Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.162/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_162/2012

Urteil vom 3. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Januar 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2009, um 4.50 Uhr, mit seinem Taxi am
Bleicherweg 5 in Zürich im signalisierten Halteverbot gehalten hatte, um
Fahrgäste aussteigen zu lassen, wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30
Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 110.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Tag bestraft. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S.
4-6 E. III mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni
2011 S. 3 E. III). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers unverständlich
sind, an der Sache vorbeigehen oder den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen
sind sie unbegründet. Davon, dass das Halten, um Taxipassagiere aussteigen zu
lassen, kein freiwilliges Halten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SSV wäre, kann
nicht die Rede sein. Aus der Verpflichtung des Taxichauffeurs, seine Fahrgäste
ans Ziel zu bringen, folgt nicht, dass er sie ausgerechnet bei einem
signalisierten Halteverbot aus dem Auto steigen lassen muss. Das Halteverbot
geht der erwähnten Verpflichtung des Chauffeurs vor. Die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn