Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.133/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_133/2012

Urteil vom 18. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafverfügung vom 3. Oktober 2007 verurteilte das Amtsstatthalteramt
Luzern X.________ wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Fussgängerzone
mit einem Taxi und wegen Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeit
(Überschreiten der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit, Nichteinhalten der
Lenkpausen sowie mehrfaches unvollständiges Beschriften der
Fahrtschreiber-Einlageblätter) im Zeitraum vom 1.-8. September 2007 in Luzern
und Umgebung und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 590.--.
Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte der Amtsstatthalter Luzern am 5.
Februar 2008 den Schuldspruch, stellte die Strafuntersuchung wegen
Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Fussgängerzone jedoch ein und bestrafte
ihn mit einer Busse von Fr. 490.--. Das von X.________ angerufene Amtsgericht
Luzern-Stadt bestätigte am 3. Dezember 2008 den Schuldspruch und die Busse.

B.
X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 12. Juli 2011 ein Revisionsgesuch
ein, auf welches das Bezirksgericht Luzern am 19. August 2011 nicht eintrat.
Das Obergericht des Kantons Luzern trat auf die von X.________ dagegen erhobene
Beschwerde ein, wies sie mit Verfügung vom 4. Januar 2012 aber in der Sache ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Strafverfügung
vom 3. Oktober 2007 sei aufzuheben, und das Revisionsgesuch vom 12. Juli 2011
sei gutzuheissen. Der Beschluss vom 12. Januar 2012 (recte: die Verfügung vom
4. Januar 2012) des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Nur dieser Entscheid kann vom
Bundesgericht aufgehoben werden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Aufhebung der
Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern, wie der Beschwerdeführer dies
verlangt, ist nicht möglich.

2.
Der Beschwerdeführer wiederholt wörtlich seine Ausführungen in der Eingabe an
die Vorinstanz. Er legt nicht dar, inwiefern das Urteil der Vorinstanz Recht
verletzt, und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller