Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.135/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_135/2012

Urteil vom 18. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 60 StGB,

Beschwerde gegen den Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 11. Dezember 2007
wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Vergehens
gegen das Waffengesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4
Jahren und 1 Monat, abzüglich 325 Tage erstandener Untersuchungshaft bzw.
vorzeitigem Strafvollzug, und zu einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Das Obergericht ordnete eine
ambulante Massnahme (zur Behandlung der Sucht und der psychischen Störung)
während des Strafvollzugs an.

X.________ trat die Strafe am 11. Dezember 2007 an. Das Strafende fiel auf den
9. März 2011. Am 20. Dezember 2010 verfügte das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich (JUV) die bedingte Entlassung von X.________ aus dem
Strafvollzug per 5. Januar 2011. Er sollte in das Therapiezentrum Lehn in
Kriens zum Zweck der Suchtbehandlung übertreten. Das JUV erteilte ihm
entsprechende Weisungen. Nach nur wenigen Tagen schloss das Therapiezentrum
Lehn X.________ wegen Drogenkonsums aus. Er wurde zur Verhaftung
ausgeschrieben. Am 21. Januar 2011 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirks Zürich die Sicherheitshaft an.
Am 27. Januar 2011 beantragte das JUV gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB die
nachträgliche Anordnung einer kombinierten stationären Massnahme (Behandlung
einer psychischen Störung und Suchtbehandlung). Mit Urteil vom 15. März 2011
ordnete das Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Betroffenen eine stationäre
Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB unter Aufschub des Vollzugs der
Reststrafe an. Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons
Zürich beschloss am 2. September 2011, über X.________ ein Ergänzungsgutachten
einzuholen, und verlängerte die Sicherheitshaft bis einstweilen 18. Januar
2012.

Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 25. Oktober 2011, welches den
Parteien zur Stellungnahme unterbreitet wurde, wies das Obergericht des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 17. Januar 2012 die Beschwerde von X.________ ab und
bestätigte die nachträgliche Anordnung einer stationären Suchtbehandlung im
Sinne von Art. 60 StGB. Gleichzeitig wurde X.________ mittels Verfügung der
vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt und die Sicherheitshaft bis zum Antritt
der stationären Massnahme bzw. bis einstweilen maximal 18. April 2012
verlängert.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Beschluss und die
Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 seien
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Kosten
des Verfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen, welcher zu verpflichten
sei, ihm eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. X.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich verzichteten am 5. April bzw. 13. April 2012 auf eine Vernehmlassung.
Das JUV hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die nachträgliche Anordnung der stationären
Suchtbehandlung verletze Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Er verneint eine Anbindung
der Anordnung der stationären Massnahme an das ursprüngliche Urteil vom 11.
Dezember 2007 und beruft sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes
(EGMR) vom 13. Januar 2011 in der Rechtssache Haidn gegen Deutschland. Im
obergerichtlichen Urteil vom 11. Dezember 2007 sei neben der Freiheitsstrafe
(nur) eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme angeordnet worden. Die
Möglichkeit zur Umwandlung in eine stationäre Behandlung sei im besagten Urteil
nicht ausdrücklich vorbehalten worden. Die nachträgliche Anordnung dieser
Massnahme bilde mithin eine neue und eigenständige Freiheitsentziehung ohne
entsprechende Urteilsgrundlage und sei damit konventionswidrig (Beschwerde, S.
4 - 9).

1.1 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 11.
Dezember 2007 zu einer Freiheitsstrafe und ordnete eine vollzugsbegleitende
ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Es stützte sich auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.________ vom 30. Mai 2007. Darin wurde
dem Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr für die Begehung von
Gewalthandlungen im Sinne schwerer Körperverletzungen attestiert und aufgrund
des Einsatzes massiver Gewalt im Sinne tötungsnaher Handlungen auch eine
relevante Gefahr für Gewalthandlungen mit Todesfolge bejaht. Der Gutachter
empfahl in erster Linie die Anordnung einer ambulanten Massnahme während des
Strafvollzugs. Eine Anstaltsbehandlung erachtete er seinerzeit (noch) nicht als
notwendig, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine Umwandlung in eine
stationäre Massnahme zu prüfen wäre, falls die ambulante Behandlung keine
ausreichende Senkung der Rückfallgefahr bewirken könnte (kantonale Akten,
Gutachten, act. HD 8/3, S. 50 ff.). Am 15. März 2011 ordnete das Bezirksgericht
Zürich gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB die Umwandlung der bisherigen
ambulanten Massnahme in eine stationäre Suchtbehandlung unter Aufschub des
Vollzugs der Reststrafe an. Die Vorinstanz bestätigt am 17. Januar 2012 die
Massnahmeänderung. Sie stellt auf das ursprüngliche psychiatrische Gutachten
vom 30. Mai 2007 und das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober
2011 ab. In Letzterem wird die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr
für schwere Gewalthandlungen trotz Therapieerfolgen im Rahmen der ambulanten
Behandlung noch immer als deutlich ausgeprägt eingestuft (kantonale Akten,
Ergänzungsgutachten, act. 39, S. 23, 25). Der Experte hält unter Verweis auf
seine Ausführungen im Gutachten vom 30. Mai 2007 ein stationäres Setting im
Sinne von Art. 60 StGB nunmehr für indiziert (kantonale Akten,
Ergänzungsgutachten, act. 39, S. 24). Die Vorinstanz bejaht den
Kausalzusammenhang zwischen ursprünglicher Verurteilung vom 11. Dezember 2007
und neuerlicher Freiheitsentziehung infolge Massnahmeänderung (Entscheid, S.
12-15).

1.2 Die verschiedenen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB sind wechselseitig
austauschbar. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann grundsätzlich jede
Massnahme in eine andere umgewandelt werden (BGE 123 IV 100). Damit wird dem
Bedürfnis nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht Rechnung
getragen. Massnahmen werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der
ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind insoweit einzig der
Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr
weiterer Straftaten. Wenn das Ziel einer ambulanten Massnahme in Freiheit oder
während des Strafvollzugs nicht erreicht wird, kommt bei gegebenen
Voraussetzungen die Umwandlung in eine stationäre Massnahme in Betracht (BGE
136 IV 156 E. 2.3; 128 I 184 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_375/
2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1; Urteil 6B_160/2010 vom 1. Juni 2010 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Umwandlung der
ambulanten Therapie in eine stationäre Suchtbehandlung gestützt auf Art. 65
Abs. 1 StGB Bundesrecht verletzt.

1.3 Im Rahmen der späteren Anordnung von Massnahmen ist Art. 5 EMRK zu
beachten. Gemäss Abs. 1 lit. a der Konventionsbestimmung muss eine Sanktion auf
einer gerichtlichen Verurteilung beruhen ("sufficient causal connection"). Die
spätere Anpassung der Massnahme ist nur rechtsgenügend abgestützt, wenn die
ursprüngliche Verurteilung und der später angeordnete beziehungsweise
abgeänderte Freiheitsentzug hinreichend miteinander zusammenhängen. Es bedarf
insoweit einer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung
und Freiheitsentziehung. Massgeblich ist damit, ob die spätere Sanktion vom
ursprünglichen Zweck der ersten Verurteilung inhaltlich noch getragen wird (BGE
136 IV 156 E. 3.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; JOCHEN ABR.
FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., 2009, Art. 5 N 48;
CHRISTOPH GRABENWARTER/ KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
5. Aufl., 2011, S. 196; JENS MEYER-LADEWIG, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 5 Rz. 25 ff., S.
96).

1.4 Die mit der Umwandlung in eine stationäre Suchtbehandlung zusammenhängende
Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers beruht auf dem Urteil vom 11.
Dezember 2007. Mit der Anordnung der ambulanten Therapie wurde die spätere
Abänderung dieser Massnahme implizit vorbehalten. Das ergibt sich aus dem im
Massnahmerecht geltenden System der Durchlässigkeit zwischen den einzelnen
Sanktionen und aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt einer Massnahmeanordnung
nicht sicher vorausgesagt werden kann, ob die als zweckmässig erachtete
Massnahme auch tatsächlich zielführend sein wird. Oft stellt sich erst im
Vollzug heraus, welche Behandlung des Täters im Hinblick auf eine Aufhebung
bzw. Verringerung der Gefährlichkeit am ehesten geeignet erscheint. Der
Sachverständige wies im Gutachten vom 30. Mai 2007 auf diese Problematik hin
und hielt ausdrücklich fest, dass bei einem allfälligen Misserfolg der
ambulanten Therapie eine Umwandlung in eine stationäre Behandlung zu prüfen
sei. Der gerichtliche Massnahmeentscheid stützt sich auf das Gutachten. Die
Ausführungen des Sachverständigen zur Abänderung der Massnahme bei
Unzweckmässigkeit der angeordneten ambulanten Therapie sind damit vom Gericht
gewürdigt und implizit ins Urteil aufgenommen worden. Hinzu kommt, dass die
Möglichkeit der späteren Umwandlung der ambulanten in eine stationäre
Behandlung ausdrücklich Thema anlässlich der damaligen Berufungsverhandlung
bildete (vgl. kantonale Akten, act. 33, Plädoyer Angeschuldigter, S. 7 f.). Die
Option einer späteren Abänderung der ambulanten Massnahme ist damit im Urteil
vom 11. Dezember 2007 mit enthalten. Die nachträgliche Anordnung der
stationären Suchtbehandlung konkretisiert mithin lediglich den
Massnahmevollzug, wie er bereits damals - bei Unzweckmässigkeit der ambulanten
Therapie - vorgezeichnet war. Dass die Möglichkeit einer späteren
Massnahmeänderung in den Urteilserwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist
nicht massgeblich. Das Urteil des EGMR in Sachen Haidn gegen Deutschland vom
13. Januar 2011 (Nr. 6587/2004) ist gemäss den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht einschlägig. In jenem Urteil wurde ein hinreichender
Kausalzusammenhang zwischen ursprünglicher Verurteilung und nachträglicher
Unterbringung im Gefängnis zu Präventionszwecken verneint, weil im
Ausgangsurteil vom März 1999 nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war
und eine Unterbringung zu Präventionszwecken nach der damaligen Rechtslage
nicht hätte angeordnet werden können, da das entsprechende Gesetz zur
Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern
erst im Januar 2002 in Kraft trat. Mangels Vergleichbarkeit der Rechtslagen
kann der Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts für sich ableiten.

1.5 Aus den gleichen Gründen ist mit der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" zu verneinen
(Beschwerde, S. 8 f.; Entscheid, S. 15). Nach diesem Grundsatz darf ein
Beschuldigter nicht wegen derselben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden
(vgl. Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 [SR 0.101.07];
Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; BGE 128 II 355 E. 5; BGE 120 IV 10 E. 2b).
Mit der nachträglichen Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine stationäre
Suchtbehandlung liegt keine zweimalige Verurteilung in der gleichen Sache vor.
Die neue Freiheitsentziehung infolge Massnahmeänderung aufgrund der
fortbestehenden, deutlich ausgeprägten Rückfallgefahr für schwere
Gewalthandlungen ist durch die ursprüngliche Verurteilung vom 11. Dezember 2007
inhaltlich gedeckt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.297/2006 vom 26.
September 2006 E. 2.3 und 6B_237/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.2).

1.6 Unbegründet ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe das Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft zu Unrecht abgewiesen
(Beschwerde, S. 3, 9 f.). Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2011 in
Sicherheitshaft (Art. 229 StPO) versetzt und zwar im Hinblick auf das
durchzuführende Nachverfahren im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB (kantonale
Akten, act. 146). Die damalige Annahme des Zwangsmassnahmengerichts, es sei
hinreichend wahrscheinlich, dass das Verfahren zur Anordnung einer
freiheitsentziehenden Massnahme führe, welche die Sicherstellung und
Zurückbehaltung des Beschwerdeführers nötig machte (vgl. kantonale Akten, act.
146), bestätigte sich. Die Vorinstanz ordnete die stationäre Suchtbehandlung im
Sinne von Art. 60 StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB zu Recht an. Damit erweist
sich auch die Anordnung der Sicherheitshaft als rechtmässig. Es kann auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(Entscheid, S. 21). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, er sei unverzüglich
aus der Sicherheitshaft zu entlassen, kann das Bundesgericht mangels
Zuständigkeit nicht eintreten. Aus dem gleichen Grund ist auf das Begehren der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Verlängerung der Sicherheitshaft
(act. 21) nicht einzugehen. Die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht
hat nicht zur Folge, dass die Zuständigkeit der Haftentlassung oder
Haftverlängerung den kantonalen Behörden entzogen und auf das Bundesgericht
übertragen würde. Dass der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 103 Abs. 2
lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie sich
gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Massnahme anordnet, ändert daran nichts, da dadurch nur
die Vollstreckbarkeit des formell rechtskräftigen Urteils aufgeschoben wird.

1.7 Die Vorinstanz (oder die zuständige Vollzugsbehörde) wird damit über die
weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers zu befinden haben. Sie hat dafür
Sorge zu tragen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteren Verzug in einer für
die Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB geeigneten Einrichtung
untergebracht werden kann. Die notwendigen Schritte hierfür wurden bereits
unternommen. Das Massnahmezentrum St. Johannsen hat sich gemäss Vorinstanz
bereit erklärt, den Beschwerdeführer in die "Triage-Abteilung" aufzunehmen. Er
befinde sich derzeit auf Platz 3 der Warteliste (Entscheid, S. 22 mit Verweis
auf Protokoll, S. 21).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art.
64 BGG). Es sind folglich keine Kosten zu erheben, und der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. Thomas Fingerhuth als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill