Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.136/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_136/2012

Urteil vom 19. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch (Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
8. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten, weil er sich materiell zur Sache geäussert, jedoch keinen
Revisionsgrund geltend gemacht hatte. Vor Bundesgericht behauptet er nicht, im
kantonalen Verfahren einen Revisionsgrund vorgebracht zu haben. Seine
materiellen Ausführungen sind unzulässig. Auch sein unbegründeter Vorwurf, in
St. Gallen bekämen Ausländer und Rechtsvertreter immer Recht, ist nicht zu
hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er im Verfahren
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn