Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.134/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_134/2012

Urteil vom 15. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (Widerhandlung gegen das BetmG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 9. Januar 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer schmuggelte ein Gemisch mit 2841 Gramm reinem Heroin von
Islamabad über Dubai nach Zürich-Kloten, wofür ihm ein Entgelt von 13'000 Euro
in Aussicht gestellt worden war. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
ihn am 9. Januar 2012 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 31. August 2011 zu 42 Monaten Freiheitsstrafe. Der
Beschwerdeführer ficht vor Bundesgericht das Strafmass an. Er macht geltend,
andere, die das Gleiche getan hätten, seien milder bestraft worden. Zudem
müssten wegen der Strafe seine Kinder, die Frau und sein Vater leiden, die auf
seine Hilfe und Unterstützung angewiesen seien.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des
Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere
der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit er nach den innern und äussern Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts,
in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt.
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5-11 E. 3 mit Hinweisen auf
das erstinstanzliche Urteil).

In Bezug auf die Strafempfindlichkeit stellt die Vorinstanz fest, dass die
Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld
eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden sei.
Aussergewöhnliche Umstände mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Allein die
Tatsache, dass er Ernährer einer Familie mit vier Kindern und seines Vaters
sei, rechtfertige keine Strafminderung, zumal die Betreuung der Kinder
gewährleistet und eine Anwesenheit in seinem Heimatland, von dem er sich über
Jahre freiwillig fern gehalten habe, auch bis jetzt nicht erforderlich gewesen
sei (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8/9). Inwieweit diese Erwägung
rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch
nicht ersichtlich.

Was die angebliche Ungleichbehandlung mit anderen Tätern betrifft, hat der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auf einen Fall hingewiesen, der sich
allerdings in verschiedener Hinsicht als nicht vergleichbar erwiesen hat. Der
andere Täter hatte eine kleinere Menge von Betäubungsmitteln transportiert und
er war im Gegensatz zum Beschwerdeführer von Anfang an vollumfänglich geständig
(angefochtener Entscheid S. 11). Weitere Fälle vermag der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht zu nennen, weshalb die Rüge der Ungleichbehandlung schon
von daher unbegründet ist.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dieser befindet sich seit dem 9. März 2011 in Haft. Seiner finanziellen Lage
ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn