Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.147/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_147/2012

Urteil vom 6. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Y.________ fuhr am 21. Dezember 2008 um ca. 4.30 Uhr mit seinem Personenwagen
auf der Glattalstrasse in Richtung Rümlang. Im Bereich einer Linkskurve
kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fussgänger X.________, der sich auf der
Fahrbahn befand. Durch die Kollision erlitt dieser zahlreiche Verletzungen, die
zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führten.
Die Anklage wirft Y.________ vor, er habe die Kollision schuldhaft verursacht,
indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11-26 km/h
überschritten habe. Jedenfalls sei er nicht mit einer der Sichtweite
angepassten Geschwindigkeit gefahren, da er innerhalb der durch die
Scheinwerfer seines Fahrzeugs beleuchteten Strecke nicht habe anhalten können.
Eventualiter habe er die Kollision durch ungenügende Aufmerksamkeit schuldhaft
verursacht, subeventualiter indem er mit einem mangelhaften Scheinwerfer mit
reduzierter Reichweite gefahren sei. Die Kollision und die Verletzungsfolgen
seien für Y.________ voraussehbar sowie vermeidbar gewesen.
Y.________ wird weiter die Verursachung einer Auffahrkollision vorgeworfen, die
für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist.

B.
Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach Y.________ am 16. Dezember 2010 vom Vorwurf
der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Vorfall vom 21. Dezember 2008)
frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung
(Auffahrkollision) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--. Die Zivilansprüche von
A.________ verwies es auf den Zivilweg (a), auf diejenigen von X.________ trat
es nicht ein (b) und es nahm davon Vormerk, dass B.________ und C.________
keine geltend machten (c).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und X.________ erhoben Berufung
beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses stellte mit Urteil vom 21. November
2011 fest, dass der bezirksgerichtliche Entscheid in Bezug auf den Schuldspruch
und die Zivilansprüche Ziff. a sowie Ziff. c in Rechtskraft erwachsen ist. Es
bestätigte den Freispruch und den Strafpunkt des bezirksgerichtlichen Urteils
und trat auf die Zivilansprüche von X.________ nicht ein.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und Y.________ sei wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Eventualiter
sei die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zur neuen Entscheidung
an das Obergericht zurückzuweisen. Y.________ sei dem Grundsatz nach zu
verpflichten, ihm seinen Schaden zu ersetzen und eine Genugtuung auszurichten.
Für die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung sei er auf
den Zivilweg zu verweisen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, und (lit. a) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der angefochtene
Entscheid datiert nach dem 31. Dezember 2010, weshalb sich das
Rechtsschutzinteresse nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung
von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beurteilt (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 219 E.
2.1 mit Hinweisen). Danach wird der Privatklägerschaft ein rechtlich
geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG). Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren Zivilansprüche
geltend. Der Freispruch des Beschwerdegegners 2 kann sich auf die
Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken, der als Privatkläger am
kantonalen Verfahren teilgenommen hat. Dieser ist daher zur Beschwerde in
Strafsachen legitimiert.

2.
Der Beschwerdeführer stellt zahlreiche Beweisanträge (Beschwerde S. 4 Ziff. 5,
S. 5 Ziff. 7, S. 6 f. Ziff. 8, S. 10 Ziff. 12, S. 11 Ziff. 14, S. 12 Ziff. 17,
S. 13 Ziff. 19 und S. 15 Ziff. 22 f.). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99
Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, weil sie seinen Antrag,
es sei ein (Ergänzungs-)Gutachten einzuholen, ohne nähere Begründung abgelehnt
habe (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 9).

3.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, die
Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen. Er beantrage
die Einholung einer (weiteren) technischen Expertise, um die Geschwindigkeit
des Fahrzeugs abzuklären. In seiner Berufungsbegründung gehe er aber zugleich
davon aus, diese Geschwindigkeit sei bereits gestützt auf das bei den Akten
liegende Gutachten erstellt (Urteil S. 16 E. 11). Die Vorinstanz legt damit
hinlänglich dar, weshalb sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers abweist
(hierzu BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Letzterer war in der Lage, das
vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz das bei den
Akten liegende Gutachten nicht im Sinne des Beschwerdeführers würdigt,
begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz unterstelle den Gutachtern, sie seien bei
der Berechnung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdegegners 2 davon
ausgegangen, er sei die 43 Meter vom Ort der Kollision bis zur Endlage durch
die Luft geflogen. Aus dem Gutachten gehe eine solche Annahme indes nicht
hervor. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner 2 sei
möglicherweise langsamer gefahren als in der Expertise errechnet, sei ebenso
willkürlich wie der Umstand, dass die Vorinstanz im Zweifel zu dessen Gunsten
davon ausgehe. Anstatt bei den Gutachtern abzuklären, wie ihre Analyse zu
verstehen sei, ziehe die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Schlüsse. Wegen
dieses Missverständnisses setze sie sich zudem nicht mit den weiteren
Unfallparametern auseinander und folge bloss den Schutzbehauptungen des
Beschwerdegegners 2. Er selber könne entgegen der Vorinstanz nicht unvermittelt
vor das Fahrzeug getreten sein, da er vom Strassenrand bis zum Ort der
Kollision (im Bereich der Mittellinie) 3,9 Meter zurückgelegt habe (Beschwerde
S. 3 f. Ziff. 5 und S. 8 ff. Ziff. 10 ff.).

4.2 Die Vorinstanz erwägt, gemäss Gutachten habe die Kollisionsgeschwindigkeit
73-83 km/h und die Zufahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs "rund 91-106 km/h"
betragen, was zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 auf eine moderate
Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h hinweise. Diese lasse sich
allerdings gestützt auf das unfalltechnische Gutachten nicht erstellen, da
dessen Berechnungen nicht überzeugend seien. Selbst wenn von einer solchen
Überschreitung ausgegangen würde, müsse diese nicht adäquat kausal für die
Kollision gewesen sein. Bei der Beurteilung dieser Frage sei das mutmassliche
Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen. Wenn dieser unvermittelt und
knapp vor das Fahrzeug getreten sei, kompensiere dies ein allfälliges,
jedenfalls noch leichtes Fehlverhalten des Lenkers (Urteil S. 9 ff. E. 6).
Weiter lasse sich nicht erstellen, dass dieser den Beschwerdeführer aus einer
Distanz von rund 80 Metern, mitten auf der Strasse stehend, gesehen habe. Das
Verhalten des Letzteren bleibe eine Mutmassung, da dieser nichts dazu sagen
könne, sich das Gutachten nicht dazu äussere und die Aussagen des
Beschwerdegegners 2 auch keine Klarheit schafften. Selbst wenn die Angaben des
Lenkers zur Geschwindigkeit widerlegt seien, führe dies nicht dazu, dass der
weitere Sachverhalt zu dessen Ungunsten anzunehmen sei. Für die Version des
Lenkers, dass der Beschwerdeführer auf die Strasse getreten sei, um sie zu
überqueren, spreche die im Gutachten festgestellte Tatsache, dass beim Aufprall
dessen linke Körperseite gegen das Fahrzeug gerichtet gewesen sei (Urteil S. 11
f. E. 7).
Die Vorinstanz führt aus, gemäss Gutachten hätte der Lenker den
Beschwerdeführer bei aufmerksamer Fahrweise sehen müssen, bei Einhaltung der
Höchstgeschwindigkeit rechtzeitig anhalten und eine Kollision vermeiden können.
Dies lasse indes das Verhalten des Letzteren unberücksichtigt. Falls der Lenker
den Beschwerdeführer in einer Distanz von rund 80 Metern am Strassenrand
gesehen habe, sei er nicht gehalten gewesen, eine Vollbremsung vorzunehmen.
Dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Distanz bereits auf der Fahrbahn
befunden habe - wovon die Gutachter ausgingen - könne nicht bewiesen werden.
Zugunsten des Lenkers sei daher davon auszugehen, jener sei unvermittelt und
knapp vor den herannahenden Personenwagen getreten. Jedenfalls könne aus den
Aussagen des Lenkers, die hierzu das einzige Beweismittel darstellten, nicht
zwingend das Gegenteil geschlossen werden. Zusammenfassend sei weder belegt,
dass der Lenker die Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten habe, noch
dass er mit den Verhältnissen unangepasstem Tempo gefahren sei. Ebenso sei
nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer Distanz zum
herannahenden Fahrzeug auf die Strasse getreten sei, die dem Lenker ein
rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen ermöglicht hätte. Nicht bewiesen sei
ferner, dass dieser ungenügend aufmerksam oder sein Scheinwerfer schadhaft
gewesen sei. Erstellt sei einzig, dass es zur Kollision gekommen sei und, dass
der Beschwerdeführer als Folge davon die in der Anklage aufgeführten
Verletzungen erlitten habe. Für jene Sachverhaltselemente, die zu einer
adäquaten Kausalität führten, fehlten Beweise (Urteil S. 12 ff. E. 7 f.).
4.3
4.3.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II
304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum Begriff der Willkür und für die
entsprechenden Begründungsanforderungen kann auf die bisherige Rechtsprechung
verwiesen werden (BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.3.2 Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das
Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründe von einer Expertise
abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die
Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts.
Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten
zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu
erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht
auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 130 I 337 E.
5.4.2; je mit Hinweisen). Ein Zweit- oder Ergänzungsgutachten ist einzuholen,
wenn der gutachterliche Befund nicht genügt. Welche Art von Gutachten
anzuordnen ist, ist Ermessensfrage (Urteil 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2
Absatz 5 mit Hinweis).

4.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist schlüssig und hinreichend. Der
Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz bei der
Berechnung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs in der technischen Unfallanalyse
einem Missverständnis unterliegt. Entgegen ihrer Annahme lässt sich dem
Gutachten nicht entnehmen, die Experten seien davon ausgegangen, der Fussgänger
sei vom Personenwagen getroffen und dann vom Kollisionsort durch die Luft bis
zur Endlage geflogen (Urteil S. 10). Die Gutachter halten vielmehr fest, die
Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs gemäss Wurfweitendiagramm stehe im
Einklang mit der Beschädigungsintensität am Personenwagen und dem Umstand, dass
der Fussgänger soweit unterfahren worden sei, dass er nach einem Überschlag auf
das Fahrzeugdach geraten sei und die Heckscheibe beschädigt habe (kantonale
Akten act. 22/4 S. 13). Mithin berücksichtigten die Experten, dass der
Beschwerdeführer vom Fahrzeug etwas mitgetragen wurde. Die Vorinstanz weicht
aufgrund eines Missverständnisses vom diesbezüglich schlüssigen Gutachten ab
bzw. geht zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 davon aus, er sei langsamer
gefahren als im Gutachten errechnet. Die Behebung dieses Mangels hat aber
keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weshalb dieses
Vorbringen, wie auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur
Geschwindigkeit und zum Bremsweg des Fahrzeugs, nicht erheblich sind (S. 13
Ziff. 19). Denn die Vorinstanz erwägt in nicht zu beanstandender Weise, selbst
wenn von einer moderaten Geschwindigkeitsüberschreitung des Lenkers ausgegangen
würde, müsse diese nicht adäquat kausal für die Kollision gewesen sein. Bei der
Beurteilung dieser Frage sei das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers
einzubeziehen. Wenn dieser unvermittelt und knapp vor das Fahrzeug getreten
sei, kompensiere dies ein allfälliges, jedenfalls noch leichtes Fehlverhalten
des Lenkers (Urteil S. 10 f. E. 6). Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er
könne nicht unvermittelt vor das Fahrzeug getreten sein, da er vom Strassenrand
bis zum Kollisionsort 3,9 Meter zurückgelegt habe (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 20
f.), vermag er keine Willkür darzutun. Zum einen ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz erwägt, es lasse sich nicht erstellen, dass der Lenker den
Beschwerdeführer aus einer Distanz von rund 80 Metern mitten auf der Strasse
stehend gesehen habe. Das Verhalten des Letzteren bleibe eine Mutmassung, da
dieser dazu nichts sagen könne, sich das Gutachten nicht dazu äussere und die
Angaben des Beschwerdegegners 2 auch keine Klarheit schafften. Daher müsse zu
dessen Gunsten davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei unvermittelt
und knapp vor den herannahenden Personenwagen getreten. Überdies sei dieser
alkoholisiert gewesen, und er habe sich in einer ihm unbekannten Umgebung
befunden. Deshalb sei zweifelhaft, ob er sich beim Überqueren der Strasse
regelkonform verhalten habe (Urteil S. 11 ff. E. 7). Zum anderen ist darauf
hinzuweisen, dass die Geschwindigkeit des Fussgängers beim Überqueren der
Strasse gemäss Gutachten 3-6 km/h betrug (kantonale Akten act. 22/4 S. 2). Eine
Wegstrecke von 3,9 Metern (vom Strassenrand bis zum Ort der Kollision im
Bereich der Mittellinie) ist innert weniger Sekunden zurückgelegt. Die übrigen
Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Dies ist der Fall,
wenn er behauptet, die Vorinstanz setze sich nicht mit den weiteren
Unfallumständen auseinander und folge lediglich den Schutzbehauptungen des
Lenkers. Darauf ist nicht einzutreten.
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte.

4.5 Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht ein "Ergänzungsgutachten" vom
31. Januar 2012 ein (act. 5/2). Er macht geltend, es sei ein zulässiges neues
Beweismittel, weil es durch die überraschende Interpretation des
unfalltechnischen Gutachtens durch die Vorinstanz veranlasst worden sei
(Beschwerde S. 4-7 Ziff. 6-8).
Ob es sich beim "Ergänzungsgutachten" um ein zulässiges neues Beweismittel im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer
will damit lediglich belegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht annimmt, die
Experten seien bei der Berechnung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs davon
ausgegangen, er sei vom Ort der Kollision bis zur Endlage durch die Luft
geflogen (Beschwerde S. 4-7 Ziff. 6-8). Dies ergibt sich bereits aus dem bei
den Akten liegenden Gutachten und hat auch keinen Einfluss auf den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens (siehe vorstehende Erwägung).

5.
Da es beim vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der
fahrlässigen schweren Körperverletzung bleibt, ist auf die Ausführungen in der
Beschwerde zur schweren Körperverletzung nicht einzugehen (S. 10 f. Ziff. 14).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, der Beschwerdegegner 2 sei
dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm seinen Schaden zu ersetzen und eine
Genugtuung auszurichten. Für die Festlegung der Höhe dieser Forderungen sei er
auf den Zivilweg zu verweisen (Beschwerde S. 2 Ziff. I.).

6.2 Die Vorinstanz erwägt, ausgangsgemäss sei auf die Zivilansprüche des
Beschwerdeführers nicht einzutreten (§ 193 Abs. 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [aStPO/ZH]; Art. 453 Abs. 1 StPO).

6.3 Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht einzig auf Willkür
hin (BGE 135 V 2 E. 1.3). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft
eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde diesen
Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 1 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

6.4 Nach § 193 Abs. 1 aStPO/ZH entscheidet das Strafgericht auch über die bei
ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes
genannten Personen, wenn es den Angeschuldigten nicht freispricht oder das
Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Dass und inwiefern
die Vorinstanz vorliegend diese kantonale Regelung willkürlich angewandt haben
soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann verletzt die
Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder Art. 58 ff. SVG
(Haftpflicht des Motorfahrzeughalters) noch das Opferhilfegesetz, wenn sie
nicht auf die im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüche eintritt, weil
sie den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren
Körperverletzung freispricht (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 22 ff.). Diesen
Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Strafgericht auch im Falle
eines Freispruchs adhäsionsweise über die Forderungen des mutmasslichen Opfers
befinden muss. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini