Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.154/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_154/2012

Urteil vom 25. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Brandstiftung etc.; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ legte am 6. April 2008 in der Wohnung seiner früheren Freundin
Y.________ Feuer, indem er Brandbeschleuniger vor sowie unter die Wohnungstüre
schüttete und anzündete. Zudem wird ihm vorgeworfen, Y.________ über einen
Zeitraum von rund 15 Monaten zu jeder Tages- und Nachtzeit telefonisch
kontaktiert (mehr als 1'500 Anrufe und 200 SMS) und sie teilweise bedroht und
beschimpft zu haben.

B.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach X.________ mit Entscheid vom 24. Februar
2010 der qualifizierten Brandstiftung, des mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, der Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von 3 ½ Jahren und auferlegte ihm eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.--.
Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Vom Vorwurf
der üblen Nachrede, der Sachbeschädigung und der Nötigung sprach es ihn frei.

In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons
Solothurn am 8. Dezember 2011 das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen.
Zugleich stellte es fest, dass die erstinstanzlichen Freisprüche in Rechtskraft
erwachsen waren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er mit Eingabe vom 21. März 2012 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand die Verletzung der Unschuldsvermutung
(Beschwerde S. 4 f.).

1.2 Inwiefern das Sachgericht den verfassungs- und konventionsrechtlichen
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das
Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen). Diese
aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10
Abs. 1 StPO) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen
ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je
mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2007 in
fahrunfähigem Zustand (mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,39
Promille) seinen Personenwagen gelenkt. Er sei in angetrunkenem Zustand im
Keller eines Altersheims in Olten angetroffen worden, während sein Fahrzeug vor
dem Altersheim mit eingeschaltetem Licht und gestecktem Zündschlüssel halb auf
der Strasse und halb auf dem Trottoir parkiert gewesen sei. Die Vorinstanz
verweist auf einen Rapport der Stadtpolizei Olten vom 6. Mai 2007 sowie auf die
Auswertung der beim Beschwerdeführer durchgeführten Blutprobe. Sie lässt in
ihre Beweiswürdigung die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich einer
polizeilichen Befragung vom 25. Februar 2007 einfliessen (vgl. Entscheid S. 16
f.).

1.4 Diese Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer, der die inkriminierte
Fahrt in Abrede stellt, nicht zu erschüttern. Seine Ausführungen, wonach er
beim Autofahren nicht beobachtet worden sei, sich bei der Polizei telefonisch
nach seinem vermissten Fahrzeug erkundigt habe und die Autobatterie entladen
gewesen sei, ziehen nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel mit sich. Noch weniger legt der Beschwerdeführer dar, dass das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte. Seine Argumente sind mithin ungeeignet darzutun, dass und inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein
und die Unschuldsvermutung verletzen sollte. Sie genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

2.
Der Beschwerdeführer macht betreffend den Schuldspruch des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage geltend, die von ihm getätigten Anrufe betrügen nicht 1'500,
sondern lediglich einen "Bruchteil" davon. Der erstinstanzliche Richter habe
sich zur Bosheit oder zum Mutwillen im Sinne von Art. 179septies StGB nicht
geäussert. Der Nachweis des subjektiven Tatbestands fehle, weshalb er
diesbezüglich freizusprechen sei (Beschwerde S. 5 f.).

Soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal
letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz vom 8. Dezember 2011 (Art. 80 Abs. 1
BGG). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Entscheid
S. 7 f.). Er entfernt sich von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 105 BGG), ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich
sind. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten
Sachlage einen Missbrauch des Telefons zu Unrecht bejaht und damit Bundesrecht
(Art. 179septies StGB) verletzt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine
Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht.

3.
3.1 Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstattete am
19. November 2008 unter anderem zur Frage der Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Brandstiftung (6. April 2008) ein
Gutachten. Er diagnostizierte eine Borderline Persönlichkeitsstörung im Sinne
der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter
Gesundheitsprobleme (ICD-10 F60.31) sowie einen missbräuchlichen Alkoholkonsum
(ICD-10 F10.1). Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die
mehrmonatige Fokussierung auf die Trennungsproblematik und durch die schwere
Persönlichkeitsstörung leicht vermindert gewesen. Anhaltspunkte für eine
nennenswerte Bewusstseinsbeeinträchtigung, beispielsweise durch Alkohol, lägen
keine vor (vorinstanzliche Akten pag. 528 ff. und 562 ff.). Die Vorinstanz
schliesst sich den gutachterlichen Schlussfolgerungen an (Entscheid S. 20 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Expertise sei keine genügende
sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB. Die Diagnose der
Alkoholsucht sei falsch, da er seit mehreren Jahren keinen Alkohol mehr trinke.
Zudem habe der Experte keine Ausführungen zur angeblich festgestellten
Borderline Persönlichkeitsstörung gemacht. Er (der Beschwerdeführer) sei sozial
engagiert und habe einen untadeligen Freundeskreis, was dem Bild des Gutachters
widerspreche. Weiter sei seine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Brandstiftung
nicht abgeklärt worden. Dazu würden im Gutachten lediglich vage Angaben
gemacht. Für die Beurteilung dieser Frage (gemeint: einer verminderten
Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums) habe lediglich ein Atemlufttest
vorgelegen. Indem die Vorinstanz auf das Gutachten abstelle, verletze sie Art.
20 StGB (Beschwerde S. 6 ff.).

3.3 Nach Art. 20 StGB hat eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen, wenn
ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Der
Beschwerdeführer wurde durch Dr. med. A.________ begutachtet. Seine Rüge, die
Vorinstanz habe auf ein ungenügendes Gutachten abgestellt, beschlägt nicht Art.
20 StGB, sondern das Willkürverbot (BGE 106 IV 97 E. 2b S. 99 f., 236 E. 2a S.
238; je mit Hinweisen).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon
indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen
begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des
Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das
Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen
Verfahrensrechte der Parteien verstossen. Ob ein Gericht die im Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein
Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine
Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung
des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein
Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert
dargelegt werden (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S.
391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je
mit Hinweisen).

3.4 Was der Beschwerdeführer als Rüge gegen die Expertise vorbringt, ist
teilweise unzutreffend. Das Gutachten diagnostiziert keine Alkoholabhängigkeit
(ICD-10 F10.2), sondern einen missbräuchlichen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1). Es
hält fest, dass sich eine Alkoholabhängigkeit nicht sicher belegen lasse
(Gutachten S. 38 f.). Ebenso wenig trifft zu, dass die Expertise keine
Ausführungen zur Persönlichkeitsstörung machen würde. Dr. med. A.________ legt
dar, dass sich die schwere Persönlichkeitsproblematik bis in die Kindheit und
Jugend des Beschwerdeführers zurückverfolgen lasse. Der Gutachter stellt eine
schwere Störung im Selbstwerterleben, eine affektive Instabilität (vor allem
eine schwere Aggressionsproblematik) sowie eine bedeutsame Unreife fest. Er
legt dar, inwiefern sich diese Defizite manifestieren und welche spezifischen
Merkmale der Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) beim Beschwerdeführer
erkennbar seien (vgl. Gutachten S. 35 ff.). Mit diesen Ausführungen setzt sich
der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er verweist ohne nähere Substanziierung
auf sein soziales Engagement und seinen Freundeskreis. Beides stünde nach
seinem Dafürhalten im Widerspruch zur attestierten Persönlichkeitsstörung.
Diese Argumentation vermag die gutachterliche Diagnose zweifelsohne nicht zu
erschüttern.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe am 6. April 2008 unter
erheblichem Alkoholeinfluss gestanden. Dazu enthalte das Gutachten nur vage
Angaben. Diese rein appellatorische Kritik klammert die gegenteilige
Feststellung des Gutachters, wonach in den Tatmerkmalen keine Zeichen einer
Bewusstseinsbeeinträchtigung durch Alkohol erkennbar seien, gänzlich aus
(Gutachten S. 39 ff.). Setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der
psychiatrischen Expertise nicht auseinander, so erschöpft sich sein Vorbringen
in der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge. Solches vermag Mängel des
Gutachtens nicht substanziiert aufzuzeigen und dessen Überzeugungskraft in
Frage zu stellen.

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, und er hätte im Detail aufzeigen müssen,
inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu
aufgedrängt hätten und die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist. Die Vorinstanz darf ohne Willkür das Gutachten
von Dr. med. A.________ als schlüssig werten, auf dessen Schlussfolgerungen
abstellen und von einem Ergänzungsgutachten beziehungsweise einer Oberexpertise
absehen.

4.
4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird wegen Brandstiftung mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder
unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bringt der
Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein
geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).
Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB setzt voraus,
dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine
bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter
im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch
will. Es genügt mithin nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine
konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt.
Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr
ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E.
2a S. 130; 105 IV 127 E. 4 S. 131 f.; je mit Hinweisen).
Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben,
wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57
E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hinweisen). Die
Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die
konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche
Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsdelikt
erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafandrohung ab.
Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren
Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse
Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr
erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 221 Abs. 2 StGB
nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der
Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (BGE
123 IV 128 E. 2a S. 130 mit Hinweisen).

Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB
als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen
verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und
Leben von Menschen im genannten Sinne konkret gefährdet worden sind und der
Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen
gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah,
entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte
geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa
dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen
versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S.
131).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine konkrete Gefahr für die in der
Liegenschaft anwesenden Personen sei nicht nachgewiesen. Im Moment des
Eintreffens der Polizei sei das Feuer gelöscht gewesen. Deshalb könne Art. 221
Abs. 2 StGB allenfalls als versuchtes Delikt zur Anwendung kommen. Willkürlich
sei die Annahme, es seien Schäden in der Höhe von rund Fr. 60'000.--
entstanden. Die genaue Schadenshöhe sei nicht abgeklärt worden. Schliesslich
fehlten Anhaltspunkte, dass er um die konkrete Gefahr gewusst und diese auch
gewollt habe. Er habe nur die Absicht gehabt, ein kleines Feuer zu entfachen,
ohne andere Personen zu gefährden. Damit fehle es aber am direkten Vorsatz.
Eine Verurteilung gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StGB verletze Bundesrecht,
insbesondere Art. 20 StGB (Beschwerde S. 8 ff.).

4.3 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz legte der
Beschwerdeführer an einem Sonntagmorgen kurz vor 8 Uhr in einem
Mehrfamilienhaus Feuer. Dazu begab er sich zur Wohnung der Geschädigten im 3.
Stock, schüttete einen halben Liter Brandbeschleuniger im Bereich der
Türschwelle aus und zündete die Dämpfe an. In der Folge verliess der
Beschwerdeführer fluchtartig das Gebäude. Das Feuer konnte sich vom
Korridorboden an der Innen- und Aussenseite der Wohnungstüre grossflächig gegen
die Gebäudedecke ausbreiten. Durch den Knall der Entzündung erwachte die
Geschädigte. Die Vorinstanz stellt fest, die Türe und der Kasten im
Eingangsbereich hätten in kurzer Zeit in Flammen gestanden. Der einzige
Fluchtweg sei versperrt gewesen. Die Geschädigte habe versucht, das Feuer mit
Wasser zu bekämpfen. Dies sei ihr nicht gelungen. In der Folge habe die
Feuerwehr zur Brandbekämpfung eingesetzt werden müssen. Die Geschädigte habe
schliesslich doch noch aus der Wohnung fliehen können. Sie und weitere Bewohner
der Liegenschaft hätten auf Rauchvergiftungen untersucht werden müssen. Die
Geschädigte sei der sehr nahen Gefahr ausgesetzt gewesen, durch den Brand
verletzt oder getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer habe die Wohnung der Geschädigten gekannt. Er habe
gewusst, dass sich gleich hinter der Wohnungstüre Kleider und ein Wandschrank
befanden. Er habe mit Wissen und Willen einen Zustand geschaffen, aus dem sich
eine sehr grosse konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit der
Geschädigten ergeben habe (Entscheid S. 10 ff.).
4.4
4.4.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Art und Weise der Brandlegung und zum
Ausmass des Feuers betreffen Tatfragen. Gleiches gilt in Bezug auf die
tatsächlichen Feststellungen, inwiefern, wodurch und auf welche Weise infolge
der Feuersbrunst, so wie sie sich tatsächlich ereignet hat, die Geschädigte an
Leib und Leben konkret gefährdet wurde. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Sie kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht einzig im Zusammenhang mit der Schadenssumme in der
Höhe von rund Fr. 60'000.-- eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.
Die Rüge geht an der Sache vorbei. Die qualifizierte Brandstiftung im Sinne von
Art. 221 Abs. 2 StGB ist als dritte Variante der strafbaren vorsätzlichen
Brandstiftung aufzufassen. Ihr kommt selbständige Bedeutung zu (BGE 123 IV 128
E. 2b S. 131 mit Hinweis). Mithin tritt an die Stelle des Schadens respektive
der Gemeingefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB die Gefahr der Verletzung
von Leib und Leben. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, er habe
nur "ein kleines Feuer" machen und Dritte nicht gefährden wollen, richtet er
sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne allerdings zu
behaupten und darzutun, dass und inwiefern diese willkürlich sind. Mit den
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Seine
Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
4.4.2 Es verletzt kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz eine
tatbestandsmässige, konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Geschädigten
bejaht. Durch die Verwendung von Brandbeschleuniger standen die Eingangstüre
und ein Einbauschrank neben der Türe nach kurzer Zeit in Flammen. Die Wohnung
befand sich im 3. Stock, und der einzige Fluchtweg war nach den verbindlichen
Feststellungen durch die Feuersbrunst versperrt. Deshalb ist eine nahe Gefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB zu bejahen. Der Beschwerdeführer wusste um
diese konkrete Gefährdung und wollte sie auch. Damit ist der Tatbestand der
qualifizierten Brandstiftung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer (erneut) eine Verletzung von Art. 20 StGB
vorbringt, geht die Rüge fehl.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe
nicht abgeklärt, in welchem Ausmass er im Zeitpunkt der Brandlegung unter dem
Einfluss von Alkohol gestanden habe. Auf Atemlufttests könne nicht abgestellt
werden. Er habe die Nacht vom 5./6. April 2008 im Ausgang verbracht und sei am
Morgen betrunken gewesen. Sein Verschulden sei deshalb vermindert. Weiter habe
die Vorinstanz sein Verhalten nach der Tat sowie die Wirkung der Strafe auf
sein Leben nicht gewürdigt (Beschwerde S. 10 f.).

5.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).
Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht
gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen halten sich im Rahmen von Art. 47 StGB.
Zwar berücksichtigt die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit des
Beschwerdeführers strafmindernd, ohne besondere Umstände aufzuzeigen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich
neutral zu beurteilen. Sie ist strafmindernd zu berücksichtigen, falls sie auf
eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.).
Das Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers aus.
5.3.1 Die Vorinstanz schliesst die vom Beschwerdeführer behauptete starke
Alkoholisierung respektive eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch
Alkohol aus. Dazu verweist sie auf dessen detaillierten Aussagen anlässlich der
ersten polizeilichen Befragung wenige Stunden nach der Brandstiftung, die
Ergebnisse des gleichentags um 12.15 Uhr durchgeführten Atemlufttests sowie die
Einschätzung des Gutachters (vgl. E. 3.1 hievor). Soweit die Vorinstanz (auch)
auf die Atemalkoholprobe abstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Das Ergebnis
eines Atemlufttests kann ein Indiz bzw. Beweismittel für Angetrunkenheit bilden
(BGE 127 IV 172 E. 3d S. 175 ff.; 123 II 97 E. 3c/bb S. 105 f.; je mit
Hinweisen). Der Vorinstanz steht es offen, das Resultat der Atemalkoholprobe
nach ihrer aus dem Verfahren gewonnenen Überzeugung frei zu würdigen (vgl. Art.
10 Abs. 2 StPO). Indem der Beschwerdeführer darlegt, in welcher körperlicher
Verfassung er sich seiner Meinung nach befunden habe, wirft er eine Tatfrage
auf. Damit weicht er in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
5.3.2 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er in nicht
substanziierter und pauschaler Weise auf das Nachtatverhalten und die Wirkung
der Strafe hinweist (Beschwerde S. 11), die vorinstanzlichen Erwägungen dazu
ausklammert und damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
genügt.
5.3.3 Die vorinstanzliche Strafzumessung hält insgesamt vor Bundesrecht stand.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten
finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Faga