorinstanz habe weder seinen guten Leumund noch die
Deliktsfreiheit vor und nach den inkriminierten Taten berücksichtigt. Zudem sei
bei ihm das spezialpräventive Kriterium der Besserung nicht zu berücksichtigen,
da er nicht mehr in der Finanzbranche beschäftigt und eine Wiederholung der
Taten nicht möglich sei (Beschwerde, S. 21 f.).

9.2 Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzliche Strafzumessung. Ergänzend
hält sie zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkten fest, er habe einen
Mangel an Reue und Unrechtsbewusstsein, bei gleichzeitiger Tendenz zur
Selbstbemitleidung, gezeigt. Er habe den Schaden der Opfer mit keinem Wort
bereut. Sein Abschied aus der Finanzbranche sei löblich, beruhe aber nicht auf
Einsicht. Die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von zweieinhalb
Jahren, wovon eineinhalb Jahre bedingt aufgeschoben, sei angemessen. Aufgrund
der wenig ins Gewicht fallenden zusätzlichen Freisprüche und der leicht
geringeren Deliktssumme sei die Freiheitsstrafe um zwei Monate auf zwei Jahre
und vier Monate, wovon eineinhalb Jahre bedingt aufgeschoben, zu reduzieren
(Urteil, S. 42 ff.).

9.3 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Er beurteilt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem
Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

9.4 Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie
stützt sich weitestgehend auf die ausführlichen Erwägungen der ersten Instanz
(erstinstanzliches Urteil, S. 74-77).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die erste Instanz, worauf die
Vorinstanz verweist, seine (weitgehende) Deliktsfreiheit sehr wohl gewürdigt.
Es ist zudem nicht einzusehen, weshalb bei ihm spezialpräventive Gesichtspunkte
nicht zu berücksichtigen wären, führt sein beruflicher Wechsel in die
Solarbranche doch nicht dazu, dass er künftig keine Vermögensdelikte mehr
verüben könnte.

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seinen angespannten finanziellen
Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller