Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.16/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_16/2012

Verfügung vom 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________, verstorben am xx.xx.2012,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Erbengemeinschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, rechtliches Gehör
etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 29. September 2011.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Meilen erklärte X.________ am 18. August 2010 des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der
Unterdrückung von Urkunden schuldig und auferlegte ihr, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Hinwil
vom 8. November 2005, eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten, davon 23 Monate mit
bedingtem Vollzug. Es verpflichtete sie, den Erben von Y.________ Fr.
646'000.-- zzgl. Zins Schadenersatz zu bezahlen.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf ihre Berufung und
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 29. September 2011 des
gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es
verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. November 2005. Im Zivilpunkt bestätigte es das
erstinstanzliche Urteil.

B.

 X.________ führte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen mit den
Anträgen, sie freizusprechen, eventualiter wegen mehrfacher Urkundenfälschung
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, und
die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Bezüglich der Zivilforderungen
ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie stellte zudem ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C.

 Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit
Verfügung vom 3. Februar 2012 die aufschiebende Wirkung.

D.

 X.________ verstarb am 9. März 2012. Über ihren Nachlass wurde mit Verfügung
des Bezirksgerichts Höfe vom 22. Mai 2012 die konkursamtliche Liquidation
angeordnet und das Konkursamt des Bezirks Höfe (nachfolgend Konkursamt) mit
deren Durchführung beauftragt (act. 21).

E.

 Das Konkursamt merkte die Zivilforderung der Erben von Y.________ von Fr.
646'000.-- im Konkursverfahren über den Nachlass von X.________ im
Kollokationsplan zunächst pro memoria vor (act. 29). Am 6. Mai 2013 ermächtigte
es die Z.________ AG, welche innert der hierfür angesetzten Frist die Abtretung
sämtlicher zur Abtretung stehender Rechtsansprüche verlangt hatte, zur
Prozessführung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Verfahren 6B_16/2012
vor dem Bundesgericht. Die Ermächtigung zur Prozessführung war an die Abgabe
einer Prozesseintrittserklärung geknüpft, wofür der Z.________ AG eine Frist
bis zum 24. Mai 2013 angesetzt wurde (act. 30). Nach zweimaliger Erstreckung
dieser Frist (act. 31-33) erklärte die Z.________ AG am 24. Juni 2013, auf die
Abgabe einer Prozesseintrittserklärung zu verzichten (act. 34-36). Das
Konkursamt informierte das Bundesgericht am 25. Juni 2013, dass weder die
Konkursmasse noch ein Gläubiger in das Verfahren 6B_16/2012 eintritt.
Gleichzeitig wies es daraufhin, dass die von der Z.________ AG im Konkurs
eingegebene Forderung die Aufwendungen im Verfahren 6B_16/2012 vor dem
Bundesgericht betraf. Die Forderung sei unter Berücksichtigung einer erfolgten
Zahlung von Fr. 5'000.-- im Betrag von Fr. 22'261.-- rechtskräftig kolloziert
worden (act. 34).

F.

 Rechtsanwalt Daniel U. Walder nahm zum Schreiben des Konkursamtes vom 25. Juni
2013 Stellung, wobei er bestätigte, von X.________ seinerzeit einen Vorschuss
von Fr. 5'000.-- erhalten zu haben (act. 38).

Erwägungen:

1.

 Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur
Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO).
Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person
verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig
gemacht wurde (Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2). Die Angehörigen sind
im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht legitimiert
(Urteil 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 3). Dies wurde auch nicht beantragt.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Strafpunkt richtet, ist sie als
gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

 Im Zivilpunkt haben die Erben der verstorbenen Person grundsätzlich ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteil
6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4). Über den Nachlass von X.________ wurde die
konkursamtliche Liquidation angeordnet, womit die Konkursverwaltung in die
Rechte der Erben eintrat. Da weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger das
Verfahren im Zivilpunkt fortgeführt haben, hat die Forderung der Erben von
Y.________ über Fr. 646'000.-- zzgl. Zins als anerkannt zu gelten (Art. 63 Abs.
2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter,
KOV; SR 281.32). Damit kann das Verfahren auch im Zivilpunkt abgeschrieben
werden.

3.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4.

 Die Beschwerdegegnerin 2 wurde lediglich im Zusammenhang mit dem Gesuch um
aufschiebende Wirkung zur Stellungnahme eingeladen, wobei sie die Abweisung des
Gesuchs beantragte (act. 7/2 und 12). Da das Gesuch gutgeheissen wurde, hat sie
insoweit als unterliegende Partei zu gelten. Weitere Kosten sind ihr im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf
Entschädigung hat.

5.

 Die Beschwerdegegnerin 1 müsste für die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel
U. Walder aufkommen, wenn sie bei summarischer Prüfung der Beschwerde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre
(vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 125 V 373 E. 2a; 118 Ia 488
E. 4a). Davon kann indes nicht ausgegangen werden.

6.
X.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand hat gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung. Die von X.________ für die Redaktion der
Beschwerde an das Bundesgericht seinerzeit geleistete Zahlung von Fr. 5'000.--
übersteigt die Entschädigung von Fr. 3'000.--, welche im bundesgerichtlichen
Verfahren für eine Beschwerde in Strafsachen im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege üblicherweise zugesprochen wird. Damit hat Rechtsanwalt Daniel U.
Walder keine weiteren Entschädigungsansprüche mehr. Eine Prüfung, ob das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen gewesen wäre, erübrigt sich.

7.

 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als
Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit.
Über die unentgeltliche Rechtspflege befindet das Gericht jedoch in der
Besetzung mit drei Richtern, wenn das Gesuch abgewiesen wird. Vorbehalten
bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG behandelt
werden (Art. 64 Abs. 3 BGG). Vorliegend geht es nicht um ein Verfahren nach
Art. 108 BGG. Nach der Rechtsprechung hat der Entscheid daher in der Besetzung
mit drei Richtern zu ergehen (Verfügung 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010 E. 10
mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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