Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.132/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_132/2012

Urteil vom 26. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 10. März 2009 besuchte X.________ Verwandte in Langenthal. Am frühen
Nachmittag begab er sich mit seinem Personenwagen auf den Rückweg über die
Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich. Am folgenden Tag meldete sich A.________,
von Beruf Polizeibeamter, telefonisch bei X.________. Er eröffnete ihm, er habe
ihn auf der fraglichen Fahrt zwischen der Einfahrt Niederbipp und der
Verzweigung Härkingen beobachtet. Er sei zu nahe auf den Vordermann aufgefahren
und habe ein Telefon ohne Freisprecheinrichtung benutzt.

B.
Mit Strafverfügung vom 14. September 2009 verurteilte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn X.________ wegen grober (ungenügendem Abstand) und
einfacher Verkehrsregelnverletzung (Verwenden eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Gegen diese Verfügung erhob
X.________ Einsprache. Der Amtsgerichtspräsident Thal-Gäu bestätigte am 29.
Juni 2010 die Schuldsprüche und bestrafte X.________ mit einer Busse von Fr.
1'000.--. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 15.
Dezember 2011 im Appellationsverfahren wegen einfacher Verkehrsregelnverletzung
durch ungenügenden Abstand schuldig. Gleichzeitig stellte es fest, dass der
Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelnverletzung durch Verwenden eines
Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt in Rechtskraft erwachsen
war. Es verurteilte X.________ zu einer Busse von Fr. 800.--.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf des ungenügenden
Abstands freizusprechen. Die Sache sei zur Neuregelung der Verfahrens- und
Parteikosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer stellt die Zulässigkeit der Strafanzeige des Zeugen
A.________ und des darauf basierenden Strafverfahrens in Frage. Die Kontrolle
des öffentlichen Strassenverkehrs sei auf dem fraglichen Strassenabschnitt der
Kantonspolizei Solothurn vorbehalten. Die Verurteilung gestützt auf den Rapport
des Zeugen A.________, eines Schaffhauser Polizeibeamten, sei unzulässig
(Beschwerde S. 7 f.).

1.2 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung (Art. 97 Abs. 1
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

1.3 Gemäss § 74 der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 des Kantons Solothurn
(aStPO/SO; übergangsrechtlich anwendbar gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO; SR
321.0) ist jedermann zur Anzeige einer Straftat berechtigt, die von Amtes wegen
zu verfolgen ist. Einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln sind
Offizialdelikte (Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG). Der Zeuge A.________, der
eine Straftat in seiner Eigenschaft als Privatperson wahrnahm, durfte Anzeige
erstatten. Nichts herleiten kann der Beschwerdeführer aus der Zuständigkeit der
Kantonspolizei Solothurn sowie den entsprechenden bundesrechtlichen
Vorschriften zur Verkehrskontrolle, namentlich nichts aus Art. 3 der Verordnung
über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 21. März 2007
(Strassenverkehrskontrollverordnung; SKV; SR 741.013), weil der Zeuge die
Handlungen des Beschwerdeführers nicht in seiner Funktion als Amtsperson
beobachtete und insoweit keine der Kantonspolizei Solothurn vorbehaltene
Verkehrskontrolle durchführte. Weshalb der Rapport des Zeugen gegen die
kantonale Strafprozessordnung verstossen sollte, substanziiert der
Beschwerdeführer nicht näher. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt. Er rügt in diesem Zusammenhang Verstösse gegen das
Willkürverbot, die Unschuldsvermutung, den Anspruch auf ein faires Verfahren
und die Begründungspflicht (Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
Art. 29 Abs. 2 BV).

2.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560
mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, das angefochtene Urteil
enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen zur Grösse seines Abstandes und zu
seiner Geschwindigkeit (Beschwerde S. 11 f.).
2.3.2 Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen des Zeugen A.________ ab, welche
sie als glaubhaft erachtet. Danach hielt der Beschwerdeführer auf der Strecke
von Niederbipp bis Egerkingen wiederholt und über mehrere 100 Meter einen
Abstand von 10 Meter bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ein. Die Fahrzeuge
mussten bei dichtem Verkehr wiederholt bremsen, so dass sie sich einander immer
wieder näherten und sich voneinander entfernten (Urteil S. 4 bis S. 10 und S.
12: "Handorgeleffekt"). Von dieser Abstands- und Geschwindigkeitsschätzung des
Zeugen zieht die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers eine nicht näher
bezeichnete Sicherheitsmarge ab, namentlich aufgrund der wechselnden
Geschwindigkeiten, so dass sie rechtlich zu einer einfachen
Verkehrsregelnverletzung gelangt. Damit trägt sie den Ungenauigkeiten der
Wahrnehmung des Zeugen und der Geschwindigkeitsangabe seines Tachometers
Rechnung. Sie geht davon aus, der Beschwerdeführer habe einen Abstand von 1.8
bis 2 Sekunden bzw. 50 Meter bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h deutlich
unterschritten, jedoch einen Abstand von 0.6 Sekunden bzw. 1/6 Tacho
eingehalten. Diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind hinreichend
genau, weil deren Ausgangspunkt die präzisen Angaben des Zeugen A.________
bilden. Dass die Vorinstanz den Abstand und die Geschwindigkeit des
Beschwerdeführers nach Abzug des Toleranzwertes nicht exakt beziffert, führt
nicht zu einer ungenügenden Urteilsbegründung. Die Feststellungen reichen zur
Anwendung des Bundesrechts aus. Die Rüge ist unbegründet.

2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die Aussagen der
Beteiligten qualifiziert unrichtig. Sie werte seine Angaben zu Unrecht und ohne
hinreichende Begründung als Schutzbehauptung. Zudem seien die Aussagen des
Zeugen A.________ widersprüchlich hinsichtlich der Distanzen, ob und wieviel
Wasser auf der Strasse war und ob er seine Ehefrau habe wecken müssen. Der
Zeuge habe sich an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht mehr an den Vorfall
erinnert. Erforderlich sei zudem, dass der Zeuge die belastenden Aussagen vor
dem Gericht vortrage und dass er mit den Aussagen des Beschwerdeführers
"konfrontiert" werde. Die früheren Aussagen reichten für einen Schuldspruch
nicht aus.
2.4.2 Die Vorinstanz durfte auf die tatnäheren Aussagen des Zeugen A.________
vor erster Instanz abstellen, ohne den Grundsatz in dubio pro reo, den Anspruch
auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot zu verletzen. Denn die
Erinnerung ist umso besser, je kürzer ein Ereignis zurückliegt, was
gerichtsnotorisch ist. Ausserdem bestätigte der Zeuge A.________ vor
Obergericht, seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Der
Beschwerdeführer substanziiert nicht, woraus er ableitet, vor Obergericht gelte
das Unmittelbarkeitsprinzip, wiewohl hinsichtlich der Verletzung kantonalen
Prozessrechts erhöhte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Übrigen befragten die erste Instanz und die Vorinstanz sowohl den
Beschwerdeführer als auch den Zeugen A.________ in den jeweiligen
Hauptverhandlungen. Dabei erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, dem Zeugen
Ergänzungsfragen zu stellen, dessen Sachverhaltsdarstellung kritisch zu
hinterfragen und ihn mit seiner eigenen Sicht der Dinge zu "konfrontieren".
Seine sinngemässe Rüge, die Aussagen des Zeugen seien infolge der Verletzung
von Verfahrensvorschriften (d.h. mangels "Konfrontation" des Zeugen mit den
Aussagen des Beschwerdeführers) unbeachtlich (Beschwerde S. 9 f.), erweist sich
als unbegründet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und deren Ergebnis sind
vertretbar. Darauf kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden,
soweit im Folgenden nicht näher darauf eingegangen wird.
2.4.3 Der Beschwerdeführer befand sich zur Tatzeit auf der vom Zeugen
A.________ bezeichneten Strasse. Auf Vorhalt des vom Zeugen geschilderten
Sachverhalts räumte er ein, das Mobiltelefon zwischen Achsel und Ohr
eingeklemmt zu haben. Blieb diese Beobachtung des Zeugen in Bezug auf das
Telefonieren ohne Freisprechanlage unbestritten, so durfte die Vorinstanz
grundsätzlich annehmen, dass auch die Aussagen zum ungenügenden Abstand
glaubhaft seien. Für diese Würdigung spricht, dass der Zeuge eine unnötige
Belastung des Beschwerdeführers unterliess, indem er vor Vorinstanz aufgrund
des Zeitablaufs nachvollziehbare Erinnerungslücken einräumte. Zudem kannte er
den Beschwerdeführer zuvor nicht. Er weckte seine Frau, eigens um die
Verfehlungen schriftlich festzuhalten, was für ein gravierendes Ereignis
spricht (Urteil S. 9). Zudem riskierte der Zeuge als Polizist bei einer
Falschaussage seine Entlassung. Auch wenn er kein Verkehrspolizist ist,
verfügte er aufgrund seiner Ausbildung über eine gewisse Erfahrung, die ihm
half, Distanzen einzuschätzen. Zur Bestimmung des Abstandes, den der
Beschwerdeführer einhielt, zog der Zeuge eine Autolänge als Orientierungshilfe
heran. Insoweit ist unerheblich, dass er den Abstand zwischen den
Mittelstreifen und deren Länge nicht kannte.
Die kleineren vom Beschwerdeführer aufgezeigten Widersprüche oder Unklarheiten
vermögen die Aussage des Zeugen A.________ im Kern nicht in Frage zu stellen.
Dies betrifft z.B. die Frage, ob die Strasse so nass war, dass Gischt spritzte
(vgl. act. 10 bis act. 12, act. 57) oder nur feucht, aber ohne Wasser auf der
Fahrbahn (act. 59). Dem Grundsatz nach vermochte sich der Zeuge jedenfalls an
regnerisches Wetter erinnern. Keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit vermögen die
unterschiedlichen Angaben zu seinem eigenen Abstand zu wecken. Es leuchtet ein,
dass der Zeuge fast 3 Jahre nach dem Vorfall vor Obergericht nicht mehr exakt
wusste, ob sein Abstand 50 Meter betragen bzw. dass er früher von 60 bis 70
Metern gesprochen hatte. Mit den Aussagen des Zeugen ist im Übrigen auch sein
schriftlicher Nachtrag vor Vorinstanz (Schreiben vom 4. April 2011) vereinbar,
er habe seine Ehefrau geweckt, bevor diese die schriftlichen Aufzeichnungen
gemacht habe. Es handelt sich um eine Präzisierung, die der Angabe, er habe
seiner Ehefrau unmittelbar während des Vorfalls die massgeblichen Daten
diktiert, nicht entgegensteht. Dass der Zeuge sich erst nachträglich an diesen
Umstand erinnerte, lässt die Glaubhaftigkeit unberührt. Ebensowenig ändert die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe unterwegs angeblich zwei
Polizeifahrzeuge gesehen, etwas an den glaubhaft geschilderten Beobachtungen
des Zeugen A.________. Denn der Zeuge und der Beschwerdeführer befanden sich
unbestrittenermassen zur selben Zeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt. Der
Begleitumstand, ob Polizeifahrzeuge zu sehen waren, berührt den Kerngehalt der
Zeugenaussage zur Frage des Abstands nicht.
2.4.4 Die Vorinstanz erachtet die Aussage des Beschwerdeführers, er halte immer
einen Abstand von einem halben Tacho ein, bei Regen sogar mehr, als
Schutzbehauptung, weil er ein Interesse daran habe, den angeklagten Vorfall zu
bestreiten. Diese Begründung ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung hinreichend (Beschwerde S. 9).

2.5 Soweit der Beschwerdeführer seine eigene Würdigung der Beweise darlegt,
ohne sich substanziiert mit dem angefochtenen Urteil zu befassen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (z.B. auf die Behauptung, er sei nie über 100 km/h
gefahren, seine Aussagen seien glaubhaft; die Aussagen des Zeugen A.________
seien falsch und widersprüchlich; der Zeuge A.________ habe den nachfolgenden
Verkehr behindert; der Zeuge A.________ sei aufgrund seiner Beteiligung an
einem Auffahrunfall vor 25 Jahren [act. 57], wiederholter Anzeigen wegen
ungenügenden Abstandes und unangenehmen Begegnungen mit Beanzeigten nicht
hinreichend objektiv, Beschwerde S. 3, S. 8 f., S. 11, S. 14). Dies gilt auch
für die aktenwidrige Behauptung, der Zeuge habe angegeben, er könne die
Verantwortung für seine Aussage nicht übernehmen (Beschwerde S. 6).

Die Rüge, der Zeuge sei nie mit seinen (des Beschwerdeführers) Aussagen
konfrontiert worden, begründet der Beschwerdeführer nicht näher (Beschwerde S.
8 f.). Er legt nicht dar und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass
die Vorinstanz ihm verwehrt hätte, den Zeugen mittels Ergänzungsfragen mit
seiner Sichtweise zu konfrontieren.

2.6 Die Rügen zum Sachverhalt sind insgesamt nicht stichhaltig, soweit darauf
einzutreten ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Koch