Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.151/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_151/2012

Urteil vom 19. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 2. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine stationäre
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Als der Entscheid erst im
Dispositiv vorlag, wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Er wurde
auf die Rechtslage und die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe nach
Vorliegen des begründeten Entscheids zu ergänzen (act. 5). Nachdem die
Begründung vorlag, ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, der
indessen der angefochtene Entscheid nicht beilag (act. 6). Deshalb wurde er am
28. März 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden
angefochtenen Entscheid bis zum 16. April 2012 nachzureichen, ansonsten seine
Beschwerde unbeachtet bleibe. Anstelle des Urteils reichte er am 13. April 2012
"eine Taubenfeder für den Frieden" ein (act. 8). Unter diesen Umständen kann
auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
eingetreten werden.

Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht
eingetreten werden könnte. Zum einen war der Schuldpunkt nicht mehr Gegenstand
des Verfahrens vor Vorinstanz (vgl. act. 2). Zum anderen ergibt sich aus den
drei Eingaben des Beschwerdeführers nicht, aus welchem Grund Art. 59 BGG nicht
hätte angewandt werden dürfen (vgl. act. 1, 6 und 8).

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn