Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.177/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_177/2012

Urteil vom 13. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Massnahme,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12.
Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht
beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den
Mangel bis am 6. März 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe. Innert Frist hat er den angefochtenen Entscheid nicht nachgereicht.
Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn