Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.138/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_138/2012

Urteil vom 29. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre Massnahme; Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 14. Dezember 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde von X.________ betreffend seine Einweisung
in das Alters- und Pflegeheim A.________ zum weiteren Vollzug der stationären
Massnahme ab und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Vor Bundesgericht
verlangt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Die Nichtausrichtung
einer solchen sei eine "Unterlassung von Hilfeleistung an ihn". Aus dieser
Behauptung ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte resp.
weshalb die Vorinstanz ihn als unterliegende Partei hätte entschädigen müssen.
Die Eingabe erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill