Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.146/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_146/2012

Urteil vom 27. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste/
Bewährungshilfe, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollzug der Freiheitsstrafe,

Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau,
Amt für Justizvollzug, vom 17. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgefordert
wurde, dem Bundesgericht spätestens am 19. März 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- einzuzahlen, teilte er mit, dass er den Vorschuss nach der
Entlassung aus dem Gefängnis einzahlen werde (act. 14). Wie es sich damit
verhält, kann offen bleiben, weil die Beschwerde aus einem anderen Grund
unzulässig ist.

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Departements
Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, des Kantons Aargau
betreffend Vollzugsbefehl nach Verhaftung vom 17. Februar 2012. Da es um einen
Entscheid über den Vollzug von Strafen und Massnahmen geht, kommt grundsätzlich
nur die Beschwerde in Strafsachen in Betracht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG).
Gemäss Rechtsmittelbelehrung kann gegen die angefochtene Verfügung indessen
beim Regierungsrat des Kantons Aargau eine Beschwerde im Sinne von § 50 ff. des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau (VRPG) eingereicht
werden. Dies wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt (vgl. act. 6 S. 5).
Mit der kantonalen Beschwerde können jedoch alle Mängel des Verfahrens und des
angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (§ 52 VRPG), also auch die
Verletzung von Grundrechten. Da der angefochtene Entscheid nicht von der
letzten kantonalen Instanz gefällt wurde, ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1
BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn