Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.176/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_176/2012

Urteil vom 10. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
S.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

gegen

1. Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz; Einziehung; Verjährung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 1. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich büsste H.________ am 31. März 2011 wegen
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz mit Fr. 2'000.--. Der S.________ GmbH
auferlegte es eine Ersatzforderung von Fr. 3'620.--. Am 31. Mai 2011
berichtigte es das Urteilsdispositiv und verfügte, der beschlagnahmte
Glücksspielautomat "TropicalShop" sei einzuziehen und zu vernichten.

Auf Berufung des Gebüssten und der Einziehungsbetroffenen bestätigte das
Obergericht des Kantons Zürich am 1. Februar 2011 das erstinstanzliche Urteil.

B.
H.________ und die S.________ GmbH führen Beschwerde in Strafsachen und
beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Gebüsste
sei von Schuld und Strafe freizusprechen und von einer Ersatzforderung sowie
Einziehung sei abzusehen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die inkriminierten Handlungen beträfen die
Zeitspanne Januar bis Ende März 2007. Weil Übertretungen gegen das
Spielbankengesetz nach fünf Jahren verjähren (Art. 57 Abs. 2 SBG), könne er
nicht mehr verfolgt werden.

Die Beschwerdeführer übersehen geflissentlich (angefochtener Entscheid S. 17 f.
Ziff. 13.3) Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB, wonach bis zur Anpassung der
jeweiligen Bundesgesetze die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen,
die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert werden. Da die
Verjährungsfrist für Vergehen des Spielbankengesetzes lediglich sieben Jahre
beträgt, gilt diese Frist auch für dessen Übertretungen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011, E. 5.2). Die Rüge ist
unbegründet.

2.
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hatten die Freigabe des Geräts bereits
vor Bezirksgericht verlangt. Indem Letzteres erst im Nachgang zu seinem Urteil
das Gerät eingezogen habe, dürfe man zwanglos annehmen, dass es "hier noch
etwas 'nachdoppeln' wollte, als es sah, dass die (...) Beschwerdeführer den
Rechtsmittelweg beschritten". Ein offenkundiges Versehen liege offensichtlich
nicht vor. Die vorinstanzliche Rechtfertigung verletze die Rechtsgleichheit,
den Willkürschutz, die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit und die
allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 8, 9, 26, 27, 29 und 30 BV;
Beschwerdeschrift, S. 5 f. Ziff. 2).

Die Vorinstanz legt dar, aus den Erwägungen des Bezirksgerichts ergebe sich
eindeutig, dass der Glücksspielautomat einzuziehen und zu vernichten sei. Es
habe nicht nur theoretisch, sondern konkret ausgeführt, dass das Gerät
rechtswidrig aufgestellt worden sei und zudem eine erhebliche Möglichkeit einer
missbräuchlichen Verwendung biete. Es habe somit den entsprechenden Willen
eindeutig und klar gebildet, aber aufgrund eines offensichtlichen Versehens
diesen Willen im Dispositiv nicht zum Ausdruck gebracht. Entsprechend sei es
berechtigt gewesen, das Urteil im Hinblick auf die Einziehung zu berichtigen
(angefochtener Entscheid S. 20 f. Ziff. 15.5).

Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Begründung § 166 GVG/ZH willkürlich
angewandt haben sollte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig
kommen sie ihrer Begründungspflicht hinsichtlich der übrigen Verfassungsrügen
nach. Auf die Rügen ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei in der Untersuchung nicht ein einziges
Mal einvernommen und mit dem Mitbeschuldigten V. und der Zeugin S. nicht
konfrontiert worden. Zudem sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass der
Mitangeklagte möglicherweise für seine eigene Sache schaue. Dadurch seien sein
Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Teilnahmerechte verletzt worden.

Dass er diese Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen habe,
macht er nicht geltend. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die vorinstanzliche
Begründung gegen Verfassungsrecht verstossen sollte. Auf seine Vorbringen ist
nicht einzutreten.

4.
In Bezug auf das Strafmass macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von
Bedeutung, ob ein Beschuldigter sich bemühe, sich rechtskonform zu verhalten
oder nicht. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt.
Die Vorinstanz hält unbestritten fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass
den Rechtsmitteln im eingeklagten Zeitraum die aufschiebende Wirkung entzogen
und damit das Betreiben des fraglichen Spielautomaten verboten gewesen sei.
Indem er dies trotzdem getan habe, habe er bewusst und gewollt gegen Art. 56
Abs. 1 lit. a SBG verstossen (angefochtener Entscheid S. 15 f. Ziff. 12.8). Wie
der Beschwerdeführer unter diesen Umständen (direkter Vorsatz) behaupten kann,
er habe sich um rechtskonformes Verhalten bemüht, ist nicht nachvollziehbar.

5.
Die Beschwerde ist kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann (Art. 66 Abs. 1 BBG).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je
zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner