Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.157/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_157/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, bedingter Strafvollzug; Willkür, Grundsatz
in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ lenkte am Morgen des 8. September 2010 um ca. 08.25 Uhr seinen
Personenwagen auf der Autobahn A-1H in Richtung Zürich-City. Ihm wird
vorgeworfen, nach der Verzweigung Limmattalerkreuz von der rechten auf die
mittlere Fahrspur gewechselt und dadurch beinahe eine Kollision mit dem
Fahrzeug von Y.________ verursacht zu haben. Diese sei auf etwa gleicher Höhe
auf dem mittleren Fahrstreifen (erste Überholspur) unterwegs gewesen und habe
den Unfall nur durch eine kurze brüske Bremsung verhindern können.

B.
Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, sprach X.________
mit Urteil vom 28. Juni 2011 vom Vorwurf der groben Verletzung der
Verkehrsregeln frei.

Eine von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis dagegen erhobene Berufung hiess
das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2012 gut. Es
sprach X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und
verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr.
130.--. Zudem verlängerte es die Probezeit einer bedingt ausgefällten
Geldstrafe aus dem Jahre 2010 um ein Jahr.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Strafe zu reduzieren und ihm der
bedingte Vollzug zu gewähren. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) und die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art.
6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) vor.

1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht,
inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt
dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je
mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die
Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer
zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu
würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der
Beschwerdeführer unterstreicht, ein sehr vorsichtiger, vorausschauender und
überdurchschnittlicher Fahrer zu sein. Diese im kantonalen Verfahren so
geäusserte Selbsteinschätzung lasse keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
übrigen Aussagen aufkommen (Beschwerde S. 7 f.). Damit vermag er keine Willkür
respektive keine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen.

Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine Ausführungen
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wörtlich zu wiederholen
(Beschwerde S. 8-14). Was er teilweise ergänzend dazu festhält (etwa "Die
Vorinstanz sieht darin allerdings keinen Widerspruch bzw. rechtfertigt diesen
Widerspruch, was sich allerdings bei objektiver und unvoreingenommener
Betrachtungsweise nicht rechtfertigen lässt" oder "Die Vorinstanz sah auch hier
keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Anzeigeerstatterin zu zweifeln"),
macht deutlich, dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht
argumentativ auseinandersetzt. Es reicht auch nicht aus, die Beweiswürdigung
als nicht haltbar oder willkürlich zu bezeichnen, ohne die Rügen substanziiert
zu begründen. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und
erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Entscheid. Die Vorinstanz erwägt etwa, es schade der Glaubhaftigkeit der
Aussagen von Y.________ (nachfolgend: Zeugin) nicht, wenn diese in den
verschiedenen Einvernahmen nicht stets die identischen Ausdrücke verwendet
habe. Verständlich sei auch, wenn die Zeugin in einzelnen Punkten nur
Schätzungen anstellen oder gar keine Angaben machen könne (beispielsweise zur
Geschwindigkeit des Beschwerdeführers). Es habe sich um ein dynamisches
Geschehen gehandelt, und die Zeugin habe ihr Augenmerk vor allem auf den
inkriminierten Fahrspurwechsel gerichtet. Aus ihrer Darlegung ergebe sich klar,
dass sie ein starkes und kurzes Bremsmanöver ausgeführt habe, nachdem der
Beschwerdeführer zum Spurwechsel angesetzt habe. Dies umschreibe die Anklage
als "kurze brüske (Fast-)Vollbremsung" (Entscheid S. 22 und 24). Damit setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Entsprechendes gilt, soweit die
Vorinstanz etwa aufzeigt, weshalb die Zeugin in der Lage gewesen sei, sich das
Nummernschild des Beschwerdeführers korrekt zu merken (Entscheid S. 23 f.).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers legen nicht dar, dass und inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein
und die Unschuldsvermutung verletzen sollte. Sie genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Weitere Gründe,
weshalb das gegen ihn geführte Verfahren nicht fair gewesen sein sollte (Art.
29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

1.4
1.4.1 Y.________ wurde nebst der polizeilichen Befragung vom 10. September 2010
am 16. März 2011 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis als Zeugin
einvernommen. Nachdem sie im Rahmen des Beweisverfahrens vor der ersten Instanz
ebenfalls als Zeugin geladen wurde, erfolgte die Einvernahme auf Antrag der
Verteidigung und in Anwendung von Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson
(vgl. erstinstanzlichen Entscheid S. 3 f.). Die Vorinstanz hält dazu fest, es
sei weder eine Teilnahme von Y.________ an der zu beurteilenden Tat erkennbar
noch eine damit konnexe Handlung, die strafrechtlich von Bedeutung sein könnte.
Ein angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere ein von der
ersten Instanz erwähnter Schikanestopp, sei während der ganzen Untersuchung nie
Thema gewesen. Es bestehe deshalb kein Grund, Y.________ nicht als Zeugin zu
befragen. Damit sei die am 16. März 2011 erfolgte Zeugeneinvernahme verwertbar
(vgl. Entscheid S. 4 ff.).
1.4.2 Was der Beschwerdeführer zur Frage der prozessualen Stellung von
Y.________ thematisiert, betrifft zur Hauptsache wiederum die Beweiswürdigung.
Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung, wonach das
kurze und brüske Bremsen nötig gewesen sei, wiederholt als willkürlich. Die
Vorinstanz sei der Frage, ob das Fahrmanöver der Zeugin nicht ohne Not erfolgt
sei, nicht weiter nachgegangen (Beschwerde S. 4 ff.). Die Rüge erfolgt ohne
Grund. Die Vorinstanz legt eingehend dar, dass die Zeugin bei dichtem Verkehr
nicht auf den linken Fahrstreifen wechseln konnte, so weit wie möglich
innerhalb der mittleren Fahrspur nach links auswich und zusätzlich durch
starkes Bremsen dem auf gleicher Höhe hineindrängenden Beschwerdeführer Platz
schuf. Aus Angst vor einer Auffahrkollision bremste die Zeugin nur kurz (vgl.
Entscheid S. 23 ff.). Mithin zeigt die Vorinstanz klar auf, dass die Zeugin bei
hohem Verkehrsaufkommen korrekt und rasch zu reagieren vermochte. Deshalb kann
sich der Beschwerdeführer (auch auf Grund seines verkehrsregelwidrigen
Verhaltens, E. 2 nachfolgend) nicht auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art.
26 SVG berufen. Soweit er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe sich
mit der prozessualen Stellung von Y.________ als Zeugin respektive
Auskunftsperson beschäftigt und in Beantwortung dieser Frage auf eine korrekte
Fahrweise ihrerseits geschlossen, ist das Vorbringen unzutreffend. Nicht
einzugehen ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe sich "mit den vorgebrachten
Argumenten" nicht genügend auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör
verletzt. Mit welchen Argumenten der Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten
nicht gehört wurde, legt er nicht näher dar. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Ob Y.________ als Zeugin (wie die Vorinstanz erkannte) oder als Auskunftsperson
zu befragen war, braucht hier nicht näher geprüft zu werden (vgl. Entscheid S.
4 ff.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, deren Qualifikation als Zeugin
habe für ihn einen prozessualen Nachteil nach sich gezogen. Insbesondere macht
er nicht geltend, die von der Vorinstanz herangezogene Zeugeneinvernahme vom
16. März 2011 sei nicht verwertbar (wie die erste Instanz entschieden hatte)
und das Beweisergebnis deshalb willkürlich. Vielmehr verweist der
Beschwerdeführer selbst wiederholt auf die besagte staatsanwaltschaftliche
Einvernahme und legt er dar, wie diese nach seinem Dafürhalten zu würdigen
gewesen wäre. Damit gebricht es aber am notwendigen Rechtsschutzinteresse, die
(abstrakte) Rechtsfrage nach der Form der Einvernahme zu beantworten.

2.
2.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(vgl. auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand ist nach der
Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2
SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten,
das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum
Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm
nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf
Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen
unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen
Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er
vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art.
10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR
741.11]).

2.2 Die Vorinstanz bejaht in objektiver Hinsicht die grobe Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs.
3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet,
und auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden
(Entscheid S. 27 ff.).

2.3 Die Vorinstanz bejaht auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90
Ziff. 2 SVG zutreffend (Entscheid S. 30 f.). Nach den tatsächlichen
Feststellungen hat der Beschwerdeführer während der morgendlichen
Hauptverkehrszeit den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich ein vollständiges Bild
über die Verkehrssituation zu verschaffen und damit ohne den konkreten
Verhältnissen genügend Rechnung zu tragen. Mithin nahm er auf die nachfolgenden
Fahrzeuge keine Rücksicht. Die von ihm befahrene rechte Spur hatte zunächst ein
höheres Tempo als der mittlere Fahrstreifen erlaubt. In der Folge musste der
Beschwerdeführer jedoch wegen eines Personenwagens vor ihm abbremsen. Auf Grund
des Verkehrsaufkommens sowie der vorgängig rechts überholten Fahrzeuge musste
der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sich nachfolgende Fahrzeuge in naher
Distanz auf dem mittleren Fahrstreifen befinden respektive die auf der
mittleren Spur zuvor überholten Fahrzeuge wieder aufgeholt haben würden.
Gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die gebotene und
zumutbare Vorsicht nicht eingehalten, so ist dies nicht zu beanstanden. Es kann
dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem akustischen Warnsignal der Zeugin
verhält. Wer sich wie der Beschwerdeführer in der besagten Situation beim
Spurwechsel mit der Zeichengebung begnügt, fährt pflichtwidrig unvorsichtig
(vgl. Art. 39 Abs. 2 SVG). Die knappe Argumentation des Beschwerdeführers,
wonach "ein toter Winkel nie verschwindet", vermag ihn offensichtlich nicht zu
entlasten. Er hätte bei Sichtbehinderung den Fahrstreifen nicht wechseln dürfen
respektive zur Vermeidung der sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken
auch den Kopf drehen müssen. Es geht nicht an, das Verborgenbleiben eines
Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten
Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr muss
der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor
ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 f. mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer zog die Gefährdung Dritter nicht in Betracht
und handelte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unbewusst
fahrlässig. Das starke Verkehrsaufkommen und die hohe Geschwindigkeit
verlangten eine erhöhte Aufmerksamkeit. Deshalb wiegt die Unaufmerksamkeit des
Beschwerdeführers schwer, und dessen Fahrweise offenbart ein rücksichtsloses
Verhalten. Die Schlussfolgerung auf grobe Fahrlässigkeit ist nicht zu
beanstanden.

2.4 Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bundesrechtskonform.

3.
Die Rüge des Beschwerdeführers zur Strafzumessung, wonach diese nicht seinem
Verschulden entspreche (Beschwerde S. 15), ist nicht rechtsgenügend begründet
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten
Strafvollzugs. Er beanstandet eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB. Im
Wesentlichen macht er geltend, ihm könne ohne Weiteres eine günstige Prognose
gestellt werden. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
wäre zumindest die frühere Geldstrafe zu vollziehen und die neue Strafe bedingt
auszusprechen (Beschwerde S. 15 ff.).

4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung,
der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit
Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im
Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ist im
Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt
oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass
vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden
kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig:
Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter
Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich
bedingt ausgesprochen werden. Die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden
Strafe muss zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; 117 IV 97
E. 4c S. 106; 116 IV 97 E. 2b S. 99; je mit Hinweisen; SCHNEIDER/GARRÉ, in:
Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB).

Dem Sachrichter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen
Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein,
wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit
Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. mit Hinweis).

4.3 Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie eine ungünstige Prognose annimmt. Sie
berücksichtigt alle für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs massgeblichen
prognoserelevanten Kriterien. Soweit sie dem Beschwerdeführer mangelnde
Einsicht in das Unrecht seiner Tat vorwirft, kann jedoch ihren Erwägungen nicht
gefolgt werden. Dazu verweist die Vorinstanz unter anderem auf die
staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen
("Ich kann mich nicht an eine gefährliche Situation erinnern" und "Alles, was
hier gesagt wurde, kam mir fremd vor") lassen mit der Vorinstanz auf eine
unbewusste Fahrlässigkeit schliessen. Sie manifestieren aber für sich genommen
nicht einen Mangel an Einsicht in das Unrecht der Tat. Ebenso wenig ergibt sich
der Vorwurf bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Wahrnehmung
seiner Verteidigungsrechte nicht geständig ist (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 68
zu Art. 42 StGB). Gleichwohl ist der Schluss auf mangelnde Einsicht nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, das
inkriminierte Fahrmanöver respektive die Beinahekollision mit der Zeugin nicht
bemerkt zu haben. Damit ist aber anzunehmen, dass er sich ebenso wenig zur
Fahrweise der Zeugin zu äussern vermag. Der Beschwerdeführer belässt es jedoch
nicht dabei, seine fehlende Erinnerung darzutun. Vielmehr unterstellt er der
Zeugin im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie ausländerfeindliche Motive, Neid
in Bezug auf das von ihm als jüngeren Lenker geleaste Fahrzeug und eine
fehlerhafte, nicht adäquate Fahrweise. Der Beschwerdeführer bringt damit eine
absolute Überzeugung zum Ausdruck, im Recht zu sein. Gleichzeitig zeigt er sich
unfähig, sich selbst in Frage zu stellen. Deshalb verletzt die Vorinstanz nicht
Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer Einsichtslosigkeit vorwirft. Ebenso
wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz die (ebenfalls den
Strassenverkehr betreffende) Vorstrafe und die Administrativmassnahme
(Führerausweisentzug vom 26. Februar 2010 bis zum 25. Mai 2010) als ungünstige
Elemente gewichtet. Der Beschwerdeführer war mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr.
100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von
Fr. 500.-- verurteilt worden. Wegen dieser Tat wurde ihm für die Dauer von drei
Monaten der Führerausweis entzogen. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht,
dass die Vorstrafe und die Administrativmassnahme keine Warnungswirkung auf den
Beschwerdeführer hatten. Die neue Tat ereignete sich rund ein halbes Jahr nach
dem Fahren in fahrunfähigem Zustand respektive nur wenige Monate nach der
Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und während laufender
Probezeit. Der Beschwerdeführer war erst seit rund drei Monaten wieder im
Besitz des Führerausweises. Die Vorinstanz gelangt in Würdigung dieser Umstände
zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer eine Schlechtprognose zu stellen
ist.

Die Vorinstanz berücksichtigt die wesentlichen Gesichtspunkte in angemessener
und nachvollziehbarer Weise. Weder misst sie einzelnen Umständen eine
vorrangige Bedeutung bei, noch vernachlässigt sie andere. Eine
Ermessensverletzung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und liegt nicht vor.
Inwiefern die von ihm angeführten stabilen beruflichen und privaten
Verhältnisse an der vorinstanzlichen Einschätzung der Legalprognose etwas zu
ändern vermögen, ist nicht ersichtlich. Diese grundsätzlich positiven Umstände
konnten ihn bereits in der Vergangenheit nicht davon abhalten, gegen das
Strassenverkehrsrecht zu verstossen.

Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer durch, soweit er beantragt, es sei die
frühere Vorstrafe zu vollziehen und die neue Strafe bedingt auszusprechen. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der
früheren Strafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2010) abgesehen werden kann,
wenn die neue Strafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.--) vollzogen
wird. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass die Beurteilung der Prognose in Bezug
auf die frühere Strafe nur unter Einbezug der Warnungswirkung der neu zu
vollziehenden Geldstrafe zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Die neue
Strafe beträgt in Bezug auf die Anzahl Tagessätze das Dreifache und in Bezug
auf die Endsumme rund das Vierfache der früheren Strafe. Die Vorinstanz lässt
in ihrem Entscheid erkennen, dass sie unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
den Vollzug einer spürbaren Geldstrafe (umgerechnet Fr. 7'800.--) als nötig und
eine weitaus tiefere Geldstrafe (umgerechnet Fr. 2'000.--) als nicht
ausreichend erachtet, um dem Beschwerdeführer den Ernst der Lage deutlich zu
machen und das Fehlen einer ungünstigen Prognose anzunehmen. Dies geht auch
daraus hervor, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Verbindungsstrafe von
untergeordneter Bedeutung (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff. mit
Hinweisen) im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB verwirft (vgl. Entscheid S. 42). Es
bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die frühere
Verurteilung eine Busse von Fr. 500.-- und Kosten von rund Fr. 1'700.-- zu
begleichen hatte. Dies vermochte ihn nicht zu beeindrucken. Eine
Ermessensverletzung liegt nicht vor, und der Entscheid ist bundesrechtskonform.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit
dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Faga